II. Städteordnung. 35
zeichneten ertragsunfählgen oder zu einem öffentlichen
Dienste oder Gebrauche bestimmten Grundstücke sind
nach Maßgabe der Kabinetsordre vom 8. Juni 1834 10),
die Dienstgrundstücke 11) der Geistlichen 12), Kirchendiener 13)
und Elementarschullehrer 14) aber überhaupt von den
Gemeindeauflagen befreit. Zeitweilige Befreiungen von
Gemeindeabgaben und Leistungen für neu bebaute Grundstücke
sind zulässig. Alle sonstige, nicht persönliche Befreiungen
können von den Stadtgemeinden abgelöst
werden, und hören auf, wenn die Entschädigung festgestellt
und gezahlt ist; bis dahin bestehen dieselben in
ihrem bisherigen Umfange fort, erstrecken sich jedoch nur
auf den gewöhnlichen Zustand, nicht auf außerordentliche
Leistungen. Die Befreiung und der Anspruch auf Entschädigung
erlöschen, wenn sie in Städten, wo die Ge-10)
Nach dem Gesetze vom 24. Februar 1850 sind Grundstücke,
welche dem Staate, den Provinzen, den Kreisen oder
den Gemeinden gehören, gemeindesteuerfrei, wenn sie zu
einem öffentlichen Dienst oder Gebrauch bestimmt sind; hierzu
gehören: Gassen, Plätze, Brücken, Straßen, Eisenbahnschienenwege,
Flüsse, schissbare Kanäle, Häfen, Exerzier= und Begräbnißplätze,
königliche Schlösser, öffentliche Dienstgebäude und
Dienstwohnungen, Kirchen und Kapellen, Bibliotheken und
useen, Armen-, Kranken= und Gefängnißhäuser. Nach der
Kabinetsordre vom 8. Juni 1834 aber soll der damalige Zustand
bestehen bleiben, bei neuen Erwerbungen von Gebäuden
zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken sollen jedoch die
entverpflichtungen, welche vor der Erwerbung an die Gemeinde
geleistet worden, auch ferner geleistet werden.
11) Grundstücke, deren Erträge in die Kirchen= oder Schulkasse
sließen, sind keine Dienstgrundstücke.
8 Rabbiner gehören zu den Geistlichen nicht.
18) Küster, Rectoren, Organisten, Todtengräber.
14) Die an den Vorschulen der Gymnasien angestellten
Elementarlehrer sind, da der Charakter der Schule entscheidend
ist, nicht befreit.
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