Volltext : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

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  von
Telegrammen.

Seetelegramme.


    

ankommenden  und  in  deren  Bestellbezirk  ihm  zuzustellenden  Telegramme  an  eine  von  ihm  angegebene
Adresse  bestellt  oder  weiterbefördert  werden.  Die  bezüglichen  Anträge  sind  schriftlich  zu  stellen.

V.  Wenn  der  Empfäng  erseinen  Aufenthaltsort  verändert  hat,  so  werden  demselben  die  für  ihn
eingehenden  Telegramme  an  den  neuen  Aufenthaltsort  nachtelegraphirt,  auch  ohne  daß  dies  ausdrücklich
  verlangt  worden  ist,  sofern  dieser  neue  Aufenthaltsort  des  Empfängers  unzweifelhaft
bekannt  ist,  innerhalb  Deutschlands  liegt  und  sich  am  ursprünglichen  wie  am  neuen  Aufenthaltsorte

  Anstalten  der  Reichs-Telegraphenverwaltung  bz.  der  Staats-Telegraphenverwaltung  Bayerns
oder  Württembergs  befinden.

                                                    §.  16.

1  Die  Telegramme  können  gerichtet  werds  entweder  an  mehrere  Empfänger  in  einer  Ortschaft
oder  in  verschiedenen,  aber  in  den  Bestellbezirk  einer  und  derselben  Telegraphenanstalt  fallenden  Oertlichkeiten
  oder  an  einen  und  denselben  Empfänger  nach  verschiedenen  Wohnungen  in  derselben  Ortschaft
  mit  oder  ohne  Weiterbeförderung  durch  Post,  Eilboten  oder  Estafette.

III  Der  Aufgeber  eines  zu  vervielfältigenden  Telegramms  muß  je  nach  den  Umständen  vor  die
Aufschrift  eines  jeden  Empfängers  die  besonderen  Angaben  (vergl.  §.  6 m)  niederschreiben;  handelt
es  sich  jedoch  um  ein  dringendes  oder  zu  vergleichendes  Telegramm,  welches  zu  vervielfältigen  ist,
so  genügt  es,  wenn  die  Angabe  der  ersten  Aufschrift  voransteht.

url  Wenn  ein  zu  vervielfältigendes  Telegramm  an  mehrere  Empfänger  gerichtet  ist,  so  darf
jede  Ausfertigung  des  Telegramms  nur  die  ihr  zukommende  Aufschrift  tragen,  es  sei  denn,  daß  der
Aufgeber  das  Gegentheil  verlangt  hätte;  dieses  Verlangen  muß  durch  den  vor  die  Aufschrift
niederzuschreibenden  gebührenpflichtigen  Zusatz  „sämmtliche  Aufschriften  mitzutheilen“  ausgedrückt
werden.

IV  Das  zu  vervielfältigende  Telegramm  wird  als  ein  einziges  Telegramm  taxirt,  wobei  alle
Aufschriften  in  die  Wortzahl  eingerechnet  werden.  Als  Vervielfältigungsgebühr  werden  daneben  bei
Telegrammen  bis  zu  100  Wörtern  für  die  zweite  und  jede  weitere  Ausfertigung  40  Pfennig  erhoben.
  Bei  längeren  Telegrammen  erhöht  sich  diese  Gebühr  für  jede  weitere  Reihe  oder  den  Bruchtheil
  einer  Reihe  von  100  Wörtern  um  je  40  Pfennig.  In  der  Berechnung  der  Vervielfältigungsgebühr
  erscheint  die  Gesammtzahl  der  Wörter  des  Textes,  der  Unterschrift  und  der  Aufschrift,  und
zwar  wird  die  Gebühr  für  jede  Abschrift  besonders  festgestellt.

                                                       §.  17.

1  Telegramme,  welche  mit  den  Schiffen  in  See  mittels  der  an  der  Küste  gelegenen  Seetelegraphen
  gewechselt  werden,  müssen  entweder  in  deutscher  Sprache,  oder  in  Zeichen  des  allgemeinen
Handelskodex  abgefaßt  sein.  In  dem  letzteren  Falle  werden  sie  als  chiffrirte  Telegramme  behandelt.

Il  Wenn  sie  für  in  See  befindliche  Schiffe  bestimmt  sind,  muß  die  Aufschrift  außer  den
gewöhnlichen  Angaben  den  Namen  oder  die  amtliche  Nummer  und  die  Nationalität  des  Bestimmungsschiffes
  enthalten.

Im  Diejenigen  Telegramme,  welche  durch  die  See-Telegraphenanstalten  innerhalb  30  Tagen
nach  ihrer  Aufgabe  (den  Tag  der  Aufgabe  nicht  einbegriffen)  den  Bestimmungsschiffen  nicht  haben
übermittelt  werden  können,  werden  als  unbestellbar  zurückgelegt.

Ist  das  Schiff,  für  welches  ein  Seetelegramm  bestimmt  ist,  innerhalb  28  Tagen  nicht
angekommen,  so  giebt  die  See-Telegraphenanstalt  dem  Aufgeber  hiervon  am  Morgen  des  29.  Tages
durch  eine  dienstliche  Meldung  Kenntniß.  Der  Aufgeber  kann  gegen  Bezahlung  eines  Landtelegramms
von  10  Wörtern  verlangen,  daß  die  See-Telegraphenanstalt  sein  Telegramm  während  eines  weiteren
Zeitraums  von  30  Tagen  für  die  Zustellung  bereit  halte.  Geht  ein  solches  Verlangen  nicht  ein,  so
wird  das  Telegramm  von  der  See-Telegraphenanstalt  am  30.  Tage  als  unbestellbar  zurückgelegt.

IV  Die  Gebühr  für  Telegramme,  welche  durch  Vermittelung  einer  See-Telegraphenanstalt
mit  Schiffen  in  See  ausgewechselt  werden,  beträgt  80  Pfennig  für  das  Telegramm.  Dieselbe  wird
den  nach  den  sonstigen  Bestimmungen  zu  erhebenden  Gebühren  hinzugerechnet.  Die  Gesammtgebühr
für  die  an  die  Schiffe  in  See  gerichteten  Telegramme  wird  vom  Aufgeber  und  für  die  von  den
Schiffen  kommenden  Telegramme  vom  Empfänger  erhoben.