Full text : Lesebuch für die katholischen Volksschulen des Regierungsbezirks Düsseldorf. Zweiter Teil: Mittelstufe. (2)

Nr.  17.  149

B.  das  ganze  Packstück,

a)  wenn  die  Ware  den  Angaben  in  den  Begleitpapieren  nicht  entspricht;

b)  wenn,  abgesehen  von  dem  Falle  unter  A  a,  auch  nur  eine  aus  dem
Packstück  entnommene  Probe  wegen  Behandlung  mit  verbotenen  Stoffen
(§  5  Nr.  3,  §  14  Abs.  1  unter  b)  beanstandet  ist;

c)  wenn  in  dem  Packstücke  Därme  gefunden  sind,  die  in  veterinär-  oder
gesundheitspolizeilicher  Beziehung  zu  Bedenken  Anlass  geben,  soweit
nicht  im  Falle  zu  1  unter  d  der  Mangel  durch  Beseitigung  der  veränderten
  Teile  behoben  wird;

d)  wenn,  abgesehen  von  dem  Falle  unter  A  a,  sämtliche  aus  dem  Packstück
  entnommenen  Proben  (8  14  Abs.  3)  wegen  unvollständiger  Pökelung
  usw.  (S  3  Abs.  1,  2,  S§  14  Abs.  1  unter  d)  beanstandet  sind;

e)  wenn  auch  nur  an  einem  Fleischstück  Erscheinungen  der  Lungenseuche
oder  der  Maul-  und  Klauenseuche  vorliegen  oder  der  begründete  Verdacht
  dieser  Krankheiten  besteht.

Bei  Sendungen  unverpackter  Fleischstücke  ist  als  Packstück  im
Falle  zu  b  der  nach  S  14  Abs.  3  einem  Packstücke  gleichzuerachtende
Teil  einer  Sendung  anzusehen;  in  den  anderen  Fällen  unter  B  hat  sich
bei  unverpackten  Fleischstücken  die  Beanstandung  nur  auf  das  einzelne
Fleischstück  zu  erstrecken.

C.  das  einzelne  Fleischstück,  das,  —  abgeschen  von  den  Fällen  unter  A  und  B  —
auf  Grund  der  Prüfung  nach  §  14  Abs.  1  beanstandet  ist,  insbesondere  wenn  der
Bestimmung  des  §  7  zuwider  die  der  Untersuchung  zu  unterziehenden  Lymphdrüsen  fehlen
oder  angeschnitten  sind,  ferner  wenn  sich  bei  der  Prüfung  einer  der  im  §  18  Abs.  1  unter
II  B  b  bis  k  aufgeführten  Mängel  ergibt,  und  dieser  nicht  im  Falle  zu  1  unter  d  des
gegenwärtigen  Paragraphen  durch  Vernichtung  der  veränderten  Teile  gehoben  wird.

2&)  Die  Zurückweisung  kann  bei  Beanstandungen  auf  Grund  der  Bestimmungen  in
Abs.  1  unter  II  B  a  unterbleiben,  wenn  nachträglich  für  die  Ware  entsprechende  Begleitpapiere

  beigebracht  werden.
8  20.

In  den  Fällen  der  §8  18,  19  kann  an  Stelle  der  unschädlichen  Beseitigung  des
Fleisches  die  Zurückweisung  treten,  wenn  die  das  Fleisch  beanstandende  Beschaustelle  im
Auslande  liegt.

§  21.

1)  Zubereitetes  Fett  ist  zurückzuweisen

I.  auf  Grund  der  Vorprüfung: