Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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F. 6. 
Die schriftliche Prüfung findet unter Aufsicht statt. Zur Anfertigung des deutschen Aufsatzes sind 
den Prüflingen vier Stunden, für die im §. 4 unter b und c gedachten drei Arbeiten je eine Stunde, zu 
gewähren. Die Zeit, welche zum Diktiren der Aufgaben erforderlich ist, wird hierbei nicht in Anrechnung 
gebracht. Die Benutzung von Hülfsmitteln und Versuche zu Täuschungen haben die Ausschließung von 
der Prüfung zur Folge. 
F. 7. 
Die bei der schriftlichen Prüfung gelieferten Arbeiten werden durch den Civilvorsitzenden zur 
Beurtheilung an die einzelnen Kommissionsmitglieder vertheilt, und zwar vorzugsweise an diejenigen, denen 
die mündliche Prüfung in den betreffenden Gegenständen obliegt. Das Resultat ist unter Vorlegung der 
gelieferten Prüfungsarbeiten der Kommission vorzutragen. Die den einzelnen Arbeiten zu ertheilenden 
Zensuren werden nöthigenfalls durch Mehrheitsbeschluß festgestellt. 
Es steht jedem Kommissionsmitgliede zu, die Einsicht sämmtlicher Prüfungsarbeiten zu verlangen. 
. 8. 
Die mündliche Prüfung, welche wätestenss am Tage nach der schriftlichen Prüfung stattzufinden 
hat, wird vor der versammelten Kommission abgehalten. - 
Die Prüfung in den einzelnen Gegenständen erfolgt durch die außerordentlichen Mitglieder der 
Kommission nach deren unter Zustimmung des Civilvorsitzenden getroffener Vereinbarung. 
Daneben steht auch den ordentlichen Mitgliedern der Kommission das Recht zu, Fragen an die 
Prüflinge zu stellen. 
8. 9. 
Die mündliche Prüfung erfolgt in Abtheilungen von jedesmal höchstens zehn Prüflingen. Auf 
die Prüfung jeder Abtheilung, welche vollzählig ist, sind — ausschließlich der für die Feststellung des 
Ergebnisses erforderlichen Zeit (s. 11) — vier Stunden zu verwenden. Besteht die Abtheilung aus 
weniger als zehn Prüflingen, so ist eine entsprechende Ermäßigung der Prüfungsdauer zulässig. 
III. Entscheidung über den Ausfall der Prüfung. 
8. 10. 
Wenn der Ausfall der schriftlichen Prüfung durchaus ungenügend ist, so werden die betreffenden 
Prüflinge zurückgewiesen und nicht zur mündlichen Prüfung zugelassen. — Es findet dies namentlich statt, 
wenn der deutsche Aufsatz grobe orthographische oder grammatikalische Fehler enthält, oder durch auffallenden 
Mangel an Zusammerhang und an Angemessenheit des Ausdrucks von vornherein darthut, daß der 
Prüfling den erforderlichen Grad wissenschaftlicher Bildung nicht besitzt. 
· §.11. 
Die Feststellung des Ausfalls der schriftlichen und mündlichen Prüfung erfolgt für jede Abthei- 
lung besonders, unmittelbar nachdem die mündliche Prüfung derselben stattgefunden hat. 
§. 12. 
çl Bei der Entscheidung der Kommission ist vor allem der Grundsatz maßgebend, daß die Berech- 
la zum einjährig-freiwilligen Dienst nur jungen Leuten von Bildung zusteht. Bei gänzlicher 
Unmissenheit in einem der obenbezeichneten Prüfungsgegenstände ist der Berechtigungsschein also unbedingt 
zu versagen; er darf aber, selbst wenn die Prüfung in einzelnen Gegenständen ungenügend ausgefallen 
ist, ertheilt werden, sofern der betreffende Prüfling in anderen Gegenständen her als genügend bestanden 
hat und sofern die Kommission nach dem Gesammtergebniß der Prüfung der Ueberzeugung ist, daß der 
Prüfling nach seinen Kenntnissen und seiner Intelligenz den erforderlichen Grad allgemeiner Bildung besitzt. 
Ist die Prüfung jedoch in drei Prüfungsgegenständen (jede Sprache als besonderer Prüfungs- 
gegenstand berechnet) ungenügend ausgefallen, so darf der Berechtigungsschein nicht ertheilt werden. 
13. 
Die Prüfungskommission trifft ihre Entscheidung durch Mehrheitsbeschluß. 
An demselben dürfen nur diejenigen Mitglieder theilnehmen, welche der mündlichen Prüfung 
ohne Unterbrechung beigewohnt haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. 
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