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3. Militär-Wesen.
Bekanntmachung,
betreffend die von den höheren Lehranstalten in Bayern, Württemberg und Baden, sowie
von den Kadetten-Korps auszustellenden Zeugnisse über die wissenschaftliche Befähigung für
den einjährig-freiwilligen Militärdienst.
Vom 9. April 1889.
Unter Aufhebung der Bekanntmachung vom 24. rz 1881 (Central-Blat S. 117) werden nachstehend
diejenigen Bestimmungen zur allgemeinen Kenntniß gebracht, welche sich für die im F. 90 der Wehr-
ordnung vom 22. November 1888 (Central-Blatt 1889 S. 1) erwähnten Schulzeugnisse aus der von
den norddeutschen Einrichtungen theilweise abweichenden Organisation des Unterrichtswesens in Bayern,
Württemberg und Baden ergeben.
Es stehen gleich:
I. Den von Gymnasien ertheilten Reisezeug nissen für die Universität (§. 90 Ziff. 4 a. a. O.)
für Württemberg:
die von der Königlichen Kull-Ministerial-Abtheilung für peen, und Realschulen zu Stuttgart aus-
gestellten Zeugnisse über die Ablegung der humanistischen Reifeprüfung für den Besuch der Universität,
bezw. über die Ablegung der Konkursprüsung zur Aufnahme in das evangelisch-theologische Seminar zu
Tübingen, sowie in das Wilhelmsstift daselbst.
II. Den Zeugnissen über einjährigen, ersolgreichen Besuch der zweiten Klasse von Gymnasien,
Real-Gymnasien und Ober-Realschulen (5. 90 Ziff. 2 a. a. O.)
a. für Bayern:
die Zenanise über erfolgreichen Besuch
der ersten Gymnasialklasse von humanistischen Gymnasien (Studien-Anstalten),
2. des dritten Kurses von Real-Gymnasien;
b. für Württemberg:
die Zeugnisse über einjährigen, erfolgreichen Besuch
1. der evangelisch-theologischen Seminare zu Blaubeuren, Maulbronn, Schönthal und Urach,
2. der Klasse VII der Gymnasien, der Real-Gymnasien und der als Ober-Realschulen anerkannten
Nal. Anstalten.
III. Den Zeugnissen über einjährigen, rrjolgreichen Besuch der ersten Klasse von Progymnasien,
Realschulen und Real-Progymnasien (SC. 90 Ziff. 2b a. a. O.)
für Württemberg:
die Jeuoniss über einfährigen, erfolgreichen Besuch
Klasse [Vb des Lyzeums zu Oehringen, der Klasse VII bei den übrigen Lyzeen,
1 ger Klasse V bei den zu der Gattung der Realschulen gehörigen Real-Anstalten zu Biberach,
Ravensburg und Rottweil, der Klasse VII bei den übrigen Real-Anstalten und bei sämmtlichen
Real-Lyzeen.
IV. Den Zeugnissen über erfolgreiche Zurücklegung der ersen Klasse und das Bestehen der
Entlassungsprüfung an den höheren Bürgerschulen (S. 90 Ziff. 20 a. a. O.)
die d Beugnisl. über erfolgreiche Zurücklegung des sechsten Jahreskursus und das Beslehen der Schluß-
prũfung
a. für Bahern:
an den sechsklassigen lateinlosen Realschulen;