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Nachtrag
Nr. 6 bes Central-Blattes für dus Deutsche Reich.
Berlin, Dienstag, den 14. Februar 1888.
Inhalt: Militär-Wesen: Vorläufige Ausführungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht.
Auf Ihren Bericht vom 10. Februar d. J. will Ich den anbei zurückerfolgenden vorläufigen Aus-
führungsbestimmungen zu dem Gesetze, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, unter Abänderung der
bezüglichen Festsetzungen der Wehr-Ordnung vom 28. September 1875 hierdurch Meine Genehmigung ertheilen.
Berlin, den 11. Februar 1888.
Wilhelm.
v. Boetticher.
An den Reichskanzler.
Vorläufige Ausführungsbestimmungen
zu dem
Gesetz, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888.
1. Die gemäß §. 7 des Gesetzes zur Meldung behufs Eintragung in die Listen der Landwehr
zweiten Aufgebots verpflichteten, im Jahre 1850 und später geborenen Personen — Offiziere, Sanitäts-
offiziere, obere Militärbeamten, Unteroffiziere, Mannschaften, untere Militärbeamten — welche nach abge-
leisteter Dienstpflicht im stehenden Heere und der Landwehr (Flotte und Seewehr), bezw. als geübte Er-
satzreservisten nach Ablauf der Ersatzreservepflicht, bereits zum Landsturm entlassen waren, sind alsbald
durch öffentliche Bekanntmachung der Bezirks-Kommandos aufzufordern, sich mündlich oder schriftlich bei
den zuständigen Militärbehörden bis zum 13. März 1888 unter Vorlage ihrer Militärpapiere bei Vermeidung
der im §. 67 des Reichs-Militärgesetzes angedrohten Strafen zu melden. Diese Meldefrist ist für die-
jenigen Personen, welche sich außerhalb Deutschlands beziehungsweise auf Seereisen befinden, bis zum
30. September 1888, beziehungsweise wenn dieselben vor diesem Zeitpunkt nach Deutschland zurückkehren
oder bei einem Seemannsamt des Inlandes abgemustert werden, bis 14 Tage nach erfolgter Rückkehr
beziehungsweise Abmusterung verlängert.
Hierbei ist gleichzeitig bekannt zu machen:
a) Diejenigen zur Zeit des Inkrafttretens des Gesetzes bercits dem Landsturm angehörigen Per-
sonen, welche nicht unter den §S. 7 des Gesetzes fallen, treten je nach ihrem Lebensalter zum
Landsturm ersten beziehungsweise zweiten Aufgebots über (§. 24 des Gesetzes).
b) Angehörige der Ersatzreserve zweiter Klasse werden Angehörige des Landsturms ersten
Aufgebots.
e) Auf Landsturmpflichtige finden bereits im Frieden nachstehende Bestimmungen Anwendung:
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