Verhältniß der Polizeibehörben zu den Staatsanwälten. 239
in welchem nach der Zeitfolge die Verurtheilungen eingetragen werden.
(Vergl. Form. 31 — Beilage zur Anleitung cce.)
In diese Straflisten, welche in gleicher Weise auch von
den Distriktspolizeibehörden geführt werden müssen,
sind einzutragen, gleichviel ob die Verurtheilung im Inlande oder im
Auslande erfolgte:
1) alle verurtheilenden Erkenntnisse wegen Verbrechens, Vergehens
oder einer im Strafgesetzbuche behandelten Uebertretung,
soferne die Uebertretung nicht blos aus Fahrlässigkeit begangen
worden ist;
2) die Strafurtheile wegen der im Polizeistrafgesetzbuche oder in besondern
Gesetzen und Verordnungen vorgesehenen Uebertretungen,
jedoch nur in dem Falle, wenn die fragliche Uebertretung für die
Beurtheilung des allgemeinen bürgerlichen Lebenswandels, oder
des Verhaltens der betreffenden Person in ihrer besondern Berufsstellung
von Bedeutung ist.
Die von dem Vertreter der Staatsanwaltschaft angelegten Straflisten
sind jedesmal nach Ablauf des Quartals an die Distriktsverwaltungsbehörde
des Gerichtssprengels zum Zwecke der Ergänzung und
Vervollständigung der hier geführten Listen von kurzer Hand, und gegen
möglichst zu beschleunigende Rückgabe abzugeben.
Erhalten die Distriktspolizeibehörden durch ausländische Behörden
Nachricht von einer im Auslande erfolgten Aburtheilung, so haben sie
ihrerseits sofort dem Vertreter der Staatsanwaltschaft Kenntniß zu geben.
Die Distriktspolizeibehörden sollen sich in der Regel der Aufgabe
nicht entziehen, die bei ihnen erstatteten Anzeigen über Verbrechen oder
Vergehen auch zu Protokoll zu nehmen; wenn auch diese Anzeige an den
Staatsanwalt oder Untersuchungsrichter zu gelangen hat, so hat gleichwohl
auch die Polizeibehörde ein Interesse, von allen vorkommenden
Verbrechen 2c. Kenntniß zu nehmen, um pflichtmäßig zur Erforschung
des Thäters mitzuwirken 2c.
V. Aufgabe der Polizeibehörden bei einzelnen Sicherheits-Störungen.
1. Bettel.
Die A. V. vom 28. Nov. 1816, Bettler und Landstreicher betr.,
erscheint in denjenigen Bestimmungen, in welchen sie die strafbaren Reate,
die Strafe und die Competenz zur Strafe normirt, als aufgehoben.
(Einf.G. Art. 1 und 2.)
Das St.G.B. normirt in den Art. 87— 91 den Begriff des
strafbaren Bettels.
Aufgabe der Distriktspolizeibehörde ist es, dem Bettel zunächst durch
sittliche Mittel der Belehrung, der Beschäftigung, durch Unterbringung