Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunzehnter Jahrgang. 1891. (19)

                                          — 19 — 
ordnung) finden auf Zwangsvollstreckungen in dem Schutzgebiete mit der Maßgabe Anwendung, daß in 
den in Nr. 5 bezeichneten Fällen an Stelle der Vollstreckungsklausel (§. 671 a. a. O.) die Anordnung 
der Zwangsvollstreckung tritt. 
7. In dem Schutzgebiete erfolgt die Ausführung der Zwangsvollstreckung auch in den Fällen, 
in welchen sie nach der Civilprozeßordnung den Gerichtsvollziehern zugewiesen ist, durch den zur Aus- 
übung der Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten; derselbe kann mit der Ausführung andere Personen 
beauftragen, welche nach seinen Anweisungen zu verfahren haben (§. 9 Abs. 2 der Verordnung). Der 
Austrag ist schriftlich zu ertheilen. Der schriftliche Auftrag tritt bei Anwendung der Vorschriften der 
§§. 675 bis 677 der Civilprozeßordnung an die Stelle der vollstreckkaren Ausfertigung. Die Vorschriften 
der §§. 678 bis 683 kommen nicht zur Anwendung; an ihre Stelle treten die Anweisungen, welche der 
zur Ausübung der Gerichtsbarkeit ermächtigte Beamte den mit der Ausführung der Zwangsvollstreckung 
beauftragten Personen ertheilt hat. Bei Ertheilung dieser Anweisung ist dafür Sorge zu tragen, daß über 
jede Vollstreckungshandlung eine schriftliche Nachricht zu den Akten gebracht wird. 
8. Die mit der Ausführung der Zwangsvollstreckung beauftragte Person (Nr. 7) hat die in der 
Civilprozeßordnung (§§. 712, 713, 716, 720 bis 725, 727, 746, 751, 769 bis 771, 777) dem Gerichts- 
vollzieher zugewiesenen Befugnisse und Obliegenheiten, soweit nicht durch die ihr ertheilten Anweisungen 
(Nr. 7) etwas Anderes bestimmt wird. 
9. Auf die in den §§. 730, 739 und 744 der Civilprozeßordnung vorgesehenen Zustellungen 
bei der Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderungen und andere Vermögensrechte finden 
die §§. 6 und 7 (vogl. insbesondere §. 7 Abs. 1) der Verordnung und §. 6 dieser Anweisung Anwendung. 
Im Falle des §. 739 Abs. 3 sind die Erklärungen des Drittschuldners stets an die Gerichtsbehörde 
zu richten. 
10. Soll im Deutschen Reich eine Zwangsvollstreckung auf Grund einer in dem Schutzgebiete 
erlassenen Entscheidung oder einer dort ausgenommenen vollstreckbaren Urkunde erfolgen, so hat der Gläubiger 
sich eine vollstreckbare Ausfertigung des Titels ertheilen zu lassen (Nr. 1, 2) und auf Grund derselben 
die Zwangsvollstreckung selbst zu betreiben. Ein Ersuchen an deutsche Gerichte seitens der Gerichtsbehörde 
des Schutzgebietes findet nicht statt. Jedoch kann, soweit die Zwangsvollstreckung durch einen deutschen 
Gerichtsvollzieher zu bewirken ist, der Gläubiger zur Beauftragung desselben sich der Vermittelung der 
Gerichtsbehörde bedienen, welche ihrerseits den Auftrag unter Beifügung der vollstreckbaren Ausfertigung 
dem Gerichtsschreiber desjenigen Amtsgerichts übersendet, in dessen Bezirk der Auftrag ausgeführt werden 
soll (§. 674 Abs. 2 der Civilprozeßordnung, F. 162 des Gerichtsverfassungsgesetzes). 
11. Soll die Zwangsvollstreckung aus einem der in Nr. 10 bezeichneten Titel in einem anderen 
deutschen Schutzgebiete erfolgen, so hat die Gerichtsbehörde erster Instanz auf Antrag des Gläubigers 
die Gerichtsbehörde des betreffenden Schutzgebietes um die Zwangsvollstreckung zu ersuchen (5. 700 Abs. 2 
der Civilprozeßordnung). 
In gleicher Weise ist zu verfahren, wenn die Zwangsvollstreckung im Bezirk eines deutschen 
Konsulargerichts erfolgen soll; jedoch ist dem an den Konsul zu richtenden Ersuchungsschreiben eine voll- 
streckbare Ausfertigung beizufügen. 
12. Mit der Zwangsvollstreckung, welche aus einem der in Nr. 10 bezeichneten Titel in einem 
ausländischen Staate erfolgen soll, hat die Gerichtsbehörde sich nicht zu befassen, deren Betrieb vielmehr 
dem Gläubiger zu überlassen. 
13. Ersucht ein deutsches Gericht gemäß §. 700 Abs. 2 der Civilprozeßordnung um Bewirkung 
einer Zwangsvollstreckung im Schutzgebiete, so ist dieselbe auf Grund des Ersuchens anzuordnen, ohne 
daß die Vollstreckbarkeit nachzuprüfen ist. Die Vollstreckung erfolgt in der in Nr. 7 bis 9 bezeich- 
neten Weise. · 
                                                   §.8. 
                                   Bestimmungen für Strafsachen. 
Gu den §§. 11 bis 15 der Verordnung und §. 21 des Gesehes über die Konsulargerichtsbarkeit.) 
1. Die Verfügung, durch welche der Angeklagte vom Erscheinen in der Hauptverhandlung ent- 
bunden wird (§. 12 der Verordnung), kann, wenn sie von Amtswegen erfolgt oder ein bezüglicher Antrag 
von dem Beschuldigten schon vorher gestellt war, gleichzeitig mit der Mittheilung des Termins der Haupt- 
verhandlung an den Angeklagten erfolgen. Die Verfügung wird von dem zur Ausübung der Gerichts- 
barkeit ermächtigten Beamten erlassen. Derselbe hat dabei zu prüfen, ob die im §. 12 der Verordnung
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.