Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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S.  10.

Das  Kataster  ist  den  einzelnen  Gemeindevorständen,  sowie  den  Besitzern
der  Güter,  welche  außer  dem  Gemeindeverbande  slehen,  auszugsweise  mitzutheilen
  und  es  ist  zugleich  im  Amtsblatte  eine  vierwöchentliche  Frist  bekannt  zu
machen,  in  welcher  das  Kataster  bei  den  Gemeindevorständen  und  dem  Kommissarius
  eingesehen  und  Beschwerden  dagegen,  insbesondere  auch  gegen  die  im
K.  8.  angegebenen  Klassifikationsgrundsätze,  bei  dem  letzteren  angebracht  werden
können.  Nach  Ablauf  dieser  Frist  werden  die  angebrachten  Beschwerden  von
dem  Kommissarius  unter  Zuziehung  der  Beschwerdeführer,  eines  Depmirten  des
Vorstandes  und  der  erforderlichen  Sachverständigen  untersucht.  Die  Sachversiändigen,
  und  zwar  Hinsichts  der  Vermessung  und  des  Nivellements  ein  vereideter
  Feldmesser  oder  nöthigenfalls  ein  Vermessungsrevisor,  Hinsschts  der
ökonomischen  Fragen  zwei  ökonomische  Sachverständige,  denen  bei  Streitigkeiren
  wegen  der  Ueberschwemmungsverhältnisse  ein  Wasserbauverständiger  beigeordnet
  werden  kann,  werden  von  der  Staats-Aufsichtsbehörde  ernannt.

Mit  dem  Resultate  der  Untersuchung  werden  die  Betheiligten,  nämlich
der  Beschwerdeführer  einerseits  und  der  Vorstands-Deputirte  andererseits,  bekannt
  gemacht.  Sind  beide  Theile  mit  dem  Resultate  einverstanden,  so  hat
es  dabei  sein  Bewenden  und  wird  das  Kataster  demgemaß  berichtigt.  Andern-=falls
  werden  die  Akten  an  die  Staats-Aussichtsbehörde  zur  Entscheidung  über
die  Beschwerden  eingereicht.  Wird  die  Beschwerde  verworfen,  so  treffen  die
Kosten  derselben  den  Beschwerdeführer.

Binnen  vier  Wochen  nach  erfolgter  Bekanntmachung  der  Entscheidung
ist  Rekurs  dagegen  an  den  Minisier  für  die  landwirthschaftlichen  Angelegenheiten
  zulässig.

Das  festgestellte  Kataster  wird  von  der  Staats-Aufsichtsbehörde  ausgefertigt
  und  dem  Verbandsvorstande  zugefertigt.

Die  Einziehung  von  Beiträgen  kann  schon  im  Laufe  des  Reklamations-Verfahrens
  erfolgen,  sobald  das  Katasier  nach  §F.  9.  aufgestellt  ist,  mit  Vorbehalt
  spaterer  Ausgleichung.

F.  11.

Eine  spätere  Berichtigung  des  Katafsters  trikt  ein:
1)  im  Falle  der  Parzellirung  der  betheiligten  Grundslücke,

2)  wenn  erhebliche,  fünf  Prozent  übersteigende  Fehler  in  der  bei  Aufstellung
des  Katasters  zu  Grunde  gelegten  Vermessung  nachgewiesen  werden.

Ueber  die  Anträge  auf  Berichtigung  des  Katasters  aus  den  vorgedachten
  Gründen  entscheidet  der  Vorstand  des  Verbandes.

S.  12.