Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

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Aulage 3 zu F. 106. 
Anhalt 
für die Polizei= und Gemeindebehörden zur Mitwirkung bei Ausübung der 
militärischen Kontrole. 
Einleitung. 
Bei Handhabung der militärischen Kontrole ist davon auszugesen. daß regelmäßig jede männliche, 
im Alter vom vollendeten 20. bis zum vollendeten 15. Lebensjahre stehende, dem Deutschen Reich an- 
gehörige Terson sich im Besitz eines Militärpapiers befinden muß. 
e Kontrole hat sich vorzugsweise auf Personen im Alter vom vollendeten 20. bis zum vol- 
lendeten 31. Lebensjahre zu erstrecken. 
I. Abschnitt. 
Arten der Militärpapiere und Gesichtspunkte, nach welchen bei Prüfung derselben zu 
verfahren ist.“) 
(Die Militärpapiere sind nachstehend in alphabetischer Reihenfolge aufgeführt.) 
1. schei 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn aus dem Schein ersichtlich ist, daß er den ihm ob- 
liegenden Meldepflichten bei der Kontrolstelle nachgekommen ist. 
Andernfalls ist gegen denselben nach den Bestimmungen im Abschnitt III A zu verfahren. 
2. Ausmusterungsschein (in Buchform). 
Inhaber unterliegt keiner militärischen Kontrole und ist daher als legitimirt anzusehen. 
3. Ausschließungsschein (in Buchform). 
Wie vorstehend 
4. vilet zum ein jährig-freiwilligen Militärdienst.) 
Inhaber ist als legitimirt zu betrachten, wenn der auf dem Schein eingetragene Zurückstellungs- 
termin noch nicht abgelaufen ist. 
Andernfalls ist nach Abschnitt l B zu verfahren. 
5. Ersatzreservepaß (in Buchform). 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten: 
5 ) Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, betreffend Aenderungen der Wehrpflicht, vom 11. Februar 1888 Helangten 
noch die nachstehenden Militärpapiere zur Ausgabe; bel denselben ist vermerkt, unter welchen Voraussetzungen dieselben auch 
weiter als Legitlmation dienen 
I. Ersaßreserveschein I. 
Inhaber ist als legitimirt zu betrachten, wenn sich auf dem Schein der Vermerk befindet, daß Inhaber vor dem 
14. Februar 1888 zur Eriagresere II übergeführt ist, andernfalls ist nach Abschnitt III 4 zu verfahren. 
4Ersatreserveschein U 
eShee #chort zum Londsturm und unterliegt keiner militärischen Kontrole und ist daher als legitimirt anzusehen. 
III. Seewehrschein 
Inhaber ist als legitimirt zu erachten, wenn sich auf dem Schein der Vermerk befindet, daß Inhaber vor dem 
I4. Februar 1888 aus dem Seewehrverhältniß entlassen ist. 
Andernfalls it egen denselben nach Abschnitt 1II A zu verfahren 
b) In - Lothringen gelangten bei Einführung der Militär. Ersatz-Instruktion als Ausweis über die Be. 
freiung vom din „Militär-Befreiungsscheine“, von der damaligen Departements · Ersatzkommisslon vollzogen 
zur Ausgabe. 
Die Inhaber solcher Scheine sind als legitimirt zu erachten. 
*½%) Früher in Größe eines halben Bogens. 
) Seesteuerleute weisen die Berechtigung zum einjährig. freiwilligen Dienst durch das Belähigungsgugunße. zum 
Seesteuermann nach; eine erfolgte Zurücsellung wird iedoch nicht auf diesem Zeugnisse vermerkt, sondern durch die Ersatz 
kommission in besonderer Bescheinigung ertheitt. 
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