Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

                                       —  173  —

IV  Staats-,  sowie  Dienst-  und  dringende  Privattelegramme  werden  mit  Vorrang  vor  anderen
Telegrammen  bestellt.  Die  Aushändigung  der  Staatstelegramme  und  der  Telegramme  mit  bezahlter
Empfangsanzeige  erfolgt  gegen  Vollziehung  eines  demselben  beizugebenden  Empfangsscheines.

V  Zur  Vollziehung  des  Empfangsscheines  über  ein  an  eine  Behörde  oder  deren  Vorstand  gerichtetes
  Staatstelegramm  kann,  wenn  nicht  eine  besondere  schriftliche  Verfügung  darüber  getroffen  ist,
nur  der  Vorstand  der  betreffenden  Behörde,  oder,  in  dessen  Abwesenheit,  sein  Stellvertreter  als
berechtigt  angesehen  werden.

VI  Privattelegramme,  sowie  die  nicht  an  eine  Behörde  oder  deren  Vorstand  gerichteten  dienstlichen
  Telegramme  sind  dagegen  im  Falle  der  Abwesenheit  des  Empfängers  an  ein  erwachsenes
Familienmitglied  oder,  wenn  auch  ein  solches  nicht  zur  Stelle  ist,  au  die  Geschäftsgehülfen,  an  die
Dienerschaft,  Haus=  oder  Wirthsleute  oder  an  den  Thürhüter  des  Gasthofes  beziehungsweise  des
Hauses  zu  bestellen,  insofern  der  Empfänger  für  derartige  Fälle  nicht  einen  besonderen  Bevollmächtigten
  der  Anstalt  schriftlich  namhaft  gemacht,  oder  der  Aufgeber  durch  den  vor  die  Aufschrift
gesetzten  Vermerk  „eigenhändig  zu  bestellen“  oder  „(MP)“  verlangt  hat,  daß  die  Zustellung  nur  zu
Händen  des  Empfängers  selbst  stattfinden  soll.

VII.  Sofern  Privatbriefkasten  oder  Einwürfe  sich  an  der  Thür  2c.  der  Wohnung  des  Empfängers
befinden,  können  die  Telegramme,  für  welche  Empfangsscheine  nicht  abzugeben  sind,  in  jene  Briefkasten
  2c.  gesteckt  werden.  Telegramme,  welche  den  Vermerk  „eigenhändig  zu  bestellen“  oder  „(MP)“
tragen,  sind  jedoch  stets  an  den  Empfänger  selbst  zu  bestellen;  ebenso  werden  postlagernde  oder
telegraphenlagernde  Telegramme  nur  dem  Empfänger  oder  seinem  Bevollmächtigten  nach  gehörigem
Ausweis  ausgehändigt.  Telegramme,  welche  die  Bezeichnung  „bahnhoflagernd“  tragen,  werden  an
den  Bahnhofsvorsteher  oder  dessen  Stellvertreter  abgegeben.

VII.  Die  an  Reisende  nach  einem  Gasthof  gerichteten  Telegramme  werden,  wenn  der  Empfänger
noch  nicht  eingetroffen  ist,  an  den  Wirth  2c.  des  Gasthofes  mit  dem  Ersuchen  abgegeben,  das  Telegramm
  vorläufig  in  Verwahrung  zu  nehmen,  und  dem  Empfänger  bei  seinem  Eintreffen  auszuhändigen.
  Am  Tage  nach  der  erfolgten  Uebergabe  eines  solchen  Telegramms  wird  dasselbe,  wenn
die  Uebergabe  an  den  Empfänger  inzwischen  nicht  hat  bewirkt  werden  können,  durch  einen  Boten
gegen  Hinterlassung  eines  Benachrichtigungszettels  wieder  abgeholt  und  zur  Verkehrsanstalt  zurückgebracht.
  Diese  erläßt  nunmehr  die  Unbestellbarkeitsmeldung  an  die  Aufgabeanstalt;  im  übrigen
wird  das  Telegramm  wie  alle  sonstigen  unbestellbaren  Telegramme  behandelt.

IX  Ist  weder  der  Empfänger  noch  sonst  jemand  aufzufinden,  der  das  Telegramm  amimmt,
so  hat  der  Bote,  wenn  es  sich  um  ein  Telegramm  handelt,  für  welches  ein  Empfangsschein  ausgefertigt
  ist,  oder  wenn  sich  für  die  Bestellung  eines  Telegramms  ohne  Empfangsschein  ein  Privatbriefkasten
  oder  ein  anderer  Weg  der  Bestellung  nicht  darbietet,  einen  Benachrichtigungszettel  in  der
Wohnung  etc.  des  Empfängers  zurückzulassen  oder  an  die  Eingangsthür  anzuheften,  das  Telegramm
selbst  aber  zur  Anstalt  zurückzubringen.  Mit  den  Telegrammen,  welche  mit  dem  Vermerk  „eigenhändig
  zu  bestellen“  oder  „(MP)“  versehen  sind,  ist  in  gleicher  Weise  zu  verfahren,  wenn  der  bezeichnete
  Empfänger  selbst  nicht  angetroffen  wird.

X  Wenn  der  Bote  bei  der  Bestellung  von  Telegrammen  mit  Empfangsscheinen  den  Empfänger
nicht  selbst  antrifft  und  das  Telegramm  einem  anderen  aushändigt,  hat  der  letztere  in  dem
genblaungeschein  seiner  eigenen  Unterschrift  das  Wort  „für“  und  den  Namen  des  Empfängers  beizufügen.


XI  Dem  Boten  ist  die  Annahme  von  Geschenken  untersagt.


                                                  §. 22.

I  Von  der  Unbestellbarbeit  eines  Telegrabus  und  den  Gründen  der  Unbestellbarkeit  wird  der
Aufgabeanstalt  telegraphisch  Meldung  gemacht.  Liegt  für  die  Unbestellbarkeit  eines  Telegramms  ein
Grund  vor,  welcher  nicht  ohne  weiteres  aus  dienstlicher  Veranlassung  beseitigt  werden  kann  und
muß,  und  ist  der  Absender  des  unbestellbaren  Telegramms  aus  der  Unterschrift  oder  auf  andere
Weise  mit  genügender  Sicherheit  bekannt,  dann  wird  die  Unbestellbarkeitsmeldung  diesem  sobald  als
möglich  übermittelt.  Der  Aufgeber  kann  die  Aufschrift  des  unbestellbar  gemeldeten  Telegramms  nur
durch  ein  bezahltes  Telegramm  vervollständigen,  berichtigen  oder  bestätigen.

II  Ein  Telegramm,  welches  von  dem  abtragenden  Boten  als  unbestellbar  zur  Anstalt  zurückgebracht
  wird,  ist  bei  der  letzteren  ausgubewahren.  Hat  sich  innerhalb  sechs  Wochen  der  Empfänger

Unbestellbare
Telegramme.