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geführt worden. Ausnahmen hiervon kann der Amtsvorstand zulassen, wenn es sich um das Fehlen ver—
hältnißmäßig kleinerer Inventarienstücke handelt.
Uebersteigt in den Fällen, in welchen hiernach von der Verwiegung der leeren Wagen abgesehen
worden ist, das deklarirte Gewicht der Waare das durch Berechnung ermittelte Gewicht, so ist ersteres der
Verzollung zu Grunde zu legen. «
Die Verwiegung auf der Centesimalwaage ist zu versagen, sobald besondere Umstände, zu denen
auch zgündsige Witterung zu rechnen ist, vorliegen, welche der Gewinnung zuverlässiger Ergebnisse ent-
gegenstehen.
Die Zollstellen haben die Richtigkeit des an den Eisenbahnwagen angeschriebenen Eigengewichts
von Zeit zu Zeit zu prüfen und zu diesem Behuf Nachverwiegungen auf der Centesimalwaage vor-
zunehmen. Von dem ordnungsmäßigen Zustande der letzteren haben sich die Zollstellen bei geeigneter
Gelegenheit Ueberzeugung zu verschaffen. Bei diesen Revisionen ist von der Eisenbahnverwaltung die
nöthige Arbeitshülfe unentgeltlich zu leisten.
Uebersteigt das eisenbahnseitig angeschriebene Eigengewicht eines Wagens das bei der zollamt-
lichen Nachverwiegung ermittelte um 2 Prozent oder mehr, so ist dies der Zolldirektivbehörde anzuzeigen.
Gehört ein solcher Wagen einer deutschen Eisenbahnverwaltung an, so ist wegen Nachverwiegung und
Abänderung des Gewichtsvermerks der erforderliche Antrag von der Zolldirektivbehörde an diese Ver-
waltung zu richten; gehört der Wagen dagegen einer ausländischen Eisenbahnverwaltung an, so ist der-
jenigen inländischen Eisenbahndirektion, in deren Bezirk die Gewichtsabweichung konstatirt worden ist, von
letzterer Kenntniß und zugleich den für die Einfuhr des Wagens muthmaßlich in Betracht kommenden
Zollstellen beziehungsweise Direktivbehörden Nachricht zu geben, damit das angeschriebene Gewicht bei der
Zollabfertigung bis auf Weiteres nicht mehr ohne zollamtliche Verwiegung angenommen werde.
4. Behandlung der Waaren während des Transports.
aua. Verfahren bei veränderter Bestimmung der Wagenladung.
24.
Wenn eine Waarenladung, welche auf Cchussverzeichnif abgefertigt ist, eine andere Bestimmung
erhält, so hat die Eisenbahnverwaltung den Begleitzettel nebst zugehörigen Ladungsverzeichnissen, Fracht-
briefen und Schlüsseln bei dem nächsten zuständigen Amt unter Stellung des entsprechenden Antrags
abzugeben. -
zug Soll bei diesem Amt Begleitzettel und Ladungsverzeichniß definitiv erledigt werden, so tritt das-
selbe ohne Weiteres an die Stelle des ursprünglich bezeichneten Erledigungsamts.
Soll dagegen die Erledigung bei einem anderen Amt stattfinden, so hat der Bevollmächtigte der
Eisenbahnverwaltung sowohl durch eine Erklärung auf den betreffenden Ladungsverzeichnissen, woraus
das neu gewählte Empfangsamt hervorgeht, als durch eine besondere nach dem Muster E auszufertigende Musterk.
Annahmeerklärung in die Verpflichtungen der Grenzeisenbahnverwaltung einzutreten.
Das Amt, bei welchem der Antrag gestellt wurde, hat sodann das neue Empfangsamt und die
etwa zugestandene Verlängerung der Transportfrist sowie die Nummer des neu auszustellenden Begleit-
zettels auf den Ladungsverzeichnissen zu bemerken, den Begleitzettel einzuziehen, an Stelle desselben einen
neuen Begleitzettel auszufertigen und letzteren nebst den Ladungsverzeichnissen 2c. der Eisenbahnverwaltung
auszuhändigen, die Annahmeerklärung aber und den eingezogenen Begleitzettel dem ursprünglichen Aus-
fertigungsamt zu übersenden. #
Der ursprüngliche Begleitzettel ist im Begleitzettel= Empfangs-Register, der neu ausgestellte Be-
gleitzettel im Begleitzettel = Ausfertigungs -Register des überweisenden Amts unter Bezugnahme auf den
entsprechenden Eintrag in dem anderen Register einzutragen.
Die in dieser Art überwiesenen Ladungsverzeichnisse und neu ausgestellten Begleitzettel werden
von dem neu gewählten Erledigungsamt ebenso behandelt, als wenn sie von dem ursprünglichen Aus-
fertigungsamt unmittelbar auf dasselbe ausgestellt worden wären. «
Gleicherweise ist zu verfahren, wenn die mit Ladungsverzeichniß abgefertigten Wagen 2c. dem
darin bezeichneten Empfangsamt mit dem Antrag auf Ueberweisung auf ein anderes zuständiges Amt
gestellt werden (Vereinszollgesetz 8. 66 Abs. 6).
o) Ist hinter Muster Fa Seite 602 abgedruckt.
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