Metadata : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Dreiunddreißigster Jahrgang. 1872. (33)

104  1872.

XII.  Ausführungs-Verordnung

zu  den  beiden  Gesetzen  vom  13.  August  1868,  die  anderweite  Regelung
  der  Grundsteuer  und  die  Einführung  einer  allgemeinen
Gebändesteuer  betr.,
vom  15.  März  1872.

In  weiterer  Ausführung  des  §.  8  des  Gesetzes  vom  13.  August  1868,  betr.
die  anderweite  Regelung  der  Grundsteuer  und  des  F.  7  des  Gesetzes  vom  13.  Aug-1868,
  betr.  die  Einführung  einer  allgemeinen  Gebäudesteuer  (Ges.  Samml.  S.  383,
412)  wird,  nachdem  nunmehr  die  Veranlagungsarbeiten  zum  Abschlusse  gelangt  sind,
mit  höchster  Genehmigung  Serenissimi  Folgendes  verordnet:

8.  1.

Die  Fortschreibung  der  Grundsteuerbũcher,  Grundsteuer  -Mutterrollen  und  Flur,
bücher,  sowie  der  Gebäudesteuerrollen  wird  für  das  ganze  Fürstenthum  einer  Behörd
mit  der  Bezeichnung  ·

„Fürstliches  Katasteramt“
übertragen,  die  der  Finanzabtheilung  des  Fürstlichen  Ministeriums  unterstellt  ist  und
ihren  Sitz  in  Rudolstadt  hat.

Das  Personal  des  Katasteramtes  besteht  aus  einem  Kataster-Inspector  als
Dirigenten,  aus  einem  Kataster-Controleur  und  der  erforderlichen  Zahl  von  Gehülfen.


Die  Vermessungsarbeiten  zum  Zwecke  der  Fortschreibung  werden  in  den  Landrathsamtsbezirken
  Königsee  und  Frankenhausen  in  der  Regel  von  je  einem  Bezirks-Feldmesser,
  im  Landrathsamtsbezirke  Rudolstadt  dagegen  direct  vom  Katasteramte
besorgt.

Dem  Katasteramte  beziehungsweise  den  Bezirks-Feldmessern  können  auch  die
Geschäfte  des  Veranlagungs-Commissars  (§.  7  55  2  des  Gebäudesteuer-Gesetzes)
übertragen  werden.