Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtundzwanzigster Jahrgang. 1900. (28)

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Hierbei  macht  es  keinen  Unterschied,  ob  die  weiter  namhaft  gemachten  Personen  an  dem  ursprünglichen
  Bestimmungsort  oder  an  einem  anderen  Orte  des  Deutschen  Reichs,  wohin  eintretenden  Falles  die
Weitersendung  zu  bewirken  ist,  wohnen.

Ist  die  Bestellung  an  die  vom  Absender  auf  Grund  der  Unbestellbarkeitsmeldung  namhaft  gemachten
Personen  nicht  ausführbar,  so  hat  die  Rücksendung  des  Packets  nach  dem  Aufgabeort  ohne  Weiteres  zu
erfolgen;  eine  nochmalige  Unbestellbarkeitsmeldung  wird  nicht  erlassen.

Der  Absender  kann  die  Sendung  auch  durch  Preisgabe  der  Postverwaltung  überlassen,  doch  bleibt
er  in  diesem  Falle  verpflichtet,  die  aufgelaufenen  Portokosten,  die  Gebühr  für  die  Unbestellbarkeitsmeldung
und  sonstige  der  Verwaltung  für  die  Sendung  erwachsene  Kosten  bis  zur  Höhe  des  Betrags  zu  entrichten,
welcher  durch  den  Verkauf  des  Packets  nicht  gedeckt  wird.  

IV  Verweigert  der  Absender  die  Zahlung  des  Portos  von  20  Pf.  (II),  so  wird  seiner  etwaigen
Bestimmung  über  die  Sendung  keine  Folge  gegeben,  die  Sendung  vielmehr  nach  dem  Aufgabeorte
zurückgeleitet.

Das  Gleiche  hat  zu  geschehen,  wenn  der  Absender  seine  Erklärung  nicht  innerhalb  7  Tage  nach
Empfang  der  Benachrichtigung  bei  der  Aufgabe-Postanstalt  abgiebt.  

V  Alle  anderen  Postsendungen  sind,  wenn  sie  als  unbestellbar  erkannt  werden,  ohne  Verzug  nach
dem  Aufgabeorte  zurückzusenden.  Nur  bei  Sendungen,  die  einem  schnellen  Verderb  unterliegen,  muß,
sofern  nach  dem  Ermessen  der  Bestimmungs-Postanstalt  Grund  zu  der  Besorgniß  vorhanden  ist,  daß  der
Verderb  auf  dem  Rückweg  eintreten  werde,  von  der  Rücksendung  abgesehen  werden  und  die  Veräußerung
des  Inhalts  für  Rechnung  des  Absenders  erfolgen.

VI  In  allen  vorgedachten  Fällen  ist  der  Grund  der  Rücksendung  oder  eintretenden  Falles,  daß
und  weshalb  die  Veräußerung  erfolgt  sei,  auf  dem  Briefe  oder  auf  der  Postpacketadresse  zu  vermerken.

VII  Die  zurückzusendenden  Gegenstände  dürfen  nicht  eröffnet  sein.  Eine  Ausnahme  hiervon  tritt
nur  ein  bei  den  unter  I  6  bezeichneten  Briefen  sowie  bei  denjenigen  Briefen,  welche  von  einer  mit  dem
Empfänger  gleichnamigen  Person  irrthümlich  geöffnet  wurden.  Bei  Briefen  der  letzteren  Art  ist  thunlichst
dahin  zu  wirken,  daß  die  Personen,  welche  die  Eröffnung  irrthümlich  bewirkt  haben,  dies  unter  Namensunterschrift
  auf  der  Rückseite  des  Briefes  bescheinigen.

VIII  Bei  zurückzusendenden  Packeten  und  Briefen  mit  Werthangabe  sind  das  Porto  und  die
Versicherungsgebühr  auch  für  die  Rücksendung  zu  entrichten;  der  Portozuschlag  von  10  Pf.  wird  jedoch
für  die  Rücksendung  nicht  erhoben.  Bei  anderen  Gegenständen  findet  ein  neuer  Portoansatz  nicht  statt.
Einschreib-,  Postanweisungs-  und  Postauftragsgebühren  sowie  die  Vorzeigegebühr  für  Nachnahmesendungen
werden  bei  der  Rücksendung  nicht  noch  einmal  berechnet.  Dagegen  wird  für  zurückzusendende  dringende
Packete  die  Gebühr  von  1  Mark  noch  einmal  angesetzt,  wenn  der  Absender  ausdrücklich  verlangt  hat,  daß
das  Packet  auch  bei  der  Rücksendung  als  „Dringend“  behandelt  werde.

§.  46.

Behandlung  I  Die  nach  Maßgabe  des  §.  45  unbestellbaren  und  deshalb  nach  dem  Aufgabeorte  zurückgehenden

unbestelbarer  Sendungen  werden  an  den  Absender  zurückgegeben.  Wohnt  der  Absender  in  dem  Bestellbezirk  einer

Postsendungen am  anderen  Postanstalt  als  derjenigen,  bei  welcher  die  Aufgabe  erfolgt  war,  so  ist  die  Sendung  der  anderen

Aufgabeorte.  Postanstalt  zur  Aushändigung  an  den  Absender  und  Einziehung  der  darauf  haftenden  Beträge  zu  übersenden.
  Durch  diese  weitere  Versendung  sollen  dem  Absender  in  der  Regel  keine  Mehrkosten  erwachsen.
Handelt  es  sich  jedoch  um  unbestellbare  Briefsendungen,  die  ursprünglich  nach  der  Ortstaxe  frankirt  waren,
so  erfolgt  bei  Ueberweisung  der  Sendungen  nach  Orten  außerhalb  des  Geltungsbereichs  der  Ortstaxe  eine
entsprechende  Nachtaxirung  (vergl.  §.  44  III).

II  Bei  der  Aushändigung  einer  zurückgekommenen  Sendung  an  den  Absender  wird  nach  den  für
die  Aushändigung  einer  Sendung  an  den  Empfänger  gegebenen  Vorschriften  verfahren.

III  Kann  die  Postanstalt  am  Aufgabeorte  den  Absender  nicht  ermitteln,  so  wird  die  Sendung  an
die  vorgesetzte  Ober-Postdirektion  eingesendet  und  dort  zur  Feststellung  des  Absenders  nöthigen  Falles
geöffnet.  Die  mit  der  Eröffnung  beauftragten  Beamten  sind  zur  Beobachtung  strenger  Verschwiegenheit
besonders  verpflichtet  und  haben  bei  Briefen  nur  von  der  Unterschrift  und  von  dem  Orte  Kenntniß  zu
nehmen,  sich  aber  jeder  weiteren  Durchsicht  zu  enthalten.  Die  Sendung  wird  hiernächst  mittelst  Siegelmarken
  oder  Dienstsiegel,  die  eine  entsprechende  Inschrift  tragen,  wieder  verschlossen.

IV  Wenn  der  Absender  ermittelt  wird,  aber  die  Annahme  verweigert  oder  innerhalb  7  Tage  nach
Behändigung  der  Postpacketadresse  oder  des  Ablieferungsscheins  oder  der  Postanweisung  die  Sendung  oder