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Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
im
Reichsamt des Innern.
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen.
XVIII. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 4. April 1890. Nr. 14.
Inhalt: 1. Zoll- und Steuer- Wesen: Abänderung der
Bestimmungen über die Ermittelung des Alkoholgehalts 3. Konsulat-Wesen: Bestellung eines Konsular-Agenten;
im Branntwein Seite 77 Ermächtigung zur Vornahme von Civilstands-Akten. 79
2. Eisenbahn-Wesen: Vereinbarung zwischen Deutschland und 4. Polizei-Wesen: Ausweisung von Ausländern aus dem
Oesterreich- Ungarn wegen gegenseitiger Anerkennung der Reichsgebiete 79
Leichenpässe . .. . ...78
1. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 8. März d. J. beschlossen, daß zu setzen sind:
1. in der Anlage C zu den vorläufigen Ausführungsbestimmungen zum Branntweinsteuergesetze
vom 24. Juni 1887 (Central-Blatt für 1888 Seite 80),
a) unter Ziffer 1 Absatz 2 für die Worte:
„Branntwein von wenigstens 40 Prozent durchschnittlichen Alkoholgehalts“
die Worte:
„Branntwein mit einem durchschnittlichen Alkoholgehalt von wenigstens. 34 Gewichtsprozent“,
b) unter Ziffer 9 Absatz 3 im Schlußsatz für die Worte:
„Stärken unter 40 Prozent“
die Worte:
„Stärken unter 34 Gewichtsprozent",
Jc) unter Ziffer 29 Absatz 2 für die Worte:
„Branntwein von weniger als 40 Prozent durchschnittlichen Alkoholgehalts“
die Worte:
„Branntwein mit einem durchschnittlichen Alkoholgehalt von weniger als 34 Gewichts-
prozent“:
2. in der Anleitung zur Prüfung des als Denaturirungsmittel zugelassenen Essigs — Anlage
R6 zu den vorläufigen Ausführungsbestimmungen zum Branntweinsteuergesetz vom 24. Juni
1887 — (Central-Blatt für 1887 Seite 436)
für die Worte:
„Sprit von mindestens 95 Prozent Tralles“