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Bei der Ziffer 4 desselben Artikels sind folgende Aenderungen zu bewirken:
Im Hinweise am Schlusse der Ziffer sind die Worte „die Aumerkung a zu Ziffer 1
und“ zu streichen.
Hinter diesem Hinweise ist folgende Bestimmung als Anmerkung a aufzunehmen:
„n) Als Fenster- und Tafelglas in seiner natürlichen Farbe ist außer dem ganz weißen nur solches zu
behandeln, welches einen ausgesprochenen (wenn auch nur schwachen) Farbenton nicht besitzt.“
Die bisherigen Anmerkungen a, b und c erhalten die Bezeichnung als Anmerkungen b,
J beziehungsweise d.
Im Artikel „Gurte“ ist der Hinweis hinter dem vorletzten Absatze wie folgt abzuändern:
„S. auch die Anmerkung 1 zu Seilerwaaren.“
Im Artikel „Holz und andere vegetabilische und animalische Schnitzstoffe“ erhält die Ziffer 8 fol-
gende Fassung:
„8. Fatbodentheile und Faßdauben s. diese."
Im Artikel „Kalk“ ist als statistische Nummer für den künstlichen phosphors auren Kalk (im letzten
Absatze der Seite 171) statt „##“ einzusetzen:
„F 7%%“.
Hinter „Kastanienmehl“ ist folgende Bestimmung als neuer Artikel einzuschalten:
„Kathedralglas (mehr oder weniger gefärbtes Glas mit welliger Oberfläch)
„„%%% 10 d 2 hr. 24 4“
Der Artikel „Knochenasche“ erhält folgende Fassung:
„Knochenasche (weiß gebrannte Knochen, künstlicher phosphorsaurer Kalk) ..
4- 166% 5 m frei.
—, mit Säuren behandelt (Superphosphat) 20xti 5 m frei.“
Der Hinweis am Schlusse des Artikels „Kokosstricke“ ist wie folgt zu ergänzen:
„S. auch Kokosfasern und die Anmerkung 2 zu Seilerwaaren."“
Hinter dem Artikel „Kreisel“ ist folgende Bestimmung als neuer Artikel einzustellen:
„Kreissägen (kreisförmige Sägeblättrtrr) /60/ 15b 2F br. 5 4“
Im Artikel „Küchengewächse"“ ist bei Ziffer 1 des ersten èAbsatzes die statistische Nummer durch
„75 7“
zu ersetzen und folgende statistische Anmerkung aufzunehmen:
„ Speise zwiebeln (4 J##1, andere hierher gehörige Küchengewächse /3#2/.“
Im Artikel „Kurze Waaren, Quincaillerien 2c.“ ist der Hinweis hinter der Ziffer II. 6 wie folgt
zu fassen:
„S. auch die Anmerkung zu Fächer, die Anmerkung zu Palmblätter und unten die Anmerkung 2.“
Im Artikel „Netze“ ist der Hinweis hinter dem zweiten Absatze wie folgt abzuändern:
„S. auch die Anmerkung 1 zu Seilerwaaren.“
Der Anmerkung zu dem Artikel „Palmblätter“ ist folgende Fassung zu geben:
„Getrocknete Palmblätter bleiben auch dann nach Nr. êèm zollfrei, wenn sie lediglich zugeschnitten sind
(z. B. in Fächerform); dagegen sind alle weiter verarbeiteten getrockneten Palmblätter, insbesondere die mit
einem Stiele von Bambus= oder dergleichen Rohr oder an den Kanten mit Reischen von Rohr versehenen,
sowie die durch Nähen geformten, sofern sie die Form von zum Toilettengebrauch dienenden Handfichern
haben, als Fächer nach Nr. 20b 3, anderenfalls wie Strohwaaren (nach Nr. 35) zu behandeln.“
Am Schlusse des Artikels „Sägen“ ist folgender Hinweis aufzunehmen:
„S. dagegen Kreissägen.“
In der statistischen Anmerkung zum Artikel „Säuren“ ist bei „Karbolsäure (Phenol, Phenylalkohol,
Phenylsäure, flüssige und krystallisirte)“ die statistische Nummer „/rc0“ abzuändern in:
„1166ah.“
Dem Artikel „Seilerwaaren“ ist folgende Bestimmung als Anmerkung 2 hinzuzufügen:
„2. Für die Unterscheidung von Seilen, Tauen und Stricken der Nr. 2201 von ähnlichen Seilerwaaren (Bind—
faden, Stränge 2c.) der Nr. 22 ·e 2 ist die Dicke der Fabrikate derart maßgebend, daß solche von mehr
als 4 mm Dicke der ersteren, solche von einer Dicke von 4 mm oder darunter aber der letzteren Tarif.
position zuzuweisen sind."“
Die bisherige Anmerkung zu „Seilerwaaren“ ist dementsprechend als Anmerkung 1 zu bezeichnen.