Full text : Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

488  Anhang.  Geschäftsordnung  der  Zweiten  Kammer.

§  53.

Eine  Wahl  von  Ersatzmännern  zum  voraus  findet  nicht  statt.
Fällt  ein  Mitglied  aus,  so  wählt  die  Versammlung  an  seine
Stelle  ein  anderes.  Dasselbe  hat  zu  geschehen,  wenn  die  Versammlung
  auf  Ansuchen  eines  Mitgliedes  dessen  Wahl  zurücknimmt.


§  53a.

Wird,  solange  die  Stände  nicht  versammelt  sind,  ein  Kommissionsmitglied
  verhindert,  den  Sitzungen  der  Kommission  anzuwohnen,
  so  hat  die  Kommission  auf  Antrag  eines  Kommissionsmitgliedes
  einen  stimmberechtigten  Stellvertreter  für  die  Dauer
der  Verhinderung  zu  wählen.  Der  Auftrag  des  Stellvertreters
erlischt  spätestens  mit  dem  Wiederzusammentritt  der  Stände.

§  54.

Die  Liste  des  Personals  der  bestehenden  Kommissionen  wird
im  Sitzungssaale  angeschlagen.  Auch  wird  dem  K.  Geheimerat
(ietzt  Staatsministerium)  von  dem  Ergebnis  der  Wahlen  Mitteilung
  gemacht.

8  55.

Dasjenige  Mitglied,  welches  zu  einer  Kommission  die  meisten
Stimmen  erhalten  hat,  beruft  die  erste  Sitzung.  In  derselben
wählt  die  Kommission  ihren  Vorstand  und  dessen  Stellvertreter
mit  absoluter,  sowie,  wenn  sie  die  Wahl  eines  Schriftführers  für
angemessen  hält,  denselben  mit  relativer  Stimmenmehrheit.  Die
Berichterstatter  werden  gleichfalls  von  der  Kommission  mit  abso—
luter  Stimmenmehrheit  gewählt.

g  66.

Die  Kommissionen  sind  befugt,  selbständige  Anträge  an  die
Versammlung  zu  bringen.

Es  steht  ihnen  zu,  die  einzelnen  Ministerien  um  die  Mit—
teilung  von  Aufschlüssen  und  Akten  zu  ersuchen,  auch  die  Minister
einzuladen,  entweder  persönlich  oder  durch  Bevollmächtigte  ihren
Sitzungen  anzuwohnen.  Zu  diesem  Behuf  wird,  wenn  dies  die
Kommission  für  den  betreffenden  Gegenstand  oder  die  betreffende
Sitzung  beschließt,  die  Anberaumung  der  Sitzung  auch  den  beteiligten
  Ministern  angesagt.