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Rekanntmachung.
Nachdem die Vorbereitungen zu der Einrichtung des auf Grund des Gesetzes vom 31. Mai 1891
(Reichs-Gesetzblatt S. 321) einzuführenden Reichsschuldbuchs getroffen worden sind,“) machen wir darauf
aufmerksam, daß die Eintragungen in das Reichsschuldbuch mit dem 1. April d. Is. — dem Tage, an
welchem gemäß Kaiserlicher Verordnung vom 24. Januar d. Js. (Reichs-Gesetzblatt S. 303) das genannte
Gesetz in Kraft tritt, — beginnen können. Von dem mit der Bearbeitung der Reichsschuldbuchangelegenheiten
beauftragten Büreau der unterzeichneten Verwaltung, dem Reichsschuldbuchbüreaun in Berlin SW., Oranien-
straße Nr. 92/94, werden schon jetzt Formulare verabfolgt und Anfragen beantwortet.
Das Büreau ist werktäglich mit Ausnahme der letzten beiden Geschäftstage jeden Monats von
9 bis 1 Uhr geöffnet. Postsendungen sind zu frankiren und mit der Adresse:
„An die Reichsschuldenverwaltung
(Schuldbuchbüreau)
Berlin S#W.,
Oranienstraße 92/94“
zu versehen.
Zu den Anträgen auf Eintragung in das Buch und den ihnen beizulegenden Verzeichnissen der
zur Umwandlung in eine Buchschuld bestimmten Effekten sind Formulare zu verwenden, welche in Berlin
bei dem Reichsschuldbuchbüreau und außerhalb Berlins bei sämmtlichen Reichsbankhauptstellen, Reichsbank-
stellen, mit Kasseneinrichtung versehenen Reichsbanknebenstellen und der Reichsbankkommandite in Inster-
burg, sowie bei denjenigen Landeskassen unentgeltlich verabfolgt werden, welche mit Zahlung von Reichs-
schuldbuchzinsen beauftragt sind.
Gleichzeitig benachrichtigen wir die IJuhaber von Reichsschuldverschreibungen, welche von der
neuen Einrichtung Gebrauch machen wollen, daß unter dem Titel „Amtliche Nachrichten über das Deutsche
Reichsschuldbuch“ von uns eine Zusammenstellung der den Betheiligten wissenswerthen Bestimmungen
herausgegeben worden ist. Sie enthält insbesondere auch eine Angabe der mit Zahlung der Reichs-
schuldbuchzinsen außerhalb Berlins beauftragten Landeskassen für jeden einzelnen Bundesstaat. Die
Schrift kann direkt von dem Verleger J. Guttentag-Berlin, sowie durch jede Buchhandlung für den Preis
von 40 Pfennig oder per Post franco für 45 Pfennig bezogen werden. «
Berlin, den 7. März 1892.
Reichsschuldenverwaltung.
Sydow.
3. Zoll= und Steuer-Wesen.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 3. März d. Is. beschlossen,
dem Steueramt l. zu Mühlhausen i. Th. im Bezirk des Hauptsteueramts zu Langensalza
die Befugniß zur Abfertigung von Wollengarn als hartes Kammgarn aus Glanzwolle über
20 cm Länge zu den Zollsätzen der Tarifnummer 41 . 2 beizulegen.
4. Marine und Schiffahrt.
Das fünfte Heft des neunten Bandes der im Reichsamt des Innern herausgegebenen „Entscheidungen
des Ober-Seeamts und der Seeämter des Deutschen Reichs“ ist im Verlage von L. Friederichsen & Co.
in Hamburg erschienen und zum Preise von 2,00 M. zu beziehen.
*) Vergl. Central--Blatt S. 25.