Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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Expositur  des  vorgenannten  Hauptamts  errichtet  worden.  Dieselbe  hat  die  Befugniß  zur  Vornahme  der
in  der  bezeichneten  Fabrik  erforderlichen  Abfertigungen,  zur  Ausfertigung  und  Erledigung  zollamtlicher
Begleitscheine  I  und  zur  Erledigung  von  Zuckerbegleitscheinen  I.

Im  Großherzogthum  Baden.

Den  Obereinnehmereien  zu  Schwetzingen  und  Mosbach  ist  die  Befugniß  zur  Vornahme
von  Umladungen  unter  Wagenraumverschluß  beförderter  Zollgüter  bei  eintretenden  Unglücksfällen  und
zur  Wiederanlage  des  zollamtlichen  Verschlusses  an  Eisenbahnwagen  bei  Verschlußverletzungen  ertheilt

  worden.
Bei  dem  Nebenzollamt  I.  zu  Leopoldshöhe  im  Bezirk  des  Hauptsteueramts  zu  Lörrach  ist
eine  öffentliche  beschränkte  Niederlage  im  Sinne  von  §.  105  des  Vereinszollgesetzes  errichtet  worden.

Im  Großherzogthum  Oldenburg.
Dem  Nebenzollamt  l.  zu  Fedderwardersiel  im  Bezirk  des  Hauptzollamts  zu  Brake  ist  die
Befugniß  zur  Erledigung  von  Begleitscheinen  lI  beigelegt  worden.  



Die  Zuckersteuerstellen  betreffend.
Im  Königreich  Preußen.

Die  Zuckersteuerstelle  I.  zu  Brieg  im  Hauptamtsbezirk  Oels,  welche  bisher  für  die  beiden  Rohzuckerfabriken
  zu  Brieg  zuständig  war,  ist  nur  noch  für  die  Rohzuckerfabrik  von  Neugebauer  u.  Co.  daselbst
und  die  Zuckersteuerstelle  II.  zu  Brieg,  welche  bisher  für  die  Zuckerraffinerie  zu  Briegischdorf,  deren
Betrieb  inzwischen  eingestellt  ist,  zuständig  war,  künftig  für  die  Rohzuckerfabrik  des  von  Löbbecke  zu
Brieg  zuständig.



Der  Bundesrath  hat  in  der  Sitzung  vom  heutigen  Tage  beschlossen,

die  nachstehend  abgedruckten  Aenderungen  und  Ergänzungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses
  zum  Zolltarif,  des  statistischen  Waarenverzeichnisses  und  des  Verzeichnisses  der  Massengüter,
  auf  welche  die  Bestimmung  im  §.  11  Absatz  2  Ziffer  3  des  Gesetzes  vom  20.  Juli
1879,  betreffend  die  Statistik  des  Waarenverkehrs,  Anwendung  findet,  mit  der  Maßgabe  zu
genehmigen,  daß  die  neuen  Bestimmungen  vom  1.  September  d.  J.  ab  in  Kraft  zu  treten  haben.

Berlin,  den  8.  Juli  1890.

Der  Reichskanzler.
In  Vertretung:  Freiherr  von  Maltzahn.

Zusammenstellung

der  Abänderungen  und  Ergänzungen  des  amtlichen  Waarenverzeichnisses  zum  Zolltarif,  des

statistischen  Waarenverzeichnisses  und  des  Verzeichnisses  der  Massengüter,  auf  welche  die  Bestimmung

  im  §.  11  Absatz  2  Ziffer  3  des  Gesetzes  vom  20.  Juli  1879,  betreffend  die  Statistik
des  Waarenverkehrs,  Anwendung  findet.

I.  Amtliches  Waarenverzeichniß  zum  Zolltarif.

1.  In  den  Artikeln  „Absynth“,  „Cognacessenz“,  „Genèvre“,  „Kirschwasser"“,  „Liqueur,  Punsch  aller  Art,
Punschessenz“,  „Rumessenz“,  „Tresterbranntwein“  und  „Wermuthbranntwein“,  sowie  im  vierten
Absatze  des  Artikels  „Balsam“,  im  ersten  Absatze  des  Artikels  „Bischoffessenz“,  im  dritten  Absatze