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4. Der Anmerkung 5 zu „Seide und Floretseide“ ist solgende Bestimmung als zweiter Absatz hinzu-
zufügen:
„Das sogenannte Fachen oder Fachten, wobei mehrere filirte oder nicht silirte Rohseidenfäden durch schwache
ung lose mit einander vereinigt worden, so daß sie sich leicht wieder auseinanderlegen lassen, ohne in ihre
frühere Lage zurückzukehren, ist nicht als Zwirnung anzusehen.“
5. Die Anmerkung c zu 4 bei „Zeug= 2c. Waaren“ ist durch Aufnahme des folgenden fünften Absatzes
zu ergänzen:
„Unter offenen Geweben sind solche zu verstehen, in denen die Entfernung von einem Kettfaden zum anderen
rößer ist, als die Dicke des Fadens selbst. Im übrigen finden auch bezüglich der offenen Gewebe die in der
ammerkung c zu 1 bei Zeugwaaren hinsichtlich der undichten Gewebe getroffenen Bestimmungen Anwendung.“
II. Statistisches Waearenverzeichmiß.
Zu den Nummern 51, 522, 535, 536, 537, 538, 539, 777, 778, 779, 780, 781, 782 und 785
ist am Fuße der Seite eine Anmerkung aufzunehmen, wonach in den Verkehrsnachweisungen I und II
von den nmeldestellen der Zollsatz anzugeben ist, nach welchem die betreffende Waare zur Verzollung
gezogen ist.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 13. d. M. beschlossen, daß vom 1. Februar 1889 ab in
den für die Verzollung maßgebenden Tarasätzen die aus nachstehender Tabelle ersichtlichen Aenderungen
einzutreten haben:
Laufendes Nummer Art Tarasätze. "
Nummer d Benennung der Gegenstände. der Prezente des Bruttogewichts.
olltarifs. Umschlie ßun g.] Wisher. Künftig.
"1. 2. 3. 4. 5. 1 6.
1. 10f JGlasperlen (Glasschmelz) bemalt, Kisten. 40 19
vergoldet oder versilbert.
2. 26e 24 Schaumweine. Körbe. 16 13
3. 25n Kaviar und Kaviarsurrogate. Fässer mit hölzernen Rei- 20 15
fen von 5 kg und
darunter. I
Berlin, den 29. Dezember 1888.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Maltzahn.
Veränderungen in dem Stande oder den Befugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
« Im Königreich Preußen.
Es ist ertheilt worden: s Preub
dem Steueramt I. zu Ems im Bezirk des Hauptsteueramts zu Oberlahusiein die S- zur
Erledigung von Begleitscheinen 1 über die sprachgebräuchlich zu den „Kurzen Waaren“ zu rechnenden
Artikel, sowie über die mit Reisegeräth zusammen eingehenden zollpflichtigen Waaren;
dem Steueramt I. ½ Wormditt im Bezirk des Hauptsteueramts zu Bramnsberg die Befugniß
zur Erledigung von Begleitscheinen II über inländisches und ausländisches Salz: