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1. Sie müssen von allen Speiseresten gereinigt und derart gesalzen sein, daß auf jeden
Magen 15 bis 20 g Kochsalz verwendet ist.
2. Bei der Verpackung ist auf den Boden des Gefäßes, sowie auf die oberste Magenschicht
je eine etwa 1 cm hohe Schicht Salz zu streuen.
3. Im Frachtbriefe ist von dem Versender zu bescheinigen, daß die Vorschriften unter 1 und 2
beobachtet sind.
4. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen.
5. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Versender beziehungsweise dem Em-
pfänger zur Last.“
Die vorstehend unter 3 und 4 ausgeführten Aenderungen treten am 1. Februar, die übrigen
Aenderungen am 1. April d. J. in Kraft.
Berlin, den 20. Januar 1892.
Der Reichskanzler.
Graf v. Caprivi.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berhin.