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Privatleute, die in ihrer Wohnung oder in den von ihnen beruflich benutzten
Räumen elektrisches Licht haben, sind in der Regel vom Bezuge von Petroleum
ausgeschlossen. Ferner wird Petroleum zur Beleuchtung von Flur, Keller, Waschküche,
Mädchenkammer usw. im allgemeinen nicht abgegeben.
§ 3.
Die Petroleumbezugsstreifen berechtigen zum Bezuge je eines Anteils Petroleum
in den Petroleum Kleinhandelgeschäften. Vor Beginn jeder Petroleumverteilung wird
die Gültigkeitsdauer der Bezugsstreifen und die Höhe des Anteils von dem
Statistischen Amte festgesetzt und öffentlich bekannt gemacht. Die behördlichen
Petroleumbezugskarten, sowie die Bezugsstreifen sind nicht übertragbar, insbesondere
ist verboten, die Karten oder die Streifen zu verkaufen, zu vertauschen oder zu
verschenken. Die Kleinhändler sind verpflichtet, Petroleum gegen gültige Bezugsstreifen
abzugeben und dürfen nicht die Entnahme anderer Waren neben dem
Petroleum verlangen. Die abgegebenen Bezugsstreifen sind von ihnen gesammelt
und zu je 50 Stück gebündelt an noch bekannt zu gebenden Tagen beim Statistischen
Amt einzureichen.
§ 4.
Zuwiderhandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit Geldstrafe bis zu
fünfzehnhundert Mark oder mit Gefängnis bis zu drei Monaten bestraft.
Beschlossen Bremen, in der Versammlung des Senats am 23. Oktober und
bekannt gemacht am 1. November 1917.
Druck und Verlag von Carl Schünemann, Bremen.