Volltext : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1914. (104)

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1912  ein  anderer  der  Ortspolizeibehörde  gegenüber
  die  Ausführung  der  Reinigung  übernommen
  ha,,  trifft  die  im  Absatz  1  vorgesehene
Strafe  nicht,  ebenso  den  zur  polizeimäßigen
Reinigung  Verpflichteten,  der  die  Ausführung
der  Reinigung  durch  Privatvertrag  einer
tauglichen  Persönlichkeit  übertragen  hat.
2.

Diese  Polizeiverordnung  tritt  mit  dem  Tage
ihrer  Veröffentlichung  in  Kraft.  Alle  hiermit  in
Widerspruch  stehenden  Bestimmungen  werden  aufgehoben.


Ziegenort,  den  28.  Februar  1914.

Der  Amtsvorsteher.  Wulff.

Sitzung  des  Kreisausschusses  des  Kreises  Ueckermünde.

Ueckermünde,  den  10.  Juni  1914.

Beschluß.

Das  Ortsstatut  der  Landgemeinde  Ziegenort
vom  10.  Februar  1914,  betreffend  die  polizeimäßige
Reinigung  der  Straßen  und  Plätze,  wird  auf  Grund
des  §  6  der  Landgemeindeordnung  vom  3.  Juli  1891
und  des  Gesetzes  über  die  Reinigung  öffentlicher
Wege  vom  1.  Juli  1912  genehmigt.

von  Heyden.  Bielfeld.  Prüter.
E.  160.  Veröffentlicht.
Gr.  Ziegenort,  den  25.  Juni  1914.

Der  Gemeindevorsteher.  Krüger.
513)  Bekanntmachung.
Von  den  4%  Schuldverschreibungen  des

Kreises  Anklam  3.  Ausgabe  sind  am  24.  Juni  1914
ausgelost  worden
1.  Buchstabe  A  Nr.  52  und  305  über  je  5000  .6.
2.  Buchstabe  B  Nr.  19,  22,  47  und  74  über
je  1000  A.
3.  Buchstabe  O  Nr.  23,  39,  68  über  je  200  .““.
Ferner  sind  durch  Ankauf  zur  Tilgung  bestimmt
  die  Schuldverschreibungen
Buchstabe  A  Nr.  317  und  318  über
je  5000  M,
Buchsabe  B  Nr.  54  und  73  über  je  1000  .
Die  Schuldverschreibungen  zu  1,  2  und  3  werden
den  Jnhabern  hiermit  zum  1.  Oktober  d.  Is.  gekündigt.
Die  Rückzahlung  erfolgt  vom  genannten  Tage
ab  gegen  Rückgabe  der  Schuldverschreibungen  nebst
den  noch  nicht  fälligen  Zinsscheinen  usw.  bei  der
Kreiskommunalkasse  in  Anklam,  der  Deutschen  Bank
in  Berlin,  der  Mecklenburgischen  Hypotheken=  und
Wechselbank  in  Schwerin  und  der  Landschaftlichen
Bank  der  Provinz  Pommern  in  Stettin.
Vom  1.  Oktober  d.  Is.  ab  hört  die  Verzinsung
der  ausgelosten  Schuldverschreibungen  auf.
Anklam,  den  26.  Juni  1914.
Der  Vorsitzende  des  Kreisausschusses.
von  Rosenstiel,  Landrat.

 

 

514  Beschluß.

Auf  Grund  des  §  2  Ziffer  4  der  Landgemeindeordnung
  vom  3.  Juli  1891  und  des  §  25  des
Zuständigkeitsgesetzes  vom  1.  August  1883  wird
nach  erfolgter  Einwilligung  der  Beteiligten  hiermit
beschlossen,  daß  die  zur  Domäne  Burow  gehörige
und  in  dem  gleichnamigen  fiskalischen  Gutsbezirk

gelegene  Parzelle  *  des  Kartenblatts  1  der  Gemarkung

  Burow  von  0,25  ba  Größe  aus  dem
Gutsbezirk  der  Domäne  Burow  ausscheidet  und
mit  den  Kommunalverband  der  Landgemeinde
Burow  vereinigt  wird.
Demmin,  den  27.  Juni  1914.
Der  Kreisausschuß.
von  und  zu  Gilsa.
515n)  Bekanntmachung.

Vor  der  Forst  Pudagla,  zwischen  dem  Streckelsberg
und  dem  Langenberg,  in  etwa  ½  Sm.  Entfernung
von  der  Küste,  sind  auf  7  m  Wassertiefe  drei  rote,
mit  einem  weißen  senkrechten  Streifen  versehene
Spitztonnen,  welche  zur  Bezeichnung  zweier  gemessenen
  Meilen  dienen,  ausgelegt  worden.  Diese  Tonnen
  haben  in  der  Richtung  von  Südost  nach  Nordwest
  die  Nummern  2,  3  und  4  erhalten.

Etwa  ¾  Sm.  vor  und  hinter  den  abgesteckten
Meilen  und  in  der  Richtung  der  Meilentonnen  liegt
je  eine  rote  Spitztonne  mit  der  Bezeichnung  1  und
5  zur  Ansteuerung  der  Meilenstrecke.

Die  Tonnen  werden  bei  Eisgang  eingezogen
und  nach  Eisabgang  wieder  ausgelegt.

Die  geographische  Lage  der  5  Tonnen  ist:
Br.  N.  Lg.  O.

Tonne  1  54  00'  45“  14°  07°  17“

„  2  54°%  00’°  31“  14°%  06°  30“

„  3  5409  01'  12“  140  05'  18“

„  4  54°  01“  53“  14°%  04  05“

5  540  02’°  23“  14%  03’°  12“

Swinemünde,  den  30.  Juni  1914.
Königliches  Hafenbauamt.
516)  Bekanntmachung.

Es  wird  beabsichtigt,  den  von  der  Jarmener
Chaussee  an  der  Ostseite  des  Evangelischen  Kirchhofes
  nach  den  Sandbergstannen  und  den  in  der
Richtung  nach  Osten  sich  an  diesen  anschließenden
an  den  Sandbergstannen  entlang  führenden  Weg,
letzteren  teilweise,  einzuziehen.

Ein  genauer  Plan,  der  die  einzuziehenden
Wegeteile  und  die  anzulegenden  Ersatzwege  nachweist,
  wird  auf  der  Magistratsregistratur  Rathaus
Zimmer  Nr.  3  zu  jedermanns  Einsicht  ausgelegt.

Einsprüche  sind  binnen  4  Wochen  vom  Tage
der  Veröffentlichung  dieser  Bekanntmachung  an  gerechnet
  bei  der  unterzeichneten  Behörde  anzubringen.

Demmin,  den  2.  Juli  1914.

Die  Polizeiverwaltung  Demmin.
ensching.