Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1868. (17)

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Art.  303.  Jedes  Urtheil  muß  binnen  acht  Tagen  in  einer  besonderen  Ausfertigung
zu  den  Akten  gebracht  und  von  sämmtlichen  Mitgliedern  des  Gerichtshofes  unterzeichnet
werden.

VIII.  Prolokoll-Führung,  usealä  Vertagung  und  Einstellung
Verfahrens.

Art.  304.  Ueber  die  Protokoll-Bührung  bei  der  Hauptverhandlung  vor  den  Geschwornengerichten
  gelten  die  Vorschriften  in  den  Art.  202  und  263  mit  dem  Zusatze,
daß  das  Protokoll  auch  die  Namen  der  Geschwornen,  die  Vorgänge  bei  Bildung  der
Geschwornenbank  und  die  Vereidung  der  Geschwornen  erwähnen  soll,  und  mit  der  Einschränkung,
  daß  der  Inhalt  der  Vernehmungen  des  Angeklagten,  der  Zeugen  und  Sachkosstittisen
  nicht  ausgenommen  zu  werden  braucht.  Der  Inhalt  neuer,  in  der  Vorunterchung

  noch  nicht  vorgekommener  Beweise,  ingleichen  Abweichungen  des  Angeklagten,  der
n  und  Sachverständigen  von  ihren  in  der  Voruntersuchung  erstalteten  Aussagen  sind
auf  Anordnung  des  Präsidenten  von  Amtowegen  oder  auf  Antrag  eines  Betheiligten  in
das  Protokoll  aufzunehmen.

Einer  Aufnahme  der  an  die  Geschwornen  kilerten  (örage  und  der  dazu  abgegebenen
Aussprüche  in  das  Protokoll  bedarf  es  nicht;  es  gen  daß  jene  Fragen  mit  den  dazu
ertheilten  Anssprüchen  in  Urschrift  dem  Protokelle  nt  werden.

uch  über  die  Beralhung  des  Gerichtohofes  ist  ein  kurzes  Protokoll,  wie  Art.  264
bestimmt,  aufzunehmen.

Art.  305.  Die  Verordnungen  in  den  Art.  265—271  über  Zwischenvorfälle,  Vertagung
  und  Einstellung  der  Hauptverhandlung  vor  den  Kreisgerichten  finden  auch  bei  den
Geschwornengerichten  Anwendung.

Im  Falle  des  Art.  269  entscheidet  der  Gerichtshof  ohne  die  Geschwornen.

Vierzehntes  Kapitel.
Von  den  Rechtsmitteln  gegen  Endurtheile.
J.  Frsen  bei  Endurtheilen  der  Kreisgerichte  und  Geschwornengerichte.
.  306.  Endurtheile,  welche  von  einem  Kreisgerichte  oder  dem  Gerichtshofe  eines
Eeschneahenhete  vefällt  sind,  sollen  nur  dann  wegen  Nichtigkeit  angesochten  werden
können:

1)  wenn  das  urtheilende  Kreisgericht,  oder  bei  dem  Geschwornengerichte  der  Gerichtshof
  oder  die  Geschwornenbank  nicht  gehörig  besetzt  war;