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ordnung) finden auf Zwangsvollstreckungen in dem Schutzgebiete mit der Maßgabe Anwendung, daß in
den in Nr. 5 bezeichneten Fällen an Stelle der Vollstreckungsklausel (§. 671 a. a. O.) die Anordnung
der Zwangsvollstreckung tritt.
7. In dem Schutzgebiete erfolgt die Ausführung der Zwangsvollstreckung auch in den Fällen,
in welchen sie nach der Civilprozeßordnung den Gerichtsvollziehern zugewiesen ist, durch den zur Aus-
übung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten; derselbe kann mit der Ausführung andere Personen
beauftragen, welche nach seinen Anweisungen zu verfahren haben (§. 9 Abs. 2 der Verordnung). Der
Austrag ist schriftlich zu ertheilen. Der schriftliche Auftrag tritt bei Anwendung der Vorschriften der
§§. 675 bis 677 der Civilprozeßordnung an die Stelle der vollstreckkaren Ausfertigung. Die Vorschriften
der §§. 678 bis 683 kommen nicht zur Anwendung; an ihre Stelle treten die Anweisungen, welche der
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte den mit der Ausführung der Zwangsvollstreckung
beauftragten Personen ertheilt hat. Bei Ertheilung dieser Anweisung ist dafür Sorge zu tragen, daß über
jede Vollstreckungshandlung eine schriftliche Nachricht zu den Akten gebracht wird.
8. Die mit der Ausführung der Zwangsvollstreckung beauftragte Person (Nr. 7) hat die in der
Civilprozeßordnung (§§. 712, 713, 716, 720 bis 725, 727, 746, 751, 769 bis 771, 777) dem Gerichts-
vollzieher zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten, soweit nicht durch die ihr ertheilten Anweisungen
(Nr. 7) etwas Anderes bestimmt wird.
9. Auf die in den §§. 730, 739 und 744 der Civilprozeßordnung vorgesehenen Zustellungen
bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögensrechte finden
die §§. 6 und 7 (vogl. insbesondere §. 7 Abs. 1) der Verordnung und §. 6 dieser Anweisung Anwendung.
Im Falle des §. 739 Abs. 3 sind die Erklärungen des Drittschuldners stets an die Gerichtsbehörde
zu richten.
10. Soll im Deutschen Reich eine Zwangsvollstreckung auf Grund einer in dem Schutzgebiete
erlassenen Entscheidung oder einer dort ausgenommenen vollstreckbaren Urkunde erfolgen, so hat der Gläubiger
sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels ertheilen zu lassen (Nr. 1, 2) und auf Grund derselben
die Zwangsvollstreckung selbst zu betreiben. Ein Ersuchen an deutsche Gerichte seitens der Gerichtsbehörde
des Schutzgebietes findet nicht statt. Jedoch kann, soweit die Zwangsvollstreckung durch einen deutschen
Gerichtsvollzieher zu bewirken ist, der Gläubiger zur Beauftragung desselben sich der Vermittelung der
Gerichtsbehörde bedienen, welche ihrerseits den Auftrag unter Beifügung der vollstreckbaren Ausfertigung
dem Gerichtsschreiber desjenigen Amtsgerichts übersendet, in dessen Bezirk der Auftrag ausgeführt werden
soll (§. 674 Abs. 2 der Civilprozeßordnung, F. 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes).
11. Soll die Zwangsvollstreckung aus einem der in Nr. 10 bezeichneten Titel in einem anderen
deutschen Schutzgebiete erfolgen, so hat die Gerichtsbehörde erster Instanz auf Antrag des Gläubigers
die Gerichtsbehörde des betreffenden Schutzgebietes um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen (5. 700 Abs. 2
der Civilprozeßordnung).
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Zwangsvollstreckung im Bezirk eines deutschen
Konsulargerichts erfolgen soll; jedoch ist dem an den Konsul zu richtenden Ersuchungsschreiben eine voll-
streckbare Ausfertigung beizufügen.
12. Mit der Zwangsvollstreckung, welche aus einem der in Nr. 10 bezeichneten Titel in einem
ausländischen Staate erfolgen soll, hat die Gerichtsbehörde sich nicht zu befassen, deren Betrieb vielmehr
dem Gläubiger zu überlassen.
13. Ersucht ein deutsches Gericht gemäß §. 700 Abs. 2 der Civilprozeßordnung um Bewirkung
einer Zwangsvollstreckung im Schutzgebiete, so ist dieselbe auf Grund des Ersuchens anzuordnen, ohne
daß die Vollstreckbarkeit nachzuprüfen ist. Die Vollstreckung erfolgt in der in Nr. 7 bis 9 bezeich-
neten Weise. ·
§.8.
Bestimmungen für Strafsachen.
Gu den §§. 11 bis 15 der Verordnung und §. 21 des Gesehes über die Konsulargerichtsbarkeit.)
1. Die Verfügung, durch welche der Angeklagte vom Erscheinen in der Hauptverhandlung ent-
bunden wird (§. 12 der Verordnung), kann, wenn sie von Amtswegen erfolgt oder ein bezüglicher Antrag
von dem Beschuldigten schon vorher gestellt war, gleichzeitig mit der Mittheilung des Termins der Haupt-
verhandlung an den Angeklagten erfolgen. Die Verfügung wird von dem zur Ausübung der Gerichts-
barkeit ermächtigten Beamten erlassen. Derselbe hat dabei zu prüfen, ob die im §. 12 der Verordnung