Bekanntmachung.
Auf Grund des Bundesrathsbeschlusses vom 12. d. Mts. wird der Text der von dem Bundesrath ab-
geänderten Normativbestimmungen für die Hafenregulative nachstehend bekannt gemacht.
Berlin, den 25. Juli 1888.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Jgcobi.
Normativbestimmungen für die Dafenregulative.
1. Die im §. 90 des Vereinszollgesetzes vorbehaltenen Hafenregulative über das beim Eingange
und Ausgange seewärts zu beobachtende Verfahren werden unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse
nach Maßgabe der nachfolgenden Normatiobestimmungen durch die obersten Landesfinanzbehörden erlassen.
2. In der Regel wird für jeden Hafen, einschließlich der zugehörigen Vorhäfen, ein besonderes
Hafenregulativ bestimmt.
Vetra•ch Diejenigen Normativbestimmungen, welche daselbst zur Anwendung sich nicht eignen, bleiben außer
etracht.
Bei Häfen mit unerheblichem Seeverkehr kann von dem Erlaß besonderer Hafenregulative ab-
gesehen werden.
3. Die einzelnen Hafenregulative müssen enthalten:
a) die Bezeichnung des Hafens und der zugehörigen Vorhäfen, der zu Zollstraßen angewiesenen
Einfahrten, sowie der zur Löschung und Einnahme von Ladungen bestimmten Landungs= und
Löschplätze (Vereinszollgesetz §§. 17 und 89);
5b) die Bezeichnung der für den Hafen und die Vorhäfen errichteten Ansageposten, Zollämter und
Abfertigungsstellen, unter Angabe der diesen Stellen etwa beigelegten besonderen Befugnisse
(V. Z. G. 8§. 18, 74, 75 und 128):
e) die Angabe der zur See zu beobachtenden Kontrolbestimmungen und der auf Grund des § 121
Abs. 2 des Vereinszollgesetzes ergangenen Anordnungen, sowie anderer örtlich in Betracht
kommender Vorschriften, welche auf dem Wege zur Hafeneinfahrt, beziehungsweise bei dem
Auslaufen aus dem Hafen zu beobachten sind;
d) die Angabe der nach §F. 21 des Vereinszollgesetzes und nach den zur Ausführung desselben
gegebenen Vorschriften in Betreff der verpackt eingehenden Gegenstände bei der Ueberschreitung
der Grenze zu beobachtenden Bestimmungen, sowie der für die Benutzung der einzelnen Zoll-
straßen etwa angeordneten Beschränkungen.
4. Die auf die zollamtliche Behandlung des Seeverkehrs Bezug habenden Vorschriften, welche
die amtliche Thätigkeit der Beamten betreffen, können in die einzelnen Hafenregulative oder auch in be-
sondere Dienstanweisungen für die betreffenden Beamten ausgenommen werden. ·
I. Vorschriften für die Einfuhr.
1. Einfahrt in den Hafen.
A. Für Häfen mit Ansageposten. #
5. Jeder nach §. 21 des Vereinszollgesetzes zur Einhaltung der Zollstraße verpflichtete Schiffs-
führer, welcher in einen Hafen einzulaufen beabsichtigt, hat sich bei dem Ansageposten zu melden und dem
mit der Abfertigung beauftragten Beamten, dessen Ankunft abzuwarten ist, sämmtliche über seine Ladung
sprechende Papiere abzugeben. Der Schiffsführer ist zugleich verpflichtet, dem Ansageposten eine von ihm
unterzeichnete Deklaration der Zugänge zum Schiffsraume und etwaiger geheimer Behältnisse — Luken-
113