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füen Uebersichten sind Berichte über etwaige besondere Wahrnehmungen beim Ersatzgeschäft bei-
zu
Die Generalkommandos (in Hessen das Divisionskommando) lassen eine Uebersicht nach demselben
Muster für den unterstellten Ersatzbezirk anfertigen und reichen dieselbe bis zum 1. Mai an das zu-
ndige Kriegsministerium ein. Die etwa eingegangenen Berichte der Brigadekommandeure werden
eigefügt.
Das preußische Kriegsministerium stellt diese Uebersichten für das Deutsche Reich (mit Ausnahme von
Bayern) zusammen und sendet diese Zusammenstellung bis zum 1. Juni dem Reichskanzler zu, welcher
die weitere Mitheilung an den Bundesrath und den Reichstag veranlaßt.
8. 37.
Abschnitt XII.
Einstellung und Entlassung.
§. 80.
Kontrole der Rekruten.
Die Rekruten gehören zu den Mannschaften des Beurlaubtenstandes (5. 109, 45). Ihre Kontrole wird
durch die Bezirkskommandos ausgeübt.
Als Kontrollisten dienen die Vorstellungslisten und deren Beilagen (§. 50).
bndie, * -S. der Urlaubspässe oder der Gestellungsbefehle sioht sofort nach der Aus-
hebung statt
Die Rekruten dürfen ihren Aufenthaltsort verändern, haben jedoch jede derartige Veränderung ihrer
Kontrolstelle innerhalb von drei Tagen anzuzeigen, auch beim Verziehen in einen anderen Kontrol-
bezirk (§. 105, 5) sich dort innerhalb dreier Tage anzumelden.
An dem in ihrem Urlaubspaß oder in dem Gestellungsbefehl angegebenen Zeitpunkt und Orte
müssen sie sich bei Vermeidung der gesetzlichen Strafe pünktlich einfinden (Ausnahme siehe §. 81, 0.
Die beurlaubten Rekruten sind den Bestimmungen im dritten Abschnitt des Militär-Strafgesetbuchs
vom 20. Juni 1872 über unerlaubte Entfernung und Fahnenflucht und den Bestimmungen im vierten
Abschnitt. desselben Gesetzbuchs über Selbstbeschädigung und Vorschützung von Gebrechen in gleicher
Weise wie die “—- des aktiven Dienststandes unterworfen.
R. 60. 3
Zu ihrer Faeerach bedürfen sie der Genehmigung des Bezirkskommandeurs.
Die auf Porjehatdes bezüglichen Paragraphen des Militär-Strafgesebbuchs sind den Rekruten
nach ihrer Aushebung bei Ertheilung der Urlaubspässe oder Gestellungsbefehle in Gegenwart des
Bezirkskommandeurs oder seines Stellvertreters vorzulesen und zu erklären.
Bei dieser Gelegenheit ist den Rekruten auch eine Belehrung gemäß §§. 36, 2 zweiter absut,
77,4 und 81, 5, sowie über ihre Meldepflichten (Ziffer 2) und die ihnen zustehenden Marschgebührnisse
zu ertheilen.
§. 81.
Gestellung der Rekruten.
Die Gestellung der Rekruten zur Einstellung in die Truppen-(Marine-theile findet im allgemeinen
bei demjenigen Bezirkskommando statt, in dessen Bereich sie ausgehoben sind.
Rekruten, welche zwischen ihrer Aushebung und dem Zeitpunkt der Gestellung in einen anderen
Landwehrbezirk verzogen sind (§. 80,2), werden von dem Kommando des letzteren dem Truppen-
(Marine-theil, für welchen sie ausgehoben, unmittelbar übersandt. Bezügliche Anweisung ist dem
Rekruten bei der Ab= bezw. Anmeldung zu ertheilen. Von der thatsächlich erfolgten Absendung ist
dem Bezirkskommando, in dessen Bereich die Rekruten ausgehoben sind, sofort Mittheilung zu machen.
. Rekruten, welche sich wegen Krankheit nicht rechtzeitig gestellen können, werden zu Nachersatzgestellungen
verwandt oder bleiben beurlaubt und werden im nächsten Jahre wieder der Ober-Ersatzkommission
vorgestellt (8. 60, 5)
Bei nur leichten ungefährlichen Erkrankungen, welche den Marsch gestatten, werden sie ohne
weiteres ihrem Truppen-(Marine-theil überwiesen, welcher — wenn erforderlich — ihre Aufnahme
in ein Militär--(Marine-lazareth veranlaßt.
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