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öffentlichen Niederlagen und von Privatniederlagen unter amtlichem itecn, soweit nicht
Versendung mit Begleitschein 1 oder ll zu erfolgen hat, Formulare nach dem Muster 24 zu ver-- Must
wenden sind. Uster 24
8. 7.
Für die Niederlagen ist ein Niederlage-Register nach Muster 25 zu führen, und zwar in Nuster
Jahresabschnitten für die Zeit vom 1. August des einen bis 31. Juli des folgenden Kalenderjahres.
Bezüglich der Anschreibung und Festhaltung des Melassezuckers in den Niederlage-Registern und Ab-
meldungen wird auf §. 104 der Ausführungsbestimmungen verwiesen.
8. 8.
Für die Privatlager ohne amtlichen Mitverschluß hat die provisorische Steuerabrechnung
am 1. Februar jedes Jahres für die Zeit vom 1. August des Vorjahres bis einschließlich 31. Januar
des laufenden Jahres, und die definitive Steuerabrechnung am 1. August jedes Jahres für das
abgelaufene Betriebsjahr stattzufinden.
. 9.
Die eingelagerten zuckerhaltigen Fabrikate sind in den Niederlageräumen derart aufzube= 2. Besondere
wahren, daß die Identität jedes einzelnen Kollo, oder bei Einlagerung einer größeren Menge Sestimmungen
von Kolli gleicher Verpackungsart, gleichen Inhalts und wenigstens annähernd gleichen Gewichts güllrgstereer
die Identität der Gesammtpost während der Lagerung erhalten bleibt. Der Lagerinhaber ist ·
verpflichtet, den zu diesem Zweck von der Steuerbehörde getroffenen Anordnungen nachzukommen.
Die Umpackung der eingelagerten zuckerhaltigen Fabrikate kann nach zuvoriger Anmeldung
von dem Niederlage-Amt gestattet werden und hat innerhalb des Lagers oder in benachbarten Räumen
unter amtlicher Ueberwachung zu erfolgen. Die Waarenpost wird dann im Niederlage-Register ab-
und nach der neuen Feststellung wieder angeschrieben, wobei als das Gesammtgewicht der neuen
Post das Einlagerungsgewicht der alten festgehalten wird.
Ausländische unverzollte Umschließungen dürfen nur zum Zweck der Verpackung von zucker-
haltigen Fabrikaten, welche für die Ausfuhr bestimmt sind, auf die Niederlage gebracht werden.
Dieselben unterliegen der Anschreibung im Niederlage-Register und der zollvormerklichen Behandlung
(Anschreibung 2c. im Fastageregister).
. 10.
Für jede eingelagerte Post ist im Niederlage-Register bei der Einlagerung beziehungsweise nach
dem Eingange der im §. 18 Absatz 2 der Anlage D vorgeschriebenen Mittheilung der Betrag der
gewährten Steuervergütung anzuschreiben.
Die Abschreibung der zuckerhaltigen Fabrikate im Niederlage-Register und die Feststellung der zu
erstattenden Steuervergütung erfolgt nach dem Einlagerungsgewicht. Eine Verwiegung der zuckerhaltigen
Fabrikate bei der Auslagerung ist daher regelmäßig nur dann nöthig, wenn dieselben unter steuer-
amtlicher Kontrole weiter versendet werden sollen, oder wenn Theilposten zur Abmeldung gelangen.
Auch in ersterem Falle kann auf Antrag des Abmelders von der Verwiegung abgesehen und das
im Niederlage-Register angeschriebene Einlagerungsgewicht in die amtliche Bezettelung übernommen
werden, wenn nicht anzunehmen ist, daß die zuckerhaltigen Fabrikate während der Lagerung eine
wesentliche Gewichtsveränderung erlitten haben. In dem Begleitschein ist alsdann der im Nieder-
lage-Register angeschriebene Betrag der Steuervergütung anzugeben.
Bei der Abmeldung einer mit einem Gesammtgewicht angeschriebenen Waarenpost in Theil-
mengen erfolgt die Abschreibung beziehungsweise die Berechnung der zurückzuzahlenden oder bei der
Versendung mit Begleitschein in diesem anzugebenden Vergütung nach dem jedesmal zu ermittelnden
Auslagerungsgewichte. Ergiebt sich dabei im ganzen ein Mindergewicht gegen das Einlagerungs-
gewicht, so ist bei der Abfertigung der letzten Theilmenge dieses Mindergewicht abzuschreiben, und
zwar, wenn auch nur eine der Theilposten in den freien Verkehr zurückgenommen oder auf eine
andere Niederlage übergeführt ist, unter Einziehung des darauf entfallenden Vergütungsbetrages.
Ergiebt sich dagegen ein Mehrgewicht, so ist, wenn die früher abgefertigten Theilmengen
sämmtlich in den freien Verkehr übergeführt sind, bei der zuletzt abgeschriebenen Theilmenge von
dem Mehrgewicht eine zurückzuerstattende Vergütung nicht zu berechnen. Wird in einem solchen
Falle die letzte Theilmenge nach einer anderen Niederlage übergeführt, so ist in dem Begleitpapiere
zu vermerken, daß die Sendung in einer letzten Theilmenge besteht und auf sie von der für die
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