Dringende
Telegramme.
Bezahlte Ant-
wort.
Verglichene
Telegramme.
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schließhlich mit dem Bahntelegraphen beförderten Telegramme nicht erhoben werden. Für diese
Telegramme ist vielmehr nur die Erhebung der Bestellgebühr von 20 Pfennig gestattet.
IV Die für den telegraphischen Verkehr mit dem Auslande maßgebenden Tarife können bei den
Telegraphenanstalten eingesehen werden.
V Ein bei Berechnung der Gebühren sich ergebender, durch 5 nicht theilbarer Pfennigbetrag
ist bis zu einem solchen aufwärts abzurunden.
8. 10.
Der Aufgeber eines Privattelegramms kann den Vorrang bei der Beförderung und der Be-
stellung vor den gewöhnlichen Privattelegrammen erlangen, wenn er das Wort „dringend“ oder
abgekürzt die Bezeichnung „(0)“ vor die Aufschrift setzt und die dreifache Gebühr eines gewöhnlichen
Telegramms von gleicher Länge erlegt. Für dringende Telegramme wird demnach eine Gebühr
von 15 Pfennig, bei Stadttelegrammen eine Gebühr von 9 Pfennig für das Wort, mindestens
jedoch der Betrag von 1 —/ 50 Pf. bz. von 90 Pfennig erhoben (vergl. §. 9). Der im 8. 9
unter In angegebene Zuschlag für die bei einer Eisenbahnstation aufgegebenen Telegramme kommt
dagegen nur einfach — wie für gewöhnliche Telegramme — zur Erhebung.
8. 11.
1 Der Aufgeber kann die Antwort, welche er von dem Empfänger verlangt, vorausbezahlen;
die Vorausbezahlung darf indessen die Gebühr eines Telegramms irgend einer Art von 30 Wörtern
nicht überschreiten.
II Will der Aufgeber die Antwort vorausbezahlen, so hat er in die Urschrift, und zwar vor
die Aufschrift, den Vermerk „Antwort bezahlt“ oder „(RP)“, eintretenden Falles unter Beifügung
einer Angabe über die vorausbezahlte Wortzahl, niederzuschreiben und den entsprechenden Betrag
innerhalb der durch die Bestimmung zu ! gezogenen Grenze zu entrichten. Hat der Aufgeber die
Wortzahl nicht angegeben, so wird die Gebühr eines gewöhnlichen Telegramms von 10 Wörtern
erhoben. Der Aufgeber, welcher eine dringende Antwort vorausbezahlen will, hat den unter Um-
ständen durch die Angabe der Wortzahl zu ergänzenden Vermerk „dringende Antwort bezahlt“ oder
„(RPD)“ vor die Aufschrift niederzuschreiben; es kommt alsdann die Gebühr eines dringenden
Telegramms von entsprechender Wortzahl zur Erhebung.
III Am Bestimmungsorte übersendet die Ankunftsanstalt dem Empfänger mit der Telegramm-
ausfertigung ein Antwortsformular, welches demselben die Befugniß ertheilt, in den Grenzen der
vorausbezahlten Gebühr ein Telegramm an eine beliebige Bestimmung innerhalb 6 Wochen, vom
Tage der Ausstellung des Formulars ab gerechnet, unentgeltlich aufzugeben.
IV Wenn die für ein Antwortstelegramm zu entrichtende Gebühr den Werth des für dasselbe
vorausbezahlten Betrages übersteigt, so ist das Mehr der Gebühr baar zu entrichten. Im entgegen-
gesetzten Falle verbleibt das Mehr des vorausbezahlten Betrages gegen die tarifmäßige Gebühr der
Telegraphenverwaltung.
V. Eine Rückzahlung der Antwortgebühr findet, abgesehen von dem im §. 20 I erwähnten
Falle nicht statt. »
vIKanndasUrsprungstelegranunbeiderAnkunftnichtbestelltwerden,dannwirddieim
§. 22 vorgesehene telegraphische Meldung über die Unbestellbarkeit an die Aufgabeanstalt sogleich
erstattet. Wenn keine Berichtigung erfolgt, benachrichtigt die Ankunftsanstalt den Aufgeber von
der Unbestellbarkeit durch eine dienstliche Meldung, welche die Stelle der Antwort vertritt, sobald
die zur Auffindung des Empfängers unternommenen Nachforschungen sich als fruchtlos erwiesen
haben, spätestens nach 8 Tagen. Verweigert der Empfänger ausdrücklich die Annahme des für die
Antwort bestimmten Formulars, so giebt die Auskunftsanstalt dem Aufgeber ebenfalls Kenniniß
durch eine dienstliche Meldung, welche gleichfalls die Stelle der Antwort vertritt.
S. 12.
1 Der Aufsgeber eines jeden Telegramms hat die Befugniß, die Vergleichung desselben zu ver-
langen. In diesem Falle hat er vor die Aufschrift den Vermerk „Vergleichung“ oder „(Te)“ nieder-
zuschreiben. Das Telegramm ist dann von den verschiedenen Anstalten, welche bei seiner Beförderung
mitwirken, vollständig zu vergleichen.