Volltext : Archiv für öffentliches Recht.Dritter Band. (3)

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welche  alle  seine  Werke  auszeichnen,  kommen  in  vollem  Masse  zur
Geltung.  Indem  sie  das  Buch  zu  einer  angenehmen  Lecture  gestalten,
werden  sie  ihm  in  weiten  Kreisen  viele  Freunde  erwecken.  Selbst
diejenigen,  welche  nicht  der  strengen  Fachwissenschaft  angehören,
können  sich  mit  leichter  Mühe  über  den  so  wichtigen  und  interessanten
  Stoff  aus  einem  Werke  gründlich  orientiren,  welches  populär  ist
und  dabei  auf  der  Höhe  der  Wissenschaft  steht.  Jellinek.

Knitschky,  Staat  und  Kirche.  Rostock  1886.  WerTHEr  (94  S.).

Der  Herr  Verfasser  unterzieht  in  der  vorliegenden  Schrift  die
Beziehungen  des  Staates  zur  Kirche,  wie  sie  gegenwärtig  sind,
bezw.  nach  seiner  Ansicht  sein  sollten,  einer  Erörterung.  Er  prüft
zunächst  die  verschiedenen  in  Betracht  kommenden  Systeme  (8.  1—32)
und  entscheidet  sich  für  eine  modificirte  Trennung  von  Staat  und
Kirche.  Die  Kirche  soll  selbständig  und  frei  sein,  aber  nicht  von
den  Beschränkungen  entbunden,  welche  ihr  Bestehen  im  Staatswesen
nothwendig  mit  sich  bringt.  Sie  soll  die  ihr  zur  Erreichung  ihrer
Zwecke  nothwendige  Hülfe  erhalten,  aber  nicht  in  einer  Weise  bevorzugt
  werden,  welche  einen  weitgehenden  Einfluss  des  Staates  auf
ihre  inneren  Verhältnisse  als  Gegengewicht  zur  Folge  haben  muss.
Im  zweiten  Theile  (S.  32—94)  wird  dann  des  Näheren  ausgeführt,
wie  weit  bei  den  einzelnen  kirchlichen  Angelegenheiten  der  Einfluss
der  bürgerlichen  Gewalt  gehen  soll  und  zwar  hält  Verf.,  der  neuesten
Entwicklung  entsprechend,  in  den  meisten  Fällen  einen  ziemlich  geringen
  Umfang  für  ausreichend.

Wenn  es  auch  naturgemäss  dem  Verf.,  wie  so  Vielen  schon  vor
ibm,  nicht  gelingen  konnte,  die  Frage  nach  dem  gegenseitigen  Verhältniss
  von  Staat  und  Kirche  zur  endgültigen  Lösung  zu  bringen
und  vielmehr  manche  seiner  Ausführungen  je  nach  dem  Standpunkte,
den  der  Leser  einnimmt,  auf  Widerspruch  stossen  werden,  so  verdient
  doch  die  klare  und  anregende  Darstellung  alle  Anerkennung.
Schade  ist  es,  dass  Verf.  sich  nicht  veranlasst  gesehen  hat,  seine
Stellung  zum  Ordenswesen,  das  er,  ebenso  wie  die  Ehe,  als  nicht  in
den  Rahmen  seiner  Darstellung  fallend,  bezeichnet  (8.  31  f£.),  näher
zu  entwickeln.

Marburg.  Frantz.