Full text : Die Preußischen Verwaltungsgesetze.

II.  Städteordnung.  35

zeichneten  ertragsunfählgen  oder  zu  einem  öffentlichen
Dienste  oder  Gebrauche  bestimmten  Grundstücke  sind
nach  Maßgabe  der  Kabinetsordre  vom  8.  Juni  1834  10),
die  Dienstgrundstücke  11)  der  Geistlichen  12),  Kirchendiener  13)
und  Elementarschullehrer  14)  aber  überhaupt  von  den
Gemeindeauflagen  befreit.  Zeitweilige  Befreiungen  von
Gemeindeabgaben  und  Leistungen  für  neu  bebaute  Grundstücke
  sind  zulässig.  Alle  sonstige,  nicht  persönliche  Befreiungen
  können  von  den  Stadtgemeinden  abgelöst
werden,  und  hören  auf,  wenn  die  Entschädigung  festgestellt
  und  gezahlt  ist;  bis  dahin  bestehen  dieselben  in
ihrem  bisherigen  Umfange  fort,  erstrecken  sich  jedoch  nur
auf  den  gewöhnlichen  Zustand,  nicht  auf  außerordentliche
Leistungen.  Die  Befreiung  und  der  Anspruch  auf  Entschädigung
  erlöschen,  wenn  sie  in  Städten,  wo  die  Ge-10)

  Nach  dem  Gesetze  vom  24.  Februar  1850  sind  Grundstücke,
  welche  dem  Staate,  den  Provinzen,  den  Kreisen  oder
den  Gemeinden  gehören,  gemeindesteuerfrei,  wenn  sie  zu
einem  öffentlichen  Dienst  oder  Gebrauch  bestimmt  sind;  hierzu
gehören:  Gassen,  Plätze,  Brücken,  Straßen,  Eisenbahnschienenwege,
  Flüsse,  schissbare  Kanäle,  Häfen,  Exerzier=  und  Begräbnißplätze,
  königliche  Schlösser,  öffentliche  Dienstgebäude  und
Dienstwohnungen,  Kirchen  und  Kapellen,  Bibliotheken  und

useen,  Armen-,  Kranken=  und  Gefängnißhäuser.  Nach  der
Kabinetsordre  vom  8.  Juni  1834  aber  soll  der  damalige  Zustand
  bestehen  bleiben,  bei  neuen  Erwerbungen  von  Gebäuden
zu  öffentlichen  oder  gemeinnützigen  Zwecken  sollen  jedoch  die

entverpflichtungen,  welche  vor  der  Erwerbung  an  die  Gemeinde
  geleistet  worden,  auch  ferner  geleistet  werden.
11)  Grundstücke,  deren  Erträge  in  die  Kirchen=  oder  Schulkasse
  sließen,  sind  keine  Dienstgrundstücke.
8  Rabbiner  gehören  zu  den  Geistlichen  nicht.

18)  Küster,  Rectoren,  Organisten,  Todtengräber.

14)  Die  an  den  Vorschulen  der  Gymnasien  angestellten
Elementarlehrer  sind,  da  der  Charakter  der  Schule  entscheidend
  ist,  nicht  befreit.

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