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Begleitschein-Regulativ.
In Gemähheit des §. 58 des Vereinszollgesetzes werden über das bei der Ausfertigung und
Erledigung der Begleitscheine zu beobachtende Verfahren die folgenden näheren Vorschriften ertheilt.
I. Allgemeine Bestimmungen.
1. Zweck und verschiedene Gattungen der Begleitscheine.
8. 1.
Der Zweck der Begleitscheine (Vereinszollgesetz 8. 33) ist, entweder
a) den richtigen Eingang der über die Grenze eingeführten Waaren am inländischen Bestimmungsorte
oder die Wiederausfuhr solcher Waaren zu sichern, oder
b) die aehenun des durch spezielle Revision ermittelten Zollbetrages einem anderen Amt zu
überweisen.
Zu dem ersteren Zweck dienen Begleitscheine I, zu dem zweiten Begleitscheine Il.
Die Einrichtung dieser Begleitscheine ist aus den anliegenden Mustern A, B und C zu entnehmen.
8. 2.
Auf Antrag der Betheiligten können auch solche Waaren mit Begleitschein I abgefertigt werden,
welche nach der Deklaration zollfrei sind (Vereinszollgesetz 8. 41).
Begleitscheine II werden nur dann ausgestellt, wenn der Eingangszoll von den Waaren, für
welche der Begleitschein begehrt wird, 15 „&¾ oder mehr beträgt (Vereinszollgesetz §. 51).
2. gefugniß der Aemter zur Ansfertigung und Erledigung von Begleitscheinen.
S. 3.
Die Aemter, welche nach Maßgabe der §5. 128 und 131 des Vereinszollgesetzes zur Ausfertigung
und Erledigung von Begleitscheinen 1 und ll ermächtigt sind, und die denselben in dieser Hinsicht zu-
stehenden Befugnisse werden öffentlich bekannt gemacht.
Begleitscheingüter unter Eisenbahnwagenverschluß dürfen nur auf solche Hauptämter im Innern
mit Niederlage abgefertigt werden, auf welche nach dem aufgestellten Aemterverzeichnisse Abfertigungen
im Eisenbahnverkehr unter Wagenverschluß vorgenommen werden können.
II. Ausfertigung der Begleitscheine.
A. Ausfertigung der Begleitscheine J.
1. Aumeldungen zur Begleitscheinausfertigung.
S. 4.
Zur Ertheilung eines Begleitscheins I bedarf es einer schriftlichen, von dem Extrahenten (Vereins-
zollgesetz §. 44) zu übergebenden Anmeldung.
Zu diesen Anmeldungen dienen:
a) bei unmittelbar vom Auslande eingegangenen Waaren — Deklarationen oder Auszüge aus
Deklarationen (Vereinszollgesetz §. 22 bis 27, 41 und 42),
b) bei Versendungen von Niederlagen — Abmeldungen (Niederlage-Regulativ §. 30),
c) bei der Weiterversendung der mit Begleitschein ! angekommenen Waaren — Begleitschein-
auszüge (§. 33).
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