Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

 
 
 
 
 
 
 
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§. 34. 
Zurückstellung als überzählig. 
1. Sobald der Bedarf an Ersatzmannschaften einschließlich der für Ausfall und Nachersatz erforderlichen 
Prozentmannschaften (§. 73, 5) gedeckt ist, werden die noch vorhandenen diensttauglichen Militär- 
pflichtigen bis zum nächsten Jahre als Ueberzählige zurückgestellt (§. 73, 7 ). 
Doch kann auf dieselben im Falle des Bedarfs während der Dauer der Nachersatzgestellungen 
(§. 77) jederzeit zurückgegriffen werden. 
2. Eine Zurückstellung Militärpflichtiger als Ueberzählige ist nur bis zu dem auf ihr drittes Militär- 
pflichtiahr folgenden 1. Februar zulässig, und muß bis dahin endgültig über sie entschieden sein 
(§§. 28, 1 und 40, 1). 
§. 35. 
Bescheinigung der Zurückstellung. 
1. Ueber die erfolgten Zurückstellungen sind seitens der Ersatzkommissionen Bescheinigungen auszufertigen. 
In denselben ist die Dauer der Zurückstellung genau anzugeben, sowie ob für die Dauer der 
Zurückstelung die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle stattgefunden hat. 
2. Diese Bescheinigungen sind einzutragen: 
für alle der Aushebung unterworfenen Militärpflichtigen in die Loosungsscheine (§. 67) und 
zwar unter „Bemerkungen“, 
für alle zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten in die Berechtigungsscheine (§. 88). 
3. Für die überzähligen Militärpflichtigen genügt der Vermerk „Ueberzählig“ im Loosungsschein. 
4. Den auf Grund des Zeugnisses über die Befähigung zum Seesteuermann zum einjährig-freiwilligen 
Dienst in der Marine Berechtigten (§. 88, 3) ist über die erfolgte Zurückstellung eine besondere Be- 
scheinigung auszustellen. 
5. Für die Militärpflichtigen, welche seitens der Truppen zum freiwilligen Dienst angenommen sind, dient 
als Ausweis — behufs Zurückstellung von der Aushebung bis zum Dienstantritt — der Annahme- 
schein (§. 85). 
§. 36. 
Endgültige Entscheidungen. 
1. Endgültige Ertscheidungen über Militärpflichtige erfolgen durch die Ober-Ersatzkommission. 
R. M. G. §. 30, 7. 
Ausnahmen hiervon finden bei außerterminlichen Musterungen (§. 78), bei den Schiffermusterungen 
(§. 76) und im Kriege (§. 97) statt, ferner in den Fällen der §§. 39, 2 und 40, 4. 
2. Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommissionen steht nur den Militärpflichtigen und ihren zur 
Reklamation berechtigten Angehörigen eine Berufung an die höheren Instanzen zu. 
Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommissionen über die körperliche Brauchbarkeit (Tauglich- 
keit) der Militärpflichtigen und über die Vertheilung der ausgehobenen Mannschaften auf die ver- 
schiedenen Waffengattungen und Truppen- (Marine-) theile, sowie über die Vertheilung der Ersatzreser- 
visten (Marine-Ersatzreservisten) auf die verschiedenen Waffengattungen etc. und Marinetheile (§. 71, 2) 
findet eine Berufung, nicht  statt. 
R. M. G. §. 30, 5. 
In Aushehungsbezirken, welche ihren Rekrutenantheil nicht aufzubringen vermögen, kann jedoch 
gegen die auf Befreiung von der aktiven Dienstpflicht gerichteten Entscheidungen auch seitens des 
ständigen militärischen Mitgliedes der Ober-Ersatzkommission Berufung an die höhere Instanz eingelegt 
werden. 
R. M. G. §. 30, 8. 
3. Die endgültigen Entscheidungen über Militärpflichtige dürfen nur bis zur Endfrist der auf Grund der 
vorangegangenen Paragraphen zulässigen Zurückstellungen hinausgeschoben werden. 
4. Sobald über Militärpflichtige nicht endgültig entschieden werden kann, weil sie sich nicht rechtzeitig 
vor den Ersatzbehörden gestellen, bleibt die endgültige Entscheidung (§. 28, 4) bis zu ihrem persönlichen 
Erscheinen vor den Ersatzbehörden ausgesetzt.