Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Achtzehnter Jahrgang. 1890. (18)

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der  §.  9  des  bezeichneten  Gesetzes  Anwendung,  wonach  in  dem  Falle,  daß  die  Zuziehung  von  vier  Bei—
sitzern  nicht  ausführbar  ist,  die  Zuziehung  von  zwei  Beisitzern  genügen  soll.  Dieser  Fall  wird  auch  dann
als  gegeben  anzusehen  sein,  wenn  in  Folge  der  Zuziehung  von  vier  Beisitzern  in  erster  Instanz  nach
Lage  der  Verhältnisse  keine  ausreichende  Zahl  von  Beisitzern  für  die  eventuelle  Verhandlung  in  der  Be—
rufungsinstanz  verwendbar  bliebe,  da  bei  dem  Obergericht  (§.  6  der  Verordnung  vom  7.  Februar  1890)
eine  Verminderung  der  Zahl  von  vier  Beisitzern  unter  keinen  Umständen  gestattet,  die  Personen  aber,
welche  in  erster  Instanz  als  Beisitzer  mitgewirkt  haben,  von  der  Mitwirkung  in  der  Berufungsinstanz
ausgeschlossen  sind.

3.  In  Schwurgerichtssachen  muß  der  Angeklagte  sowohl  in  der  ersten  als  in  der  zweiten  In—
stanz  einen  Vertheidiger  haben  (Strafprozeßordnung  §.  140,  Abs.  1,  Verordnung  vom  7.  Februar  1890,
§.  8  Abs.  5).  In  diesen  Sachen  und  ebenso  in  den  sonstigen  Fällen,  in  welchen  nach  §.  140,  Abs.  2
der  Strafprozeßordnung  die  Vertheidigung  eine  nothwendige  ist,  ist  dem  Beschuldigten,  welcher  einen  Vertheidiger
  noch  nicht  gewählt  hat,  ein  solcher  von  Amtswegen  zu  bestellen,  sobald  das  Hauptverfahren  eröffnet
  wird.  Beim  Mangel  geeigneter,  zur  Ausübung  der  Rechtsanwaltschaft  zugelassener  Personen  ist
als  Vertheidiger  ein  anderer  achtbarer  Gerichtseingesessener  zu  bestellen.

4.  Auf  das  Strafverfahren  in  der  Berufungsinstanz  finden,  soweit  nicht  in  den  §§.  36  bis  40
des  Gesetzes  über  die  Konsulargerichtsbarkeit  und  in  den  §§.  6  und  8  der  Verordnung  vom  7.  Februar
1890  etwas  Anderes  bestimmt  ist,  die  Vorschriften  des  dritten  Abschnitts  im  dritten  Buche  der  Strafprozeßordnung
  Anwendung.  Da  die  Mitwirkung  einer  Staatsanwaltschaft  nicht  stattfindet,  so  erfolgt  im
Falle  der  Einlegung  der  Berufung  die  Uebersendung  der  Akten  (Strafprozeßordnung  §.  362,  Gesetz  über
die  Konsulargerichtsbarkeit  §.  39)  unmittelbar  an  das  Obergericht.

§.  6.

Kostenwesen.

(Zu  §.  10  der  Kaiserlichen  Verordnung  vom  7.  Februar  1890.)

1.  In  den  Rechtssachen,  auf  welche  die  Civilprozeßordnung,  die  Konkursordnung  oder  die
Strafprozeßordnung  Anwendung  finden,  werden  die  wirklich  aufgewendeten  Auslagen  erhoben.  Die  Gebühren
  der  Zeugen  und  Sachverständigen  werden  in  jedem  einzelnen  Falle  unter  Berücksichtigung  der  Umstände
  desselben  festgesetzt,  die  Tagegelder  und  Reisekosten  der  Gerichtsbeamten  nach  den  für  deren  Höhe
geltenden  allgemeinen  Bestimmungen.

Außerdem  werden  in  den  bezeichneten  Rechtssachen  Gebühren  nach  Maßgabe  des  angehängten  
Tarifs  erhoben.

Bei  jedem  Antrag  auf  Vornahme  einer  Handlung,  mit  welcher  baare  Auslagen  verbunden  sind,
kann,  in  Strafsachen  jedoch  nur,  soweit  es  sich  um  das  Verfahren  auf  erhobene  Privatklage  handelt,  dem
Antragsteller  die  Zahlung  eines  zur  Deckung  der  Auslagen  erforderlichen  Vorschusses  auferlegt  werden.
Die  Ausführung  der  Zwangsvollstreckung  kann  in  allen  Fällen  von  der  vorgängigen  Zahlung  eines  solchen
Vorschusses  abhängig  gemacht  werden.

In  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten  und  in  Privatklagesachen  kann,  insoweit  es  sich  um  ein  ge—
bührenpflichtiges  Verfahren  handelt,  der  Antragsteller  zur  Zahlung  eines  entsprechenden  Gebührenvor—
schusses  verpflichtet  werden.

Schuldner  der  entstandenen  Auslagen  und  Gebühren  ist  derjenige,  welchem  durch  gerichtliche
Entscheidung  die  Kosten  des  Verfahrens  auferlegt  sind,  oder  welcher  dieselben  durch  eine  vor  der  Gerichtsbe—
hörde  abgegebene  oder  derselben  mitgetheilte  Erklärung  übernommen  hat.  In  Ermangelung  eines  anderen
Schuldners  ist  derjenige,  welcher  das  Verfahren  beantragt  hat,  Schuldner  der  entstandenen  Auslagen  und
Gebühren.  Die  Verpflichtung  zur  Zahlung  vorzuschießender  Beträge  (Abs.  3  und  4)  bleibt  bestehen,  wenn
auch  die  Kosten  des  Verfahrens  einem  Anderen  auferlegt  oder  von  einem  Anderen  übernommen  sind.

2.  In  den  Angelegenheiten,  welche  zu  der  streitigen  Gerichtsbarkeit  nicht  gehören,  werden,  vorbehaltlich
  der  Vorschriften  in  den  folgenden  Absätzen,  Kosten  nur  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen  des
Gesetzes,  betreffend  die  Gebühren  und  Kosten  bei  den  Konsulaten  des  Deutschen  Reichs  vom  1.  Juli  1872
(Reichs-Gesetzblatt  S.  245)  erhoben.  

Bei  Vormundschaften  mit  Ausnahme  der  gesetzlichen  Vormundschaft  ist  von  dem  Kapital-Betrage
des  Vermögens  des  Mündels,  auf  welches  sich  die  Vormundschaft  erstreckt,  insofern  dasselbe  über  150  M.
beträgt,  zu  erheben: