thumbs : Grundriß des Deutschen Staatsrechts.

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Tertiogenitur  an  die  jüngerer  Söhne  ausgetan  werden.  Nur
über  selbsterworbene  Gebiete  konnte  der  Landesherr  frei  verfügen.

b)  Der  Geraer  Hausvertrag  vom  11.  Juni  1603  war  veranlaßt
  durch  die  im  Testamente  Johann  Georgs  gegen  die  Achillea
verfügte  Gebietsteilung  und  geschlossen  vom  Kurfürsten  Joachim
Friedrich  mit  seinen  Brüdern  unter  Zustimmung  der  fränkischen
Vettern.  Die  Achillea  wird  von  neuem  anerkannt,  die  jüngeren
Brüder  des  Kurfürsten  erhalten  als  Entschädigung  die  fränkischen
Lande,  deren  Linien  dem  Aussterben  nahe  waren.

c)  Das  Pactum  gentilicium  et  successorium  mit  den
schwäbischen  Hohenzollern  vom  20.  bis  30.  November  1695,  bestätigt
  durch  den  Vertrag  von  Weinheim  vom  30.  Januar  1707.
Das  brandenburgische  Haus  erhält  ein  Erbrecht  auf  die  schwäbischen
Gebiete  zugestanden,  auch  werden  andere  hausrechtliche  Bestimmungen
getroffen.

d)  Das  Edikt  König  Friedrich  Wilhelms  I.  vom  13.  August
1713  von  der  Inalienabilität  derer  alten  und  neuen  Domänengüter,
  das  erste  als  Verordnung  ergangene  Hausgesetz,  bestimmt
in  der  Form  der  Belastung  mit  einem  Fideikommisse  die  Unveräußerlichkeit
  und  Unteilbarkeit  des  Staatsgebietes  und  der  Domänen,
auch  soweit  sie  der  Herrscher  neu  erworben.  Die  Unteilbarkeit
wird  damit  über  die  Bestimmungen  der  Achillea  hinaus  erweitert.
Die  Domänen  werden  zu  Staatseigentum.

e)  Das  Pactum  Fridericianum  vom  24.  Juni,  11.  und
14.  Juli  1752,  geschlossen  unter  allen  Mitgliedern  des  Hauses,
bestimmt,  daß  die  fränkischen  Lande  nach  dem  Aussterben  der
betreffenden  Linien  nicht  wieder  an  jüngere  Prinzen  ausgetan,
sondern  mit  der  Primogenitur  vereinigt  werden  sollen,  damit  vollständige
  Unteilbarkeit  unter  Beseitigung  der  Sekundo=  und  Tertiogenitur
  der  Achillea.

1)Das  Hausgesetz  vom  17.  Dezember  1808,  unter  Zustimmung
sämtlicher  Prinzen  des  Hauses  erlassen  und  nach  Einwilligung  der
Stände  durch  staatliches  Edikt  vom  6.  November  1809  sanktioniert,
läßt  unter  Abänderung  des  Edikts  vom  13.  August  1713  die
entgeltliche  Veräußerung  der  Domänen  im  Staatsinteresse  zu.

Soweit  die  Verfassungsurkunde  hausgesetzliche  Bestimmungen