Nr. 17. 149
B. das ganze Packstück,
a) wenn die Ware den Angaben in den Begleitpapieren nicht entspricht;
b) wenn, abgesehen von dem Falle unter A a, auch nur eine aus dem
Packstück entnommene Probe wegen Behandlung mit verbotenen Stoffen
(§ 5 Nr. 3, § 14 Abs. 1 unter b) beanstandet ist;
c) wenn in dem Packstücke Därme gefunden sind, die in veterinär- oder
gesundheitspolizeilicher Beziehung zu Bedenken Anlass geben, soweit
nicht im Falle zu 1 unter d der Mangel durch Beseitigung der veränderten
Teile behoben wird;
d) wenn, abgesehen von dem Falle unter A a, sämtliche aus dem Packstück
entnommenen Proben (8 14 Abs. 3) wegen unvollständiger Pökelung
usw. (S 3 Abs. 1, 2, S§ 14 Abs. 1 unter d) beanstandet sind;
e) wenn auch nur an einem Fleischstück Erscheinungen der Lungenseuche
oder der Maul- und Klauenseuche vorliegen oder der begründete Verdacht
dieser Krankheiten besteht.
Bei Sendungen unverpackter Fleischstücke ist als Packstück im
Falle zu b der nach S 14 Abs. 3 einem Packstücke gleichzuerachtende
Teil einer Sendung anzusehen; in den anderen Fällen unter B hat sich
bei unverpackten Fleischstücken die Beanstandung nur auf das einzelne
Fleischstück zu erstrecken.
C. das einzelne Fleischstück, das, — abgeschen von den Fällen unter A und B —
auf Grund der Prüfung nach § 14 Abs. 1 beanstandet ist, insbesondere wenn der
Bestimmung des § 7 zuwider die der Untersuchung zu unterziehenden Lymphdrüsen fehlen
oder angeschnitten sind, ferner wenn sich bei der Prüfung einer der im § 18 Abs. 1 unter
II B b bis k aufgeführten Mängel ergibt, und dieser nicht im Falle zu 1 unter d des
gegenwärtigen Paragraphen durch Vernichtung der veränderten Teile gehoben wird.
2&) Die Zurückweisung kann bei Beanstandungen auf Grund der Bestimmungen in
Abs. 1 unter II B a unterbleiben, wenn nachträglich für die Ware entsprechende Begleitpapiere
beigebracht werden.
8 20.
In den Fällen der §8 18, 19 kann an Stelle der unschädlichen Beseitigung des
Fleisches die Zurückweisung treten, wenn die das Fleisch beanstandende Beschaustelle im
Auslande liegt.
§ 21.
1) Zubereitetes Fett ist zurückzuweisen
I. auf Grund der Vorprüfung: