Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

                                             — 225 — 
zu setzen, als darin gestattet ist, nicht fällige Zuckersteuer-Vergütungsscheine und nicht fällige Braunt- 
weinsteuer-Vergütungsscheine, sowie Berechtigungsscheine zur Ablösung von Zucker= beziehungsweife 
Branntweinsteuerkredit, welcher gleichzeitig mit den Scheinen oder später fällig wird, zu verwenden. 
Die Anrechnung der Vergütungs= und Berechtigungsscheine ist alsdann nur auf nicht gestundete 
Steuer zulässig; es findet jedoch die baare Einlösung der Vergütungsscheine am Tage der Fällig-= 
keit bei den in den. Scheinen angegebenen Hauptämtern statt. 
Vom 1. August 1891 ab ist auf der ersten Seite der Muster zu den Zuckersteuer= und Brannt- 
weinsteuer-Vergütungsscheinen sowie zu den Berechtigungsscheinen folgender Vermerk zu setzen: 
„Die Anrechnung des vorbezeichneten Betrages auf gestundete, noch nicht fällige Steuer erfolgt 
nur unter der Voraussetzung, daß nicht die Anrechnungsfähigkeit dieser Art durch Bekannt- 
machung des Reichskanzlers zeitweilig für ausgeschlossen erklärt ist.“ 
7. Für den Fall, daß der Beginn der vom Reichskanzler in Anspruch genommenen sofortigen Ein- 
ziehung der Kredite in das letzte Drittel eines Monats fällt, finden die Bestimmungen unter. 3 
Absatz 1 und 2 auf die schon am 25. desselben Monats fällig werdenden Kredite keine Anwendung. 
Die von den Steuerpflichtigen vor Ablauf der Kreditfrist eingezahlten Kredite sind von den 
Landeshauptkassen (in Preußen von den Regierungs-Hauptkassen) der Reichs-Hauptkasse wöchentlich 
zur Verfügung zu stellen. 
 — 
  
Muster 1. 
(Ausstellungsort) den (Datum). Für M. Betrag). 
Am (Zahlungstag) zahlen wir (zahle ich) gegen diesen Wechsel die Summe von (Betrag in Buch- 
staben) an den (Königlich preuß)ischen Fiskus, vertreten durch das (Königliche) Haupt Amt 
zu N........... oder dessen Ordre. Auf uns (mich) selbst · 
zahlbar bei N. (Unterschrift des Steuerschuldners.) 
in N. 
Girovermerk. (auf die Rückseite dicht unter die aufzuklebende Stempelmarke zu setzen.) 
Für uns an die Ordre (der Reichs-Hauptkasse in Berlin beziehungsweise der sonst bestimmten Stelle) 
Haupt.................. Amt. 
                      ( Unterschriften.) 
  
41
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.