Metadaten : Handbuch der bayerischen Distrikts-Verwaltungs-Behörden.

Verhältniß  der  Polizeibehörben  zu  den  Staatsanwälten.  239

in  welchem  nach  der  Zeitfolge  die  Verurtheilungen  eingetragen  werden.
(Vergl.  Form.  31  —  Beilage  zur  Anleitung  cce.)

In  diese  Straflisten,  welche  in  gleicher  Weise  auch  von
den  Distriktspolizeibehörden  geführt  werden  müssen,
sind  einzutragen,  gleichviel  ob  die  Verurtheilung  im  Inlande  oder  im
Auslande  erfolgte:

1)  alle  verurtheilenden  Erkenntnisse  wegen  Verbrechens,  Vergehens
oder  einer  im  Strafgesetzbuche  behandelten  Uebertretung,
soferne  die  Uebertretung  nicht  blos  aus  Fahrlässigkeit  begangen
worden  ist;

2)  die  Strafurtheile  wegen  der  im  Polizeistrafgesetzbuche  oder  in  besondern
  Gesetzen  und  Verordnungen  vorgesehenen  Uebertretungen,
jedoch  nur  in  dem  Falle,  wenn  die  fragliche  Uebertretung  für  die
Beurtheilung  des  allgemeinen  bürgerlichen  Lebenswandels,  oder
des  Verhaltens  der  betreffenden  Person  in  ihrer  besondern  Berufsstellung
  von  Bedeutung  ist.

Die  von  dem  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  angelegten  Straflisten
  sind  jedesmal  nach  Ablauf  des  Quartals  an  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  des  Gerichtssprengels  zum  Zwecke  der  Ergänzung  und
Vervollständigung  der  hier  geführten  Listen  von  kurzer  Hand,  und  gegen
möglichst  zu  beschleunigende  Rückgabe  abzugeben.

Erhalten  die  Distriktspolizeibehörden  durch  ausländische  Behörden
Nachricht  von  einer  im  Auslande  erfolgten  Aburtheilung,  so  haben  sie
ihrerseits  sofort  dem  Vertreter  der  Staatsanwaltschaft  Kenntniß  zu  geben.

Die  Distriktspolizeibehörden  sollen  sich  in  der  Regel  der  Aufgabe
nicht  entziehen,  die  bei  ihnen  erstatteten  Anzeigen  über  Verbrechen  oder
Vergehen  auch  zu  Protokoll  zu  nehmen;  wenn  auch  diese  Anzeige  an  den
Staatsanwalt  oder  Untersuchungsrichter  zu  gelangen  hat,  so  hat  gleichwohl
  auch  die  Polizeibehörde  ein  Interesse,  von  allen  vorkommenden
Verbrechen  2c.  Kenntniß  zu  nehmen,  um  pflichtmäßig  zur  Erforschung
des  Thäters  mitzuwirken  2c.

V.  Aufgabe  der  Polizeibehörden  bei  einzelnen  Sicherheits-Störungen.


1.  Bettel.

Die  A.  V.  vom  28.  Nov.  1816,  Bettler  und  Landstreicher  betr.,
erscheint  in  denjenigen  Bestimmungen,  in  welchen  sie  die  strafbaren  Reate,
die  Strafe  und  die  Competenz  zur  Strafe  normirt,  als  aufgehoben.

(Einf.G.  Art.  1  und  2.)

Das  St.G.B.  normirt  in  den  Art.  87—  91  den  Begriff  des
strafbaren  Bettels.

Aufgabe  der  Distriktspolizeibehörde  ist  es,  dem  Bettel  zunächst  durch
sittliche  Mittel  der  Belehrung,  der  Beschäftigung,  durch  Unterbringung