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wirklichen Ausbeuteverhältnisses zu berichtigen; erreicht oder übersteigt jedoch der ermittelte Durchschnittssatz
145 Kilogramm enthülsten Reises, so behält es bei den nach diesem Satze bewirkten Abrechnungen das
Bewenden.
Der nach vorgenommenem Abzuge verbleibende Rest der im Abrechnungsquartal angeschriebenen
Reismenge ist zur Verzollung zu ziehen. Binnen acht Tagen nach Zustellung der Abrechnung hat
der Fabrikant den sich daraus ergebenden Zollbetrag einzuzahlen. Ein weiterer Geldkredit ist unzulässig.
II. Wünscht der Fabrikant, daß bei der Abrechnung auch der jeweilig in der Fabrik lagernde
Bestand an fertiger, in der Fabrik hergestellter Reisstärke berücksichtigt werde, so ist die Genehmigung
hierzu bei dem Hauptamt besonders zu beantragen. Dieselbe erfolgt seitens der Direktivbehörde und ist
nur in dem Falle zu ertheilen, daß das Bedürfniß dazu nachgewiesen wird. Die Abrechnung findet als-
dann an dem unter Ziffer I im Absatz 1 bezeichneten Tage des vierten Monats nach Ablauf des
Abrechnungsquartals statt. Zu dem Zweck ist am letzten Werktage des dem Abrechnungstermin vorher-
gehenden Monats der an diesem Tage vorhandene Bestand an fertiger, in der Fabrik hergestellter Stärke
nach näherer Anweisung der Zollbehörde in der Art zu deklariren, daß das Nettogewicht durch die als-
bald vorzunehmende Revision, welche eine probeweise sein darf, festgestellt werden kann. Bei der Ab-
rechnung kommt von der im Abrechnungsquartal angeschriebenen Reismenge zunächst die der Ausfuhr
von Reisstärke innerhalb dieses und des darauf folgenden Ouartals entsprechende Reismenge, insoweit
sie nicht schon bei der Abrechnung für das Vorquartal in Abzug gekommen ist, und sodann auf den etwa
verbleibenden Rest die dem Bestande an Reisstärke entsprechende Reismenge in Abzug. Für die Um-
rechnung der Reisstärke auf Reis ist das nach Ziffer I für das Abrechnungsquartal zu ermittelnde Aus-
beuteverhältniß maßgebend. Hinsichtlich der Verzollung des Restes ist wie zu l zu verfahren. Die mit
Rücksicht auf den Bestand an Reisstärke bei der Abrechnung unverzollt belassene Reismenge ist der im
folgenden Abrechnungsquartal angeschriebenen Reismenge hinzuzurechnen und zu diesem Behuf im Konto
vorzumerken.
§. 9.
Bei der Ausfuhr von Reisstärke, welche mit Stärke aus anderen Stoffen (Weizen, Kar-
toffeln u. s. w.) gemischt oder welche aus Reis, mit anderen Stoffen gemischt, hergestellt ist, wird ein
Zollnachlaß nicht gewährt.
§. 10.
Wenn Reisstärke, welche nicht in der betreffenden Fabrik hergestellt ist, zur Abfertigung mit dem
Anspruch auf Zollnachlaß gestellt oder für die Abrechnung als Bestand deklarirt worden oder wenn in
sonstiger Weise eine Hinterziehung des Zolles seitens des Fabrikanten oder seiner Angestellten unter-
nommen wird, so ist die ertheilte Vergünstigung zurückzuziehen. Dasselbe hat ferner in der Regel
dann zu erfolgen, wenn von dem Fabrikanten oder seinen Angestellten wiederholt Ordnungswidrigkeiten
begangen werden.
§. 11.
Zuwiderhandlungen gegen die getroffenen Bestimmungen werden, soweit nicht die Strafen der
88. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes oder die im §. 6 vorgesehene Konventionalstrafe Anwendung
finden, in Gemäßheit des §. 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu 150 Mark geahndet.
3. 12.
Dieses Regulativ tritt am 1. Juli 1891 an die Stelle der gegenwärtig geltenden Bestimmungen,
betreffend die Zollbegünstigungen der Reisstärkefabrikation. Indeß bleiben die letzteren Bestimmungen
bezüglich des vor dem bezeichneten Termin eingeweichten Reises und der daraus hergestellten Reisstärke
maßgebend. Diese Reisstärke hat insbesondere bei den nach §. 8 abzugebenden Deklarationen und vor-
zunehmenden Abrechnungen unberücksichtigt zu bleiben.