Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zwanzigster Jahrgang. 1892. (20)

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1. Sie müssen von allen Speiseresten gereinigt und derart gesalzen sein, daß auf jeden 
Magen 15 bis 20 g Kochsalz verwendet ist. 
2. Bei der Verpackung ist auf den Boden des Gefäßes, sowie auf die oberste Magenschicht 
je eine etwa 1 cm hohe Schicht Salz zu streuen. 
3. Im Frachtbriefe ist von dem Versender zu bescheinigen, daß die Vorschriften unter 1 und 2 
beobachtet sind. 
4. Die Eisenbahn kann die Vorausbezahlung der Fracht bei der Aufgabe verlangen. 
5. Die Kosten etwa nöthiger Desinfektion fallen dem Versender beziehungsweise dem Em- 
pfänger zur Last.“ 
Die vorstehend unter 3 und 4 ausgeführten Aenderungen treten am 1. Februar, die übrigen 
Aenderungen am 1. April d. J. in Kraft. 
Berlin, den 20. Januar 1892. 
Der Reichskanzler. 
Graf v. Caprivi. 
  
  
  
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sittenfeld in Berhin.