Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Aulage  3  zu  F.  106.

Anhalt

für  die  Polizei=  und  Gemeindebehörden  zur  Mitwirkung  bei  Ausübung  der
militärischen  Kontrole.

Einleitung.
Bei  Handhabung  der  militärischen  Kontrole  ist  davon  auszugesen.  daß  regelmäßig  jede  männliche,
im  Alter  vom  vollendeten  20.  bis  zum  vollendeten  15.  Lebensjahre  stehende,  dem  Deutschen  Reich  angehörige
  Terson  sich  im  Besitz  eines  Militärpapiers  befinden  muß.
e  Kontrole  hat  sich  vorzugsweise  auf  Personen  im  Alter  vom  vollendeten  20.  bis  zum  vollendeten
  31.  Lebensjahre  zu  erstrecken.

I.  Abschnitt.

Arten  der  Militärpapiere  und  Gesichtspunkte,  nach  welchen  bei  Prüfung  derselben  zu
verfahren  ist.“)
(Die  Militärpapiere  sind  nachstehend  in  alphabetischer  Reihenfolge  aufgeführt.)

1.  schei
Inhaber  ist  als  legitimirt  zu  erachten,  wenn  aus  dem  Schein  ersichtlich  ist,  daß  er  den  ihm  obliegenden
  Meldepflichten  bei  der  Kontrolstelle  nachgekommen  ist.
Andernfalls  ist  gegen  denselben  nach  den  Bestimmungen  im  Abschnitt  III  A  zu  verfahren.
2.  Ausmusterungsschein  (in  Buchform).
Inhaber  unterliegt  keiner  militärischen  Kontrole  und  ist  daher  als  legitimirt  anzusehen.
3.  Ausschließungsschein  (in  Buchform).
Wie  vorstehend
4.  vilet  zum  ein  jährig-freiwilligen  Militärdienst.)
Inhaber  ist  als  legitimirt  zu  betrachten,  wenn  der  auf  dem  Schein  eingetragene  Zurückstellungstermin
  noch  nicht  abgelaufen  ist.
Andernfalls  ist  nach  Abschnitt  l  B  zu  verfahren.
5.  Ersatzreservepaß  (in  Buchform).

Inhaber  ist  als  legitimirt  zu  erachten:

5  )  Bis  zum  Inkrafttreten  des  Gesetzes,  betreffend  Aenderungen  der  Wehrpflicht,  vom  11.  Februar  1888  Helangten
noch  die  nachstehenden  Militärpapiere  zur  Ausgabe;  bel  denselben  ist  vermerkt,  unter  welchen  Voraussetzungen  dieselben  auch
weiter  als  Legitlmation  dienen

I.  Ersaßreserveschein  I.
Inhaber  ist  als  legitimirt  zu  betrachten,  wenn  sich  auf  dem  Schein  der  Vermerk  befindet,  daß  Inhaber  vor  dem
14.  Februar  1888  zur  Eriagresere  II  übergeführt  ist,  andernfalls  ist  nach  Abschnitt  III  4  zu  verfahren.
4Ersatreserveschein  U
eShee  #chort  zum  Londsturm  und  unterliegt  keiner  militärischen  Kontrole  und  ist  daher  als  legitimirt  anzusehen.
III.  Seewehrschein
Inhaber  ist  als  legitimirt  zu  erachten,  wenn  sich  auf  dem  Schein  der  Vermerk  befindet,  daß  Inhaber  vor  dem
I4.  Februar  1888  aus  dem  Seewehrverhältniß  entlassen  ist.
Andernfalls  it  egen  denselben  nach  Abschnitt  1II  A  zu  verfahren

b)  In  -  Lothringen  gelangten  bei  Einführung  der  Militär.  Ersatz-Instruktion  als  Ausweis  über  die  Be.
freiung  vom  din  „Militär-Befreiungsscheine“,  von  der  damaligen  Departements  ·  Ersatzkommisslon  vollzogen
zur  Ausgabe.

Die  Inhaber  solcher  Scheine  sind  als  legitimirt  zu  erachten.

*½%)  Früher  in  Größe  eines  halben  Bogens.

)  Seesteuerleute  weisen  die  Berechtigung  zum  einjährig.  freiwilligen  Dienst  durch  das  Belähigungsgugunße.  zum
Seesteuermann  nach;  eine  erfolgte  Zurücsellung  wird  iedoch  nicht  auf  diesem  Zeugnisse  vermerkt,  sondern  durch  die  Ersatz
kommission  in  besonderer  Bescheinigung  ertheitt.

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