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in denen Zucker von mindestens 96 Prozent Polarisation zur Untersuchung vorliegen und die
Abweichung des mittelst der Inversionsmethode gefundenen Zuckergehalts von dem durch die
Polarisationsmethode ermittelten nicht mehr als 1 Prozent beträgt.
Berlin, den 6. Februar 1889.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: v. Maltzahn.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 24. Januar d. J. beschlossen, daß Hadersleben aus der
Reihe der Orte) ausscheidet, an welchen gemischte Piwat-Transtlager von den in Nr. 9 des Zolltarifs
aufgeführten Waaren (Getreide 2c.) ohne amtlichen Mitverschluß gestattet werden dürfen.
DVcränderungen in dem Stande oder den Besugnissen der Zoll= und Steuerstellen.
Im Königreich Preußen.
Es ist ertheilt worden:
dem Steueramt I. zu Beuthen O. S. im Bezirk des Hauptzollamts zu Myslowitz die Befugniß
zur Abfertigung der im Eisenbahnverkehr vom Auslande eingehenden Schweine nach Maßgabe des §. 66
des Vereinszollgesetzes:
dem Nebenzollamt lI. zu Laugszargen im Bezirk des Hauptzollamts zu Tilsit die Befugniß
zur Erledigung von Begleitscheinen I über inländisches Salz;
dem Steueramt l. zu Mülheim a. Rhein im Bezirt des Hauptsteueramts für inländische Gegen-
stände u Cöln die Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen II über inländisches Salz, und
dem Steueramt I. zu Muskau im Bezirk des Hauptsteueramte zu Görlitz die Befugniß zur
Erledigung von Versendungsscheinen Il über inländischen Taback.
Dem Nebenzollamt I. auf dem Wachtschiff bei Einswarden im Bezirk des Hauptzollamts zu
Geestemunde sind folgende Befugnisse ertheilt worden:
. zur Ausfertigung von Begleitscheinen ! auf das Hauptsteueramt zu Oldenburg, Hauptzollamt zu
Brake, Nebenzollamt I. zu Nordenhamm und Nebenzollamt 1. zu Elsfleth, Hauptzollamt zu Bremen
und Nebenzollamt I. zu Vegesack:
2. zur Erledigung von Begleitscheinen!! — auch über inländisches Salz — der vorgenannten Aemter:
3. zur Erledigung von Versendungsscheinen 1 über inländischen Taback:
4. zur Ertheilung der Ausgangsbescheinigung über die mit dem Anspruch auf Steuervergütung zur
Ausfuhr abgefertigten Gegenstände, als: Bier, Branntwein, Taback, Zucker, sowie bei solchen nicht
unter stehender Kontrole eingesalzenen Gegenständen, für welche die Salzabgabe-Vergütung be-
ansprucht wird;
5. zur Erledigung von Uebergangsscheinen über ausgehende übergangsabgabenpflichtige Güter.
Dem Steneramt I. zu Hemelingen im Bezirk des Hauptsteueramts zu Verden sind folgende
Befugnisse ertheilt worden:
1. zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 und ll, auch über inländisches Salz:
2. zur Ausfertigung und Erledigung von Versendungsscheinen J und II über inländischen Taback und
Branntwein:
3. zur Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen 1 und ll über inländischen Zucker;
4. zur Ausfertigung von 2 Mustespäffen über Gegenstände des freien Verkehrs;
5. zur Abfertigung im Eisenbahnverkehr und zwar:
a) des Waaren-Ein= und Ausgangs (§§. 66 bis 71 des Vereinsgollgesetzes):
b) zu Ls und Umladungen der unter Wagenverschluß beförderten Güter E. 65 des Vereins-
zollgesetzes).
) zur Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses bei Verschlußverletzungen (§. 96 des Vereins-
gollgesetzes und §. 27 des Eisenbahn-Zollregulativs):
d) zur Abfertigung von unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Begleitscheingütern:
Vgl. Centr.. Blatt von 1880 S. 500.