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2. Verfahren in der Berufungsinstanz.
A. Soweit das Verfahren durch Endurtheil erledigt ist, wird die um ein Viertheil erhöhte Gebühr
unter 1 A erhoben.
B. Soweit nach Zustellung der Berufungsschrift das Verfahren in anderer Weise erledigt ist, findet
die Vorschrift unter 1 B mit der Maßgabe Anwendung, daß die Gebühr nicht die um ein
Viertheil erhöhten Sätze unter 1 A, Schlußabsatz übersteigen darf.
3. Ausführung der Zwangsvollstreckung.
Für das Verfahren von dem Beginn der Ausführung einer Zwangsvollstreckung bis zu
der durch die betreffende Handlung und der aus ihr sich ergebenden weiteren Vollstreckungs-
handlungen zu erlangenden Befriedigung des Gläubigers wird die Gebühr unter 1 A, Schluß-
absatz erhoben.
Die Gebühr wird nach dem Ermessen der Gerichtsbehörde, jedoch nicht über die Hälfte der
im vorhergehenden Absatze bezeichneten Sätze bestimmt, soweit das Verfahren
a) durch Zurücknahme des Antrags oder durch Leistung an die Person, welche die Zwangs-
vollstreckung ausführt, erledigt oder
b) zufolge der Vorschrift des § 691 der Civilprozeßordnung eingestellt oder beschränkt und
demnächst nicht fortgesetzt oder
c) wegen Mangels eines geeigneten Gegenstandes ohne Erfolg geblieben ist.
II. Konkurssachen.
Für das Konkursverfahren wird erhoben:
1. wenn dasselbe auf Grund der Schlußvertheilung aufgehoben ist,
die Gebühr unter I. 2 A,
2. wenn dasselbe auf Grund eines Zwangsvergleichs aufgehoben oder wenn es eingestellt ist,
die Hälfte dieser Gebühr.
Die Gebühr wird nach dem Betrage der Aktivmasse erhoben. Auf die Werthfestsetzung findet der
§ 3 der Civilprozeßordnung entsprechende Anwendung.
III. Strafsachen.
1. Für das Verfahren auf erhobene Privatklage werden in erster Instanz erhoben:
a) wenn das Verfahren vor Beginn der Hauptverhandlung erledigt ist. 10 M
b) wenn nach Beginn der Hauptverhandlung Einstellung des Verfahrens erfolgt ist 20 M
c) wenn außer dem Falle unter b die Instanz durch Urtheil beendigt ist. 50 M
Dieselben Sätze sind für die Berufungsinstanz zu erheben.
2. In anderen Strafsachen wird nach rechtskräftig erkannter Strafe eine Gebühr für das gesammte
Verfahren erhoben.
Der Betrag der Gebühr wird nach dem Ermessen der Gerichtsbehörde, jedoch nicht über
500 M festgesetzt.
4. Kon sulat= Wesen.
Seine Majestät der Kaiser haben im Namen des Reichs
den bisherigen Vize-Konsul in Nizza von Voigts-Rhetz zum Konsul in Valparaiso
und
den Plantagenbesitzer Freiherrn Hans von Türckheim zum Vize-Konsul in Coban (Central-
Amerika)
zu ernennen geruht
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