Metadata: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

Nro. 10. 1309. 77 
Königlich= Württembergisches 
Staats-und Regierungs-Blakt. 
Samstag, 4. Merz. 
  
  
Königl. Verordnung, die Besezung der Gerichtsschreiberei= Stellen betreffend. 
Se. Königl. Mas. haben allergnädigst zu verordnen geruhet, daß die Gerichtsschrei- 
berei: Stellen, ste mögen abgesondert verwaltet werden, oder mit der Stelle des Ortsvorste- 
hers oder Schultheißen combinirt gewesen seyn, nicht mehr durch magistratische Wahl er- 
sezt, sondern jeder Erledigungs Fall Königlicher Ober: Regircung vorgelegt werden soll. 
Es werden daher in Gemäsheit dieser allerhöchsten Verfügung sämtliche Königl. Ober- 
dmter angewiesen, für die Zukunft von jeder Erledigung einer Gerichtsschreiberei Königl. 
Ober:Regierung die Anzeige zu machen, und mit dieser eine möglichst genaue Berechnung 
des mit der Stelle verbundenen firen Wartgelds und der Emolumente, so wie des Ertrags 
der von derselben abhängenden Geschäfte, dann ihre gutächtliche Anträge für die Wiederbe- 
sezung der Sielle vorzulegen, zu welchem Ende sie, insofern nicht der grössere oder wichti- 
gere Geschäfts-Umfang ausgedehntere Kenntniße im Schreibereifache erfordert, einige taug- 
liche Individuen besonders, wenn solche sich in dem Magistrat oder unrer der Bürgerschaft 
finden sollten, Königlicher Ober-Regierung nach ihrer besten Ueberzeugung zu benennen haben. 
Es wird übrigens den Königl. Oberämcern dabei zu erkennen gegeben, daß in der Re- 
gel und wenn nicht ganz besondere locale Gründe eine Ausnahme rechrfertigen, der Verbin- 
dung der Gerichrsschreibereien mit der Stelle der Unteramtleute oder Schultheissen auf die 
Zukunft nicht werde statt gegeben werden. Seuttgart, in Kénigl. Ob. Reg. Reg. Depart. 
den #5. Febr. 1300. Ad Mand. S. R. Maj. 
Das Verbot des Bezugs von Spedikions= oder Ablieferungs -Gebühren durch die Post-Beamte, 
von denen nicht in loco vertheilt werdenden Briefen und Packeten detr. d. d. 28. Febr. 1800. 
Es ist zwar den Königl. Post= Beamrten in den Bestallungs-Briefen erlaubr worden, 
für diejenige Briefe und Packete eine Ablieferungs-Gebühr von relpekt. 1 kr. und . kr. 
von den Addressaten einzuzlehen, welche in dem Ort selbst vertheilt werden, wo eine Post 
etablirt ist. 
Da man aber mißfällig hat vernehmen müssen, daß mehrere Post-Beamte auch von 
densenigen Briefen und Packeren, welche nicht in loco des Postamts ausgetragen, sondern 
dort von denen dahin instradirten Boten abgeholt werden, unter verschiedenen Titeln als
	        
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