Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

Außenseite. 
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Versicherungsanstalt: Provins Sachsen 
(Hier ist bei der ersten Quittungskarte der Name derjenigen Anstalt einzutragen, in deren Bezirk 
der Versicherte zu dieser Zeit beschäftigt ist, jede folgende Karte ist mit dem Namen der auf der 
nächstvorhergehenden Karte vermerkten Anstalt zu versehen.) n (Stempel der aus- 
Ansgestellt von zIu cm 1. u LiS 33ö“ in / in M ten 6 - g *7 . stellenden Stelle.) " 
(Bezeichnung der ausstellenden Stelle.) 
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eam C OrOl' 
  
  
Quittungskarte. 
Vor= u. Zuname iecemee Schulac. 
innn Zenee Dienstmüdchen. 
geboren am r 2 0“ im Jahre ) 866 ................................... . 
Kreis 
zu Gchmmen . AUUJMPJWWFFJJAXFJJ 
  
  
  
  
  
  
Die umstehenden Felder sind in der angegebenen Reihenfolge zum Einkleben der Myrken (§. 99) 
zu benutzen; für jede Kalenderwoche, in welcher eine versicherungepflichtige Beschäftigung stattgefunden hat, 
muß eine Marke eingeklebt werden. Im Falle der Selbstversicherung, der freiwilligen Fortsetzung oder 
der Erneuerung der Versicherung müssen die für diese Fälle bestimmten besonderen Doppelmarken 
(Marken der Versicherungsanstalt und Zusatzmarken des Reichs, 55. 117, 120, 121) benutzt werden. 
Invaliditäts= und Altersversicherungsgesetz vom 22. Juni 1889. « 
§. 108. Die Eintragung eines Urtheils über die Führung oder die Leistungen des Inhabers, 
sowie sonstige durch dieses Gesetz nicht vorgesehene Eintragungen oder Vermerke in oder an der Quit. 
tungskarte sind unzulässig. Quittungskarten, in welchen derartige Eintragungen oder Vermerke sich vor- 
finden, sind von jeder Behörde, welcher sie zugehen, einzubehalten. Die Behörde hat die Ersetzung der. 
selben durch neue Karten, in welche der zulässige Inhalt der ersteren nach Maßgabe der Bestimmung 
des §. 105 zu übernehmen ist, zu veranlassen. 
Dem Arbeitgeber sowie Dritten ist untersagt, die Quittungskarte nach Einklebung der Marken 
wider den Willen des Inhabers zurückzubehalten. Auf die Zurückbehaltung der Karten seitens der zu- 
ständigen Behörden und Organe zu Zwecken des Umtausches, der Kontrole, Berichtigung, Aufrechnung 
oder Uebertragung findet diese Bestimmung keine Anwendung. 
Quittungskarten, welche im Widerspruch mit dieser Vorschrift zurückbehalten werden, sind durch die 
Ortspolizeibehörde dem Zuwiderhandelnden abzunehmen und dem Berechtigten auszuhändigen. Der erstere 
bleibt dem letzteren für alle Nachtheile, welche diesem aus der Zuwiderhandlung erwachsen, verantwortlich. 
§. 146. Personen, welche es unterlassen, im Falle der Selbstversicherung oder der freiwilligen 
Versicherung (§§. 8 und 117) die vorgeschriebenen Zusatzmarken zu verwenden, können, sofern nicht nach 
anderen Gesetzen eine höhere Strafe verwirkt ist, durch die untere Verwaltungsbehörde ihres Beschäfti- 
gungsortes mit Ordnungsstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark bestraft werden. 
§. 151. Wer in Quittungskarten Eintragungen oder Vermerke macht, welche nach §. 108 unzu- 
lässig sind, wird mit Geldstrafe bis zu zweitausend Mark oder mit Gefängniß bis zu sechs Monaten be- 
  
  
  
  
  
straft. Sind mildernde lmstände vorhanden, so kann statt der Gefängnißstrafe auf Haft erkannt werden. 
  
  
  
  
 
	        
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