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des solchergestalt bestellten Gerichtsschreibers kann der Beamte die Verrichtungen desselben einer anderen
geeigneten Person übertragen.
· 2. Der Gerichtsschreiber hat vor seinem Amtsantritt, die mit den Verrichtungen eines solchen
im einzelnen Falle betraute Person vor Ausübung derselben, einen Eid dahin zu leisten:
„Ich schwöre bei Gott dem Allmächtigen und Allwissenden, die Pflichten eines Gerichts-
schreibers getreulich zu erfüllen. So wahr mir Gott helfe.“
3. Wird die Erledigung einzelner zur Zuständigkeit des zur Ausübung der Gerichtsbarkeit er-
mächtigten Beamten gehörenden Geschäfte einer anderen Person übertragen (§. 2 Nr. 6), so kann dieser
auch die Bestellung des bei Erledigung des Geschäfts zuzuziehenden Gerichtsschreibers aufgetragen werden.
Im Falle der dauernden Bestellung eines solchen Gerichtsschreibers ist derselbe mittelst Handschlags an
Eidesstatt zur getreulichen Erfüllung seiner Obliegenheiten zu verpflichten.
F. 5.
Rechtsanwälte.
(Zu S. 11 des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit.)
1. Die zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten haben ein Verzeichniß der von
ihnen zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen Personen zu führen.
2. Die Bedingungen der Zulassung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft sind dem Ermessen
des Beamten überlassen. Der Besitz der Reichsangehörigkeit ist nicht erforderlich. Wenn geeignete Per-
sonen mit juristischer Vorbildung nicht vorhanden sind, kann der Beamte unter Umständen auch aus
anderen Berufsklassen zuverlässige Personen, welche die nöthige Geschäftskenntniß besitzen, zur Ausübung
der Rechtsanwaltschaft zulassen. Eine Beeidigung der Rechtsanwälte findet nicht statt.
F. 6.
Zustellungen.
(Zu den §§. 5 und 6 der Verordnung.)
1. In dem Verfahren vor den Gerichtsbehörden des Schutzgebietes erfolgen die Zustellungen
sämmtlich auf Veranlassung der Gerichtsbehörde. Dies gilt sowohl von Zustellungen von Amtswegen
(Nr. 2) als von solchen auf Betreiben der Parteien (Nr. 3). Der Unterschied zwischen beiden Arten von
Zustellungen beruht lediglich darin, daß die letzteren nur dann von der Gerichtsbehörde veranlaßt werden,
wenn die Partei einen auf die Bewirkung der Zustellung gerichteten Antrag gestellt hat, während es bei
Zustellungen von Amtswegen eines solchen Parteiantrages nicht bedarf. Zu dem Antrag einer Partei
auf Bewirkung der Zustellung genügt, abgesehen von dem Gesuche um Bewilligung einer öffentlichen
Zustellung (§. 187 der Civilprozeßordnung), eine mündliche Erklärung. Ist das zuzustellende Schriftstück
ein Schriftsatz oder eine sonstige von der Partei ausgehende Erklärung, so hat die Gerichtsbehörde nach
Einreichung des Schriftstücks auch ohne ausdrücklichen Parteiantrag für die Zustellung Sorge zu tragen,
wenn aus dem Inhalte des Schriftstückes hervorgeht, daß und wem es zugestellt werden soll.
2. Von Amtswegen erfolgen: " · «
A. in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten: die Zustellung der Abschrift der Berufungsschrift an die
Gegenpartei, sowie die Zustellung aller gerichtlichen Entscheidungen, nicht bloß (wie nach
§. 294 Abs. 3 der Civilprozeßordnung) der nicht verkündeten, sondern auch der verkündeten
G. 6 Abs. 1 der Verordnung), insbesondere auch der Urtheile. Ebenso werden Zahlungs-
und Vollstreckungsbefehle dem Gläubiger und dem Schuldner, und Beschlüsse, durch welche
eine Forderung gepfändet oder überwiesen wird, dem Gläubiger, dem Schuldner und dem
Drittschuldner von Amtswegen zugestellt (a. a. O.).
Ausgenommen sind nur: 6
a) Beschlüsse, welche lediglich die Progeß- und Sachleitung einschließlich der Bestimmung und
Aenderung von Terminen betreffen, insbesondere auch Beweisbeschlüsse (S. 6 Abs. 2 der
Verordnung); bei diesen genügt die Verkündung, und zwar ohne Rücksicht auf die Anwesen-
heit der Parteien bei derselben;
b) Arrestbefehle; die Zustellung derselben an den Gläubiger erfolgt zwar ebenfalls von Amts-
wegen (§F. 294 Abs. 3, §. 809 Abs. 2 der Civilprozeßordnung), die Zustellung an den