Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

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II  Die  Gebühr  für  die  Vergleichung  eines  Telegramms  ist  gleich  einem  Viertel  der  Gebühr
für  ein  gewöhnliches  Telegramm  von  gleicher  Länge.

                                              §.  13.

1  Der  Aufgeber  eines  jedes  Telegramms  kann  verlangen,  daß  ihm  der  Tag  und  die  Stunde,
zu  welcher  das  Telegramm  dem  Empfänger  zugestellt  worden  ist,  unmittelbar  nach  erfolgter  Bestellung
telegraphisch  angezeigt  werde.  Er  hat  in  diesem  Falle  vor  die  Aufschrift  den  Vermerk  „Empfangsanzeige“
  oder  „(CR)“  zu  schreiben.

II  Für  die  Empfangsanzeige  ist  dieselbe  Gebühr  wie  für  ein  gewöhnliches  Telegramm  von
10  Wörtern  zu  entrichten.

In  Kann  das  Telegramm  bei  der  Ankunft  nicht  bestellt  werden,  dann  wird  die  im  §.  22
vorgesehene  Unbestellbarkeitsmeldung  sogleich  erlassen.  Die  Empfangsanzeige  wird  später  abgesandt,
entweder  nach  erfolgter  Bestellung  des  Telegramms,  wenn  sie  möglich  geworden  ist,  oder  nach
24  Stunden,  wenn  sie  nicht  hat  stattfinden  können;  in  diesem  Falle  zeigt  sie  den  Grund  der  Unbestellbarkeit
  an.

IV  Der  Aufgeber  kann  verlangen,  daß  ihm  die  Empfangsanzeige  nach  einem  anderen  Orte  als
nach  dem  Aufgabeorte  des  Ursprungstelegramms  übermittelt  werde,  insofern  er  die  dazu  erforderlichen
Angaben  in  das  Ursprungstelegramm  aufnimmt.

                                                § .14.

!1  Die  Telegraphenanstalten  an  solchen  Orten,  an  denen  eine  Postanstalt  besteht,  sind  ermächtigt,
in  Vertretung  der  Orts-Postanstalt  Beträge  auf  Postanweisungen,  welche  auf  telegraphischem  Wege
überwiesen  werden  sollen,  von  den  Absendern  entgegenzunehmen.  Auf  Eisenbahn-Telegraphenstationen
findet  diese  Bestimmung  keine  Anwendung.

II  Auch  sind  die  Telegraphenanstalten,  mit  Ausnahme  der  Eisenbahn-Telegraphenstationen  ermächtigt,
  wenn  bei  ihnen  Postanweisungen  auf  telegraphischem  Wege  eingehen,  die  Auszahlung  an  den
Empfänger  in  Vertretung  der  Orts-Postanstalt  vor  geschehener  Bestellung  der  telegraphischen  Postanweisung
  an  die  Orts-Postanstalt  zu  bewirken:

a)  im  Falle  nach  Inhalt  des  Telegramms  der  Absender  den  Wunsch  ausgesprochen  hat,
daß  die  Auszahlung  durch  die  Telegraphenanstalt  geschehe,  was  durch  den  Zusatz
auf  der  Postanweisung:  „telegraphenlagernd“  auszudrücken  ist;

b)  im  Falle  der  Geldempfänger,  indem  er  die  telegraphische  Postanweisung  erwartet,  der
Telegraphenanstalt  den  Wunsch  ausgedrückt  hat,  die  Zahlung  gleich  nach  der  Ankunft
der  Anweisung  bei  der  Telegraphenanstalt  in  Empfang  zu  nehmen.

In  beiden  Fällen  muß  der  Auszahlung  des  Betrages  der  vollständige  Ausweis  des  Empfängers,
falls  derselbe  nicht  persönlich  und  als  verfügungsfähig  bekannt  ist,  vorhergehen.  Die  telegraphische
Postanweisung  ist  alsdann  von  der  Telegraphenanstalt  mit  dem  (vorzuschreibenden)  Quittungsvermerk
zu  versehen,  dieser  vom  Empfänger  zu  unterschreiben  und  die  Unterschrift  durch  die  Telegraphenanstalt
  mit  dem  Zusatze  zu  beglaubigen,  daß  der  Empfänger  bekannt  sei,  oder  daß  und  in  welcher
Weise  er  den  Ausweis  geführt  habe.

                                                §.  15.

1  Der  Aufgeber  eines  Telegramms  kann,  indem  er  vor  die  Aufschrift  den  Vermerk  „nachzusenden“
  oder  „(FS)“  niederschreibt,  verlangen,  daß  dasselbe  sofort  nach  der  vergeblich  versuchten
Zustellung  von  der  Bestimmungsanstalt  an  den  neuen,  ihr  in  der  Wohnung  des  Empfängers  bekannt
gegebenen  Bestimmungsort  weiterbefördert  werde.

III  Der  Vermerk  „nachzusenden“  oder  „(FS)“  kann  auch  von  mehreren  hintereinander  stehenden
Bestimmungsangaben  begleitet  sein;  das  Telegramm  wird  dann  nacheinander  an  jeden  der  angegeben
  Bestimmungsorte,  nöthigenfalls  bis  zum  letzten,  befördert.

Il  Bei  der  Aufgabe  eines  nachzusendenden  Telegramms  ist  nur  die  auf  die  erste  Beförderungsstrecke
  entfallende  Gebühr  zu  entrichten,  wobei  die  vollständige  Aufschrift  in  die  Wortzahl  einbegriffen
wird.  Für  jede  Nachtelegraphirung  an  einen  neuen  Bestimmungsort  wird  die  volle  tarifmäßige
Gebühr  berechnet  und  vom  Empfänger  erhoben.  «

IV Jedermann kann nach gehörigem Ausweisverlangen, daß die bei einer Telegraphenanstalt 

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Empfangsanzeigen.


Telegraphische
Postanweisungen.


Nachsendung
von
Telegrammen.