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Die Begleitscheinformulare sind, auch bezüglich des Formats (38 em Höhe und 48 em Breite),
der Farbe und sonstigen Beschaffenheit des zu verwendenden Papiers nach Maßgabe der Muster (Anlagen
zu F. 1) herzustellen.
Zu den den Begleitscheinen anzustempelnden Anmeldungen (8§. 11 und 21) ist Papier von gleicher
Beschaffenheit (Format, Farbe rc.) zu verwenden. Dieselben dürfen jedoch auch in halber Höhe des
Begleitscheinformats hergestellt werden.
Auch kann den Eisenbahnverwaltungen, Dampfschiffahrts-Agenturen, Spediteuren, Großhändlern 2c.
von Seiten der Ausfertigungsämter gestattet werden, die Begleitschein= und Anmeldungsformulare nach
Maßgabe der vorgeschriebenen Muster auf eigene Kosten drucken zu lassen.
Formulare, welche diesen Vorschriften nicht entsprechen, sind von der amtlichen Verwendung aus-
zuschließen.
4. Wesentlicher Inhalt der Begleitscheine I.
8. 9.
Der Begleitschein I muß folgende Angaben enthalten:
a) einen, Geschäft oder Firma und Wohnort des Begleitscheinextrahenten und der Waaren-
empfänger;
b) Zahl der Kolli, deren Verpackungsart, Zeichen und Nummern, sowie die Menge und Gattung
der Waaren nach Maßgabe der Deklaration oder des Revisionsbefundes;
c) Art des angelegten amtlichen Verschlusses oder der etwa sonst angewendeten Maßregeln zur
Sicherstellung der Identität der Waaren;
d) Namen des Ausfertigungs= und Empfangsamts, Tag der Ausstellung des Begleitscheins,
Nummer, unter welcher derselbe im Begleitschein-Ausfertigungs-Register eingetragen ist;
e) Frist zur Vorlage des Begleitscheins bei dem Empfangsamt, sowie Herkunft der Waaren.
Von der unter d vorgeschriebenen Bezeichnung eines bestimmten Empfangsamts kann bei den
zur Ausfuhr abgefertigten Postgütern abgesehen werden.
5. Verfahren bei Ausfertigung der Begleitscheine l.
u10.
Bei der Ausfertigung eines Begleischeins l nach der Bestimmung unter a des §. 7 bleiben die
Spalten 5 bis 7 des Formulars insoweit unausgefüllt, als die Gattung und Menge der Waaren in de
Spalten 8 bis 10 auf Grund amtlicher Ermittelung vollständig angegeben werden kann. «-
Wenn sich die amtlichen Gewichtsermittelungen auf Probeverwiegungen beschränkten, wird das
deklarirte Gewicht für sämmtliche zur Abfertigung angemeldeten Kolli, also auch für die probeweise ver—
wogenen, in Spalte 6 beziehungsweise 7 eingetragen, jedoch gleichzeitig das bei einzelnen Kolli amtlich
ermittelte Gewicht in Spalte 9 beziehungsweise 10 auf der betreffenden Linie ersichtlich gemacht.
Bei zusammen abgefertigten, nach Inhalt und Verpackung gleichartigen Waarenposten genügt,
auch wenn deren Gewicht in der Anmeldung im Einzelnen nachgewiesen ist, sofern die Waaren unter
Raumverschluß oder amtlicher Begleitung abgefertigt werden, die Angabe des summarischen Gewichts in
dem Begleitschein. -
Bei den mit Begleitschein angekommenen oder einer Niederlage entnommenen Waaren, welche mit
einem nach §. 7 a ausgefertigten Begleitschein 1 weiter versendet werden sollen, wird dasjenige Gewicht,
welches nach §§. 47 oder 103 des Vereinszollgesetzes die Grundlage der weiteren Abfertigung zu bilden
hat, in den Begleitschein übernommen. Hat eine Verwiegung vor der Abfertigung stattgefunden, und
ergiebt sich dabei ein Mehrgewicht gegen das in dem angekommenen Begleitschein überwiesene Gewicht
beziehungsweise gegen das Einlagerungsgewicht, so ist das neu ermittelte Gewicht nachrichtlich im Be-
gleitschein zu vermerken.
S. 11.
Wenn die Ausfertigung eines Begleitscheins I nach S. 7b oder c mittelst einer angestempelten
oder mit Begleitscheinvordruck versehenen Anmeldung stattfindet, so bilden die in der Anmeldung enthaltenen
Angaben zugleich den Inhalt des Begleitscheins, und es sind alsdann nur die in der Anmeldung nicht
enthaltenen erforderlichen Angaben in den Begleitschein einzutragen. Die Ausfertigung eines Begleit-
scheins 1 nach S. 7b kann auch durch Anstempelung mehrerer Anmeldungen bewirkt werden.
In den Begleitscheinen, deren Ausfertigung nach §. 7b mittelst angestempelter Anmeldungen