Contents : Preußische Gesetzsammlung. 1910. (101)

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11.  Im  927  erhält  der  Abs.  1  folgende  Fassung:

Dieses  Gesetz  tritt  am  1.  Oktober  1910  in  Kraft  und  findet  auf
alle  zu  diesem  Zeitpunkte  noch  nicht  beendigten  Geschäfte,  auch  hinsichtlich
  der  bereits  geleisteten  Arbeiten,  Anwendung.  Sind  in  einer
Rechtsangelegenheit,  für  welche  zur  Zeit  des  Inkrafttretens  dieses  Gesetzes
  Gebühren  noch  nicht  fällig  sind,  bare  Auslagen,  die  nach  den
Bestimmungen  dieses  Gesetzes  nicht  zu  erheben  sind,  von  den  Beteiligten
erfordert  worden,  so  werden  die  erforderten  Beträge  auf  den  Pauschsatz
angerechnet.

Im  Abs.  2  werden  hinter  dem  Worte:  „Cöln“  die  Worte  eingefügt:
und  der  Landgerichte  zu  Düsseldorf,  Elberfeld,  Kleve,  Crefeld,  München

Gladbach.
Artikel  II.

Der  Justizminister  wird  ermächtigt,  den  Tert  der  Gebührenordnung  für
Notare,  wie  er  sich  aus  den  Anderungen  dieses  Gesetzes  und  des  Gesetzes,  betreffend
  die  Abänderung  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes,  ergibt,  unter  fortlaufender
  Nummerfolge  der  Paragraphen  mit  dem  Datum  des  vorliegenden
Gesetzes  durch  die  Gesetzsammlung  bekannt  zu  machen.

Urkundlich  unter  Unserer  Höchsteigenhändigen  Unterschrift  und  beigedrucktem
Königlichen  Insiegel.

Gegeben  Molde,  an  Bord  M.  D.  „Hohenzollern“  den  25.  Juli  1910.

(#.  S.)  Wilhelm.

v.  Bethmann  Hollweg.  Delbrück.  Beseler.  v.  Breitenbach.  Sydow.
v.  Trott  zu  Solz.  Frhr.  v.  Schorlemer.  v.  Dallwitz.  Lentze.

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(Nr.  11068).  Bekanntmachung  des  Textes  des  Preußischen  Gerichtskostengesetzes  und  der
Gebührenordnung  für  Notare  in  der  vom  I.  Oktober  1910  an  geltenden

Fassung.  Vom  6.  August  1910.
Auf  Grund  der  dem  Justizminister  durch
Artikel  II  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  des  Preußischen
Gerichtskostengesetzes,  vom  25.  Juli  1910  und
Artikel  II  des  Gesetzes,  betreffend  die  Abänderung  der  Gebührenordnung
für  Notare,  vom  25.  Juli  1910
erteilten  Ermächtigung  werden  die  Texte
des  Preuschen  Gerichtskostengesetzes  und  der  Gebührenordnung  für
otare
nachstehend  bekannt  gemacht.
Berlin,  den  6.  August  1910.

Der  Instizminister.
Beseler.

 

 

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