— 771 —
B. Güter, welche einem Ausgangszolle unterliegen oder deren Ausfuhr
nachgewiesen werden muß.
72. Bei Gütern, welche einem Ausgangszolle unterliegen oder deren Ausfuhr erwiesen werden
muß (Nr. 57), hat, wenn sich am Verladungsorte eine zur Vornahme der Abfertigung kompetente Stelle
befindet, diese die Revision der Waaren vorzunehmen und das Einladen derselben, sowie nach bewirkter
Verschlußanlage, welche in Schiffs- oder in Kolloverschluß bestehen kann, den Abgang des Transports,
— das Grenzzollamt dagegen beziehungsweise der zugehörige Ansageposten die mit unverletztem Verschluß
erfolgte Ankunft und den Ausgang des Schiffes nach den Vorschriften unter Nr. 57 bis 70 zu
ontroliren.
73. Nach dem Ermessen des Amtes kann am Verladungsorte statt des amtlichen Verschlusses
Begleitung des Schiffes durch Aufsichtsbeamte bis zum Grenzzollamte eintreten oder die Ausgangs-Ab-
fertigung dem Grenzzollamt überwiesen werden (Nr. 78).
74. Die von dem Schiffsführer übergebene Schifts-Ausgangsdeklaration, und zwar das Unikat
(Nr. 58 und 64), in welcher die Art des angelegten Verschlusses beziehungsweise die Abfertigung unter
amtlicher Begleitung anzumerken ist, wird mit den zugehörigen Bezettelungen eingesiegelt und dem Schiffs-
führer beziehungsweise den Begleitungsbeamten zur Abgabe bei dem Grenzzollamt ausgehändigt.
75. Der Schiffsführer hat dafür Sorge zu tragen, daß die Ladung auf dem Wege zum Grenz-
zollamt keinerlei Veränderung erleidet.
Hinsichtlich des Verfahrens bei der Ankunft am Bestimmungsort finden die Bestimmungen unter
Nr. 14 bis 17 Anwendung.
76. Das Grenzzollamt, welchem die unter Nr. 74 genannten Papiere zu übergeben sind, prüft
den angelegten Verschluß, unterwirft die Ladung, soweit sich hierzu ein Anlaß ergiebt, einer eingehenden
Revision und ertheilt nach erfolgter Kontrolirung des Ausgangs des Schiffes in den zugehörigen Be-
zettelungen die erforderlichen Ausgangs-Bescheinigungen. Ist die Ladung zur Ausfuhr nach einem aus-
ländischen Hafen bestimmt, so werden letztere an das Amt des Verladungsortes zurückgesendet.
Sollen dagegen die verladenen Gegenstände zur Wiedereinfuhr in einen inländischen Hafen
abgefertigt werden, so wird das Unikat der Schiffs-Ausgangsdeklaration mit den zugehörigen Bezettelungen
versiegelt und dem Schiffsführer mit entsprechender Adressirung zur Abgabe bei dem Wiedereingangsamte
zurückgegeben.
77. Die in der vorstehend angegebenen Weise am Orte der Verladung abgefertigten Gegenstände
können bei dem Grenzzollamte unter amtlicher Aufsicht umgeladen und, wenn dieselben zum Theil nach
einem inländischen Hafen und zum Theil nach einem ausländischen Hafen bestimmt sind, ihrer verschiedenen
Bestimmung gemäß weiter abgefertigt werden.
78. Wenn die zur Ausfuhr bestimmten Güter in einem Hafen verladen werden, woselbst die
erforderliche Zollabfertigung nicht vorgenommen werden kann, oder aus anderen Gründen unterbleibt
(Nr. 73), so hat sich der Schiffsführer bei dem Grenzzollamte anzumelden, welches die Abfertigung in
gleicher Weise, wie bei den daselbst zur Verladung kommenden Gegenständen, vornimmt.
Die betreffenden Gegenstände müssen so verladen werden, daß sie dem Ausgangsamte ohne
Weiteres zur Revision vorgewiesen werden können.
III. Erleichterungen bei der Fahrt unter Zollzeichen.
79. Ob und welche besonderen Erleichterungen Schiffen, welche unter bestimmten Zollzeichen
(z. B. unter Zollflagge und Leuchte) fahren, zugestanden werden dürfen, bleibt der Genehmigung des
Bundesraths vorbehalten.
IV. Allgemeine Bestimmungen.
80. Der Schiffsführer und die Schiffsmannschaft müssen den dienstlichen Anweisungen der auf
das Schiff beorderten Beamten Folge leisten und den letzteren in jeder Weise bei der Ausübung ihrer
Amtsverrichtungen förderlich sein.
Insbesondere müssen sie bei den vorzunehmenden Revisionen die erforderliche Hülfeleistung auf
eigene Gefahr und Kosten stellen. Etwaige Beschwerden gegen die Beamten sind bei dem nächsten
Hauptamte vorzubringen.
114