Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Siebzehnter Jahrgang. 1889. (17)

d — 
— 
S S 
—-i 
— 
TW 
Die Landsturmrollen I werden nach ihrer Ausste 
— 656 — 
Derartige Gesuche sind an den Civilvorsitzenden der unter Ziffer 3e bezeichneten Ersatz- 
kommission zu richten. Die durch denselben herbeizuführende Entscheidung der Ober-Ersatzkommission 
ist eine endgültige, sie wird in den Militärpapieren vermerkt oder in besonderer Bescheinigung ertheilt. 
8. 101. 
Ausgebildete und unausgebildete Landsturmpflichtige. 
Die ausgebildeten Landsturmpflichtigen, d. h. solche, welche aus der Landwehr (Seewehr) zweiten 
Aufgebots zum Landsturm übertraten, werden nach erfolgtem Aufruf ohne Mitwirkung der Ersatz- 
behörden ummittelbar zum aktiven Dienst einberufen. 
Im übrigen siehe Abschnitt XX. 
Die unausgebildeten Landsturmpflichtigen, d. h. solche des Landsturms ersten Aufgebots, und 
diejenigen des zweiten Aufgebots, welche aus dem Landsturm ersten Aufgebots übertraten, sind vor 
der Einberufung zum aktiven Dienst der Musterung und Aushebung unterworfen. 
Die nachfolgenden Bestimmungen dieses Abschnitts beziehen sich nur auf diese. 
Erstreckt sich der Aufruf des Landsturms auch auf Militärpflichtige, so erfolgt deren Musterung und 
Aushebung dennoch stets im Wege des gewöhnlichen Ersatzgeschäfts im Kriege nach §. 97. 
§. 102. 
Anmeldung der unausgebildeten Landsturmpflichtigen zur Landstur mrolle. 
Die Unausgebildeten Landsturmpflichtigen der vom Aufruf betroffenen Jahresklassen melden sich sofort 
oder zu der in der öffentlichen Bekanntmachung angegebenen Zeit unter Vorzeigung etwaiger Mili- 
tärpapiere bei der Ortsbehörde ihres Aufenthalts zur Stammrolle (Landsturmrolle) au. Landsturm- 
pflichtige, welche sich im Auslande aufhalten, haben sich bei dem Civilvorsitzenden der Ersatzkom- 
mission ihres Wohnsies und in Ermangelung des letzteren bei demjenigen Civilvorsitzenden zu melden, 
dessen Bezirk sie bei der Rückkehr nach Deutschland zuerst erreichen. 
. Von der Anmeldung zur Stammrolle sind die als dauernd untauglich Ausgemusterten (F. 20,0) 
befreit. 
Die Stammrollen (Landsturmrollen ] siehe Ziffer 1) werden von den Vorstehern der Gemeinden oder 
gleichartigen Verbände nach Muster 19 jahrgangweise angelegt) und enthalten die ortsanwesenden 
Landsturmpflichtigen gleicher Altersklassen in alphaberisder Reihenfolge. 
ung sogleich dem Civilvorsitzenden der Ersatzkom- 
mission eingereicht. 
Die Landsturmrollen 1 des ganzen Aushebungsbezirks werden jahrgangweise nach alphabetischer 
Reihenfolge der Gemeinden oder gleichartigen Verbände an einander geheftet und bilden die alpha- 
beischen Landsturmlisten für den Aushebungsbezirk. 
S. 103. 
Musterung und Aushebung der unausgebildeten Landsturmpflichtigen. 
Auf Grund des vom stellvertretenden Generalkommando festgestellten Bedarfs bestimmt dasselbe, welche 
Jahresklassen zunächst zu mustern und auszuheben sind. 
Die Musterung und Aushebung der Landsturmpflichtigen findet durch die Ersatzkommissionen nach 
§ 95 mit nachstehenden Abweichungen statt. 
Das Musterungsgeschäft ist derart zu regeln, daß an einem Orte und Tage bis zu 600 Landsturm- 
pflichtige gemustert und ausgehoben werden können. « 
Die Beorderung der Landsturmpflichtigen zur Musterung erfolgt durch die Vorsteher der Gemeinden 
oder gleichartigen Verbände u. s. w. vermittelst ortsüblicher Bekanntmachung gemäß der ihnen vom 
Civilvorsitzenden der Ersatzkommission ertheilten Weisungen. 4 
Die Gemeindevorsteher rc. müssen bei der Musterung anwesend sein oder sich durch solche Per- 
sonen vertreten lassen, welchen die Verhältnisse der Landsturmpflichtigen des betreffenden Ortes be- 
kannt sind. 
5) Die nöthigen Formulare find schon im Frieden vorräthig zu halten. 
W 
(er 9. 
5 128) 
kondn 
E 
— 
uth. 
e J.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.