Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Privatleute,  die  in  ihrer  Wohnung  oder  in  den  von  ihnen  beruflich  benutzten
Räumen  elektrisches  Licht  haben,  sind  in  der  Regel  vom  Bezuge  von  Petroleum
ausgeschlossen.  Ferner  wird  Petroleum  zur  Beleuchtung  von  Flur,  Keller,  Waschküche,
  Mädchenkammer  usw.  im  allgemeinen  nicht  abgegeben.

§  3.

Die  Petroleumbezugsstreifen  berechtigen  zum  Bezuge  je  eines  Anteils  Petroleum
in  den  Petroleum  Kleinhandelgeschäften.  Vor  Beginn  jeder  Petroleumverteilung  wird
die  Gültigkeitsdauer  der  Bezugsstreifen  und  die  Höhe  des  Anteils  von  dem
Statistischen  Amte  festgesetzt  und  öffentlich  bekannt  gemacht.  Die  behördlichen
Petroleumbezugskarten,  sowie  die  Bezugsstreifen  sind  nicht  übertragbar,  insbesondere
ist  verboten,  die  Karten  oder  die  Streifen  zu  verkaufen,  zu  vertauschen  oder  zu
verschenken.  Die  Kleinhändler  sind  verpflichtet,  Petroleum  gegen  gültige  Bezugsstreifen
  abzugeben  und  dürfen  nicht  die  Entnahme  anderer  Waren  neben  dem
Petroleum  verlangen.  Die  abgegebenen  Bezugsstreifen  sind  von  ihnen  gesammelt
und  zu  je  50  Stück  gebündelt  an  noch  bekannt  zu  gebenden  Tagen  beim  Statistischen
Amt  einzureichen.

§  4.

Zuwiderhandlungen  gegen  diese  Bestimmungen  werden  mit  Geldstrafe  bis  zu
fünfzehnhundert  Mark  oder  mit  Gefängnis  bis  zu  drei  Monaten  bestraft.

Beschlossen  Bremen,  in  der  Versammlung  des  Senats  am  23.  Oktober  und
bekannt  gemacht  am  1.  November  1917.

Druck  und  Verlag  von  Carl  Schünemann,  Bremen.