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8. 34.
Zurückstellung als überzählig.
Sobald der Bedarf an Ssahmanmschafte einschließlich der für Ausfall und Nachersatz erforderlichen
Prozentmannschaften (§. 73, 5)) gedeckt ist, werden die noch vochandenen diensttauglichen Militär-
pflichtigen bis zum nächsten Jahre als Ueberzählige zurückgestellt (§. 73, .
Doch kann auf dieselben im Falle des Bedarfs während der Dauer der Nachersatzgestellungen
(§. 77) jederzeit zurückgegriffen werden.
Eine Zurückstellung Militärpflichtiger als Ueberzählige ist nur bis zu dem auf ihr drittes Militär-
pflichtiahr folgenden 1. Februar zulässig, und muß bis dahin endgültig über sie entschieden sein
(§§. 28,4 und 40, y.
§. 35.
Bescheinigung der Zurückstellung.
.Ueber die erfolgten Zurückstellungen sind seitens der Ersatzkommissionen Bescheinigungen auszufertigen.
In denselben ist die Dauer der Zurückstellung genau anzugeben, sowie ob für die Dauer der
Mrückstelung die Entbindung von der Anmeldung zur Stammrolle stattgefunden hat.
iese Bescheinigungen sind einzutragen:
für alle der Aushebung unterworfenen Militärpflichtigen in die Loosungsscheine (S. 67) und
zwar unter „Bemerkungen“,
für alle zum einjährig-freiwilligen Dienst Berechtigten in die Berechtigungsscheine (§. 88).
Für die überzähligen Militärpflichtigen genügt der Vermerk „Ueberzählig“ im Loosungsschein.
. Den auf Grund des Zeugnisses über die sepigung zum Seestenermann zum einjährig-freiwilligen
Dienst in der Marine Berechtigten (§. 88, :) ist über die erfolgte Zurückstellung eine besondere Be-
scheinigung auszustellen.
Für die Militärpflichtigen, welche seitens der Truppen zum freiwilligen Dienst angenommen sind, dient
als Ausweis — behufs Zurückstellung von der Aushebung bis zum Dienstantritt — der Annahme-
schein (§. 85).
g. 36.
Endgültige Entscheidungen.
.Endgültige Ertscheidungen über Militärpflichtige erfolgen durch die Ober-Ersatzkommission.
. M. G. 5F. 30, 7.
Ausnahmen biemen finden bei außerterminlichen Musterungen (§. 78), bei den Schiffermusterungen
6 76) und im Kriege (§. 97) statt, ferner in den Fällen der §§. 39, und 40, 4.
egen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommissionen steht nur den Militärpflichtigen und ihren zur
Reklamation berechtigten Angehörigen eine Berufung an die höheren Instanzen zu.
Gegen die Entscheidungen der Ober-Ersatzkommissionen über die körperliche Brauchbarkeit (Tauglich-
keit) den Militärpflichtigen und über die Vertheilung der auslehobenen Manmnschaften auf die ver-
schiedenen Waffengattungen und Tru pen-(Marine= theile, sowie über die Vertheilung der Ersatireser=
visten (Marine-Ersatzreservisten) auf die verschiedenen Waffengattungen 2c. und Marinetheile G. 71, 2)
findet eine Berufung, nicht st tatt.
KN. M. G. . 1
In Aushehungsbehird,s. welche ihren Rekrutenantheil nicht aufzubringen vermögen, kann jedoch
gegen die auf Befreiung von der aktiven Dienstpflicht gerichteten Entscheidungen auch seitens des
ständigen militärischen Mitgliedes der Ober-Ersatzkommission Berufung an die höhere Instanz eingelegt
werden.
R. M. G. §. 30, 8.
Die endgültigen Entscheidungen über Militärpflichtige dürfen nur bis zur Endfrist der auf Grund der
vorangegangenen Paragraphen zulässigen Zurückstellungen hinausgeschoben werden.
Sobald über Militärpflichtige nicht endgültig entschieden werden kann, weil sie sich nicht rechtzeitig
vor den Ersagbehörden gestellen, bleibt die endgültige Entscheidung (§. 28, ) bis zu ihrem persönlichen
Erscheinen vor den Ersatzbehörden ausgesetzt.