Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1877. (4)

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G.  8.

Die  Verloosung  geschieht  unter  dem  Vorsitz  des  Oberbürgermeisters  in
einem  vierzehn  Tage  vorher  zur  öffentlichen  Kenntniß  zu  bringenden  Termine,
zu  welchem  dem  Publikum  der  Zutritt  gestattet  ist.  Ueber  die  Verloosung  wird
ein  von  dem  Oberbürgermeister  und  den  Mitgliedern  der  Kommission  zu  unterzeichnendes
  Protokoll  aufgenommen.

K.  9.

Die  Auszohlung  der  ausgeloosten  Obligationen  erfolgt  an  dem  dazu  bestimmten
  Tage  nach  dem  Nominalwerth  durch  die  städtische  Gemeindekasse  an
den  Worzeiger  der  Obligationen  gegen  Auslieferung  derselben.  Mit  diesem  Tage
hört  die  Verzinsung  der  ausgeloosten  Obligationen  auf.  Mit  letzteren  sind  zugleich
  die  ausgereichten,  nach  deren  Zahlungstermine  fälligen  Zinskupons  einzuliefern;
  geschieht  dies  nicht,  so  wird  der  Betrag  der  fehlenden  Zinskupons  an
dem  Kapirale  gekürzt  und  zur  Einlösung  dieser  Kupons  verwendet.

**“-Die

  Kapitalbeträge  derjenigen  ausgeloosten  Obligationen,  welche  nicht
binnen  drei  Monaten  nach  dem  Jahlungskermine  zur  Einlösung  vorgezeigt  werden,
  sollen  der  Verwaltung  der  städtischen  Sparkasse  als  zinsfreies  Depositum
überwiesen  werden.  Die  solchergestalt  deponirten  Kapitalbeträge  dürfen  nur  auf
eine  von  der  Schuldentilgungs-Kommission  kontrasignirte  Amweisung  des  Oberbürgermeisters
  zu  bestimmungsmäßiger  Verwendung  an  den  Rendanten  der
städtischen  Gemeindekasse  verabfolgt  werden.  Die  deponirten  Kapitalbeträge  sind
den  Inhabern  der  Obligationen  längstens  in  acht  Tagen  nach  Vorzeigung  der
Obligationen  bei  der  gedachten  Kasse  durch  diese  auszuzahlen.

F.  11.

Die  Nummern  der  ausgeloosten,  nicht  zur  Einlösung  vorgezeigten  Obliationen
  sind  in  der  nach  der  Bestimmung  unter  H.  7.  jährlich  zu  erlassenden
anntmachung  wieder  in  Erinnerung  zu  bringen.  Werden  die  Obligationen,
dieser  wiederholten  Bekanntmachung  ungeachtet,  nicht  binnen  dreißig  Jahren
nach  dem  Jahlungstermine  zur  Einlbsung  vorgezeigt,,  auch  nicht  der  Bestimmung
unter  F.  14.  gemäß  als  verloren  oder  vernichtet  angemeldek,  so  sollen  nach
deren  Ablauf  die  Obligationen  als  getilgt  angesehen  werden  und  die  dafür  deponirten
  Kapitalbetrage  der  slädtischen  Verwaltung  zur  Verwendung  für  milde
Zwecke  anheimfallen.
C.  12.

Fäür  die  Verzinsung  und  Tilgung  der  Schulden  haftet  die  Stadtgemeinde
mit  ihrem  gesammten  Vermögen  und  ihren  sämmtlichen  Einkünften,  und  kann,
wenn  die  Zinsen  oder  ausgeloosten  Obligationen  nicht  zur  rechten  Zeit  gezahlt
werden,  auf  Zahlung  von  den  Gläubigern  gerichtlich  geklagt  werden.

Tr.  5646.)  13.