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Abschnitt XIX.
Erfüllung der Dienstyflicht.
S. 109.
Erfüllung der Dienstpflicht im allgemeinen.
Die Dienstpflicht wird theils im aktiven Heere bezw. in der aktiven Marine, theils im Beurlaubten-
verhälmiß abgeleistet.
Zum aktiven Heere gehören:
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. die Militärpersonen des Friedensstandes, und zwar:
a) die Offiziere, Aerzte und Militärbeamten des Friedensstandes vom Tage ihrer Anstellung bis
zum Zeilpunkt ihrer Entlassung aus dem Dienst:
b) die Kapitulanten vom Beginn bis zum Ablauf oder bis zur Aufhebung der abgeschlossenen
Kapitulation;
Jac) die Freiwilligen und die ausgehobenen Rekruten von dem Tage, mit welchem ihre Verpflegung
durch die Militärverwaltung beginnt: Einjährig-Freiwillige von dem Zeilpunkt ihrer Ein-
stellung in einen Truppentheil an — sämmtlich bis zum Ablauf des Tages ihrer Entlassung
aus dem aktiven Dienst.
.l u) die aus dem Beurlaubtenstande zum Dienst einberufenen Offiziere, Aerzte, Militärbeamten und
Mannschaften von dem Tage, zu welchem sie einberufen sind, bis zum Ablauf des Tages der
Wiederentlassung;
) alle in Kriegszeiten zum aktiven Dienst aufgerufenen oder freiwillig eintretenden Offiziere, Aerzte,
Militärbeamten und Mannschaften, welche zu keiner der vorgenannten Klasse gehören, von dem
Tage, zu welchem sie einberufen sind, beziehungsweise vom Zeitpunkt des freiwilligen Eintritts
an, bis zum Ablauf des Tages der Entlassung;
c4) die Civilbeamten der Militärverwaltung, vom Tage ihrer Anstellung bis zum Zeitpunkt ihrer
Entlassung aus dem Dienst.
R. M. G. F. 38.
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Auf die aktive Marine finden vorstehende Festsetzungen sinngemäße Anwendung.
Im Beurlaubtenverhältniß befinden sich alle Personen des Beurlaubtenstandes, welche nicht zum aktiven
Dienst einberufen sind.
. Zum Beurlaubtenstande gehören:)
a) die Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der Reserve, Marinereserve, Landwehr und See-
wehr sowie die Mannschaften der Ersatzreserve und Marine-Ersatzreserve;
b) die vorläufig in die Heimath beurlaubten Rekruten und Freiwilligen;
c) die bis zur Entscheidung über ihr ferneres Militärverhältniß zur Disposition der Ersatzbehörden
entlassenen Mannschaften;
4) die vor erfüllter aktiver Dienstpflicht zur Disposition der Truppen-(Marine-theile beurlaubten
Mannschaften.
W. G. 8. 15. R. M. G. . 56 u. G. v. 11. 2. 88. Art. II. §. 11.
S. 110.
Erfüllung der Dienstpflicht im aktiven Heere bezw. in der aktiven Marinec.
Ueber die Rechte und Pflichten der Militärpersonen des aktiven Heeres enthält der dritte Abschnitt
des Reichs-Militärgesetzes vom 2. Mai 1874 das Nähere.
Die Entlassung aus der Reichsangehörigkeit (Genehmigung zur Auswanderung) darf Militärpersonen
des aktiven Heeres bezw. der aktiven Marine nicht ertheilt werden, bevor sie aus dem Dienst ent-
lassen sind (S. 111,)
St. A. G. F. 15.
Als Ausweis für Militärpersonen des aktiven Heeres dienen die Soldbücher. Offiziere und Sanitäts-
offiziere weisen sich durch ihre Patente, Beamte durch ihre Bestallungen aus.
) Nach Aufruf des Landsturms gehören die vom Aufruf betroffenen oder nach freiwilliger Meldung in die Listen
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des Landsturms eingetragenen Personen ebenfalls zum Beurlaubtenstande (I5. 100, 2 und 121, 4).
G. v. 11
2. 88. Art. II. S§. 26 und 30.