Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Sechzehnter Jahrgang. 1888. (16)

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schein-Regulativs und im §. 31 Satz 1 des Niederlage-Regulativs eine genaue Verwiegung des 
Salzes vorangehen. . 
Werden in den Niederlagen größere Mengen Salz behufs des späteren Verkaufs im Voraus 
denaturirt, so können dieselben nach Erhebung der Kontrolgebühr dafür in freien Verkehr gesetzt, 
beziehungsweise in Räume, welche nicht unter Steuerverschluß stehen, gebracht werden. 
8. 10. 
Auf die Verbleiung des mit Begleitschein 1 zu versendenden undenaturirten Salzes finden 
die für die Verbleiung zollpflichtiger Güter ertheilten Bestimmungen Anwendung. Die Plombir- 
Apparate sind unter besonderer Aufsicht zu halten und zur Zeit des Nichtgebrauchs sorgfältig zu 
verschließen, damit jeder Mißbrauch vermieden werde. 
§. 11. 
Bezüglich des Registers A ist nach den Bestimmungen im §. 58 des Begleitschein-Regulativs 
zu verfahren. Die Register C und D sind in vierteljährlichen Zeitabschnitten zu führen und nach 
Ablauf eines jeden Ouartals unter Beifügung der Beläge zur Kalkulaturrevision einzureichen. Das 
Register E ist zwar vierteljährlich abzuschließen, jedoch erst mit dem Salzsteuer-Heberegister für das 
4. Quartal zur Kalkulaturrevision einzusenden. 
Das Niederlage-Register B wird, wenn nicht von der Direktiobehörde eine andere Bestim- 
mung getroffen ist, nach Etatsjahren geführt und am 31. März in Anschreibung und Abschreibung 
abgeschlossen. Die sich ergebenden Bestände sind in das Register für das neue Jahr zu übertragen. 
Daß dies geschehen, hat bei Hauptämtern der Ober-Inspektor und bei Unterämtern der Bezirks-Ober- 
Kontrolör zu bescheinigen. 
Behufs der Revision des Niederlage-Registers, welches mit den Registern für das 4. Quartal 
an die Direktivbehörde einzureichen ist, hat die Kalkulatur die ihr mit den Registern für die ersten 
drei Quartale zugegangenen Beläge, soweit sie zugleich Beläge des Niederlage-Registers sind, bis 
zum Eintreffen dieses Registers zurückzubehalten und aufzubewahren. Die Revision des Niederlage- 
Registers muß in dem auf den Abschluß des Registers folgenden Etatsjahre rechnungsmäßig nach- 
gewiesen werden. 
  
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Utensilien und 
Drucksachen. 
Einreichung der 
Register zur Kal- 
kulaturrevision.
	        
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