Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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5. Marine und Schiffahrt. 
  
Uebersicht, betreffend den Umfang, in welchem deutsche Schiffsmeßbriefe in ausländischen Häfen 
anerkannt werden. 
Die Staaten, in deren Häfen deutsche Schiffsmeßbriefe anerkannt werden, sondern sich in drei 
Gruppen, je nachdem nur die ordentlichen Schiffsmeßbriefe, oder neben diesen Meßbriefen auch die Meß- 
briefe für Dampfschiffe, bei denen der Netto-Raumgehalt unter Anwendung des britischen Abzugsverfahrens 
ermittelt ist, oder endlich die Meßbriefe für Dampfschiffe für die Fahrt durch den Suezkanal An- 
erkennung finden. 
.. I. 
In 
Belgien, 
Chile und 
Schweden-Norwegen 
werden die auf Grund der Schiffsvermessungs-Ordnungen vom 5. Juli 1872 und vom 20. Juni 1888 
für beutsche Schiffe ausgestellten Meßbriefe, mit Ausnahme der gemäß §. 17 der Verordnung vom 
20. Juni 1888 unter Anwendung des britischen Abzugsverfahrens für Dampfschiffe ausgestellten Spezial= 
meßbriefe anerkannt. 
Dasselbe gilt für 
die Vereinigten Staaten von Amerika, 
soweit der Gesammtabzug vom Brutto-Raumgehalt 50 % des letzteren nicht übersteigt. 
In 
Rußland 
werden zur Zeit nur die auf Grund der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 1872 ausgestellten 
Meßbriefe, anerkannt. 
« ll. 
In 
Frankreich, 
Griechenland, 
Großbritannien, 
Italien und 
Desterreich-Ungarn 
werden die auf Grund der Schiffsvermessungs-Ordnungen vom 5. Juli 1872 und vom 20. Juni 1888 
für deutsche Schiffe ausgestellten Meßbriefe, einschließlich der unter I gedachten Spezialmeßbriefe für 
Dampsschiffe anerkannt. Führer deutscher Dampfschiffe, welche sich nicht im Besitz solcher Spezial- 
meßbriefe befinden, sind berechtigt, die Feststellung der Abzüge für Maschinen- Kessel= und Kohlenräume 
nach den Vorschriften des ausländischen Staates zu verlangen. 
III. 
In 
Dänemark, 
den Niederlanden, einschließlich der niederländisch-indischen Kolonien, und 
Spanien 
werden neben den unter I bezeichneten ordentlichen Meßbriefen auch die auf Grund der Vorschriften vom 
15. April 1879 und vom 29. November 1888 für die Fahrt durch den Suezkanal ausgestellten Spezial- 
meßbriefe deutscher Dampfschiffe anerkannt. Für deutsche Dampfschiffe, welche sich nicht im Besitze solcher 
Spezialmeßbriefe befinden, kann die Feststellung der Abzüge für Maschinen-, Kessel= und Kohlenräume 
nach den ausländischen Vorschriften verlangt werden. 
Berlin, den 15. Mai 1892. 
 
	        
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