thumbs : Reichs-Gesetzblatt. 1883. (17)




Steinkohlen  und  Braunkohen  .  .  ...

Steinmetzarbeiten  und  Cementmassewaaren,  wie  Grabsteine,  Monumente,
  Säulen  (auch  mit  Inschriften);  Thür-  und  Fensterstöcke,
Rinnen,  Röhren,  Tröge,  Stufen  u.  s.  w.  und  andere  Arbeiten
(auch  aus  Gyps)  im  Gewichte  von  wenigstens  5  Kilogramm  und
blos  in  Verbindung  mit  Holz  oder  unedlen  Metallen:

a)  nicht  polirt;  Schleif-,  Wetz-  und  Lithographiesteine
b)  polirt;  polirte  Fußbodenplattonon  .  .  .  .  .  .  ...

10. Thonwaaren:

a)  gemeine  Thonwaaren  mit  oder  ohne  Glasur  oder  Beguß,  gemeines
Steinzeug;  Thonröhren,  Ofenkacheln,  Fliesen;  auch  in  Verbindung
  mit  unpolirtem,  unlackirtem  Holz  und  eben  solchem  Eisen

b)  feine  Fayence  und  Porzellan,  einfarbig  oder  weiß;  auch  weiß,
mit  farbigen  Randstreifen  und  Verzierungen;  irdene  Pfeifen;  die
vorgenannten  Waaren  auch  mit  Deckeln  und  Beschlägen  aus  unedlen
  Metallen.  Hierher  gehören  auch  die  unter  a  genannten
Waaren,  wenn  sie  mit  solchen  Deckeln  oder  Beschlägen  versehen  sind

c)  feine  Fayence  und  Porzellan,  mehrfarbig,  bemalt,  vergoldet,
versilbert;  Thonwaaren  in  Verbindung  mit  anderen  gemeinen
Materialien,  soweit  sie  nicht  zu  a  und  b  gehören  .

11. Glas:

à)  Glas,  gemeines,  das  ist  nicht  abgerieben,  nicht  gepreßt,  nicht
geschliffen,  nicht  gravirt,  nicht  bemalt  und  ohne  Verbindung
mit  anderen  Materialien:

1.  Fenster-  und  Tafelglas;  Hohlglas  in  seiner  natürlichen
Farbe,  rohe  Glas-  und  Emailmasse,  Gußplatten  zu  Dachund
  Bodenbelag,  gerippt  oder  nicht  .  .  .  .  ..

2.  Hohlglas,  weie  .  .  .  .  ..

b)  Hohlglas  der  Post  a,  mit  abgeschliffenen  oder  eingeriebenen
Stöpseln,  Böden  oder  Rändern  .  .  .  ..

 

Nach  der  Wahl  des

 

 

 

Importeurs
Gewichtszölle
per  Werthzölle
100  kg
Dinare.  Prozent.
l
frei  —
1
1,50  10
2  10
i
l
l
2  8
6  8
14  8
3  10
5  10
5  10